TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/11 W214 2194515-1

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Veröffentlicht am 11.05.2018
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Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W214 2194515-1/3E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den XXXX, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl.XXXX erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, syrischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren worden zu sein.

1.1. In der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte bald zum Militär einrücken müssen. Da er an keiner Kriegshandlung teilnehmen möchte, habe er seine Heimat verlassen.

1.2. Am 17.13.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Anordnung zur Festnahme des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen der §§ 278b, 278c StGB inhaftiert und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 5 Z 4 JGG gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 11.10.2016 insofern Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt wurde. Einer seiner Brüder (der gemeinsam mit ihm und einem Cousin nach Österreich eingereist war) wurde unter Bezugnahme auf § 5 Z 4 JGG gemäß § 278b Abs. 2 und § 278a StGB verurteilt.

1.4. Am 03.04.2017 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einvernommen. Er führte aus, in XXXX geboren zu sein und zuletzt an der Adresse XXXX in XXXX wohnhaft gewesen zu sein. Zum Fluchtgrund brachte er "den Krieg" vor. Er sei Mitglied einer Gruppe gewesen sei, die sich Freie Syrische Armee genannt habe. Er sei nur kurze Zeit bei ihnen gewesen, habe aber nicht gekämpft. Wenn man geblieben wäre, hätte man zur Daesh oder zu den Regierungstruppen (zu Assad) gehen müssen. Als junger Mann wolle er in Syrien nicht kämpfen. Er habe nur gekocht und Teller gewaschen. Es habe auch eine finanzielle Motivation gegeben, an dieser Gruppierung teilzunehmen. Es habe Ausbildungen an der Waffe gegeben. Auf Vorhalt, dass er wegen der Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiyya" verurteilt worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass sie auch zu dieser "Freie Syrische Armee" gesagt hätten. Die Vereinigung stehe laut UNO nicht auf der Liste der Terrororganisationen. Bei einer Rückkehr würde er von Daesh getötet werden, da diese mehrmals verlangt habe, dass er sich ihr anschließe. Ebenso würde er von der Freien Syrischen Armee getötet werden, weil er nicht bei ihnen geblieben sei. Wenn er sich in Gebiete begeben hätte, die unter der Kontrolle der Assad-Truppen gewesen seien, hätten sie ihn zum Militärdienst eingezogen.

1.5. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe entlassen.

2. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 16.04.2018 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters erklärte die belangte Behörde, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.), erkannte § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erklärte, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.12.2015 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Schließlich erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte die belangte Behörde begründend aus, dass § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall zutreffe, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nach XXXX offen und es drohe ihm daher keine reale und menschenrechtsverletzende Gefahr im Herkunftsstaat.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Syrien vom Militär oder von anderen bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Außerdem hätte aufgrund der Länderfeststellungen und dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg jedenfalls ein Abschiebeschutz, mindestens eine Duldung, gewährt werden müssen. In diesem Zusammenhang werde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid bekämpft.

4. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 07.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 08.05.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein den Beschwerdeführer betreffender Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich jedenfalls seit Mai 2015 im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 5 Z 4 JGG gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 11.10.2016 insofern Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe entlassen.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. In Syrien herrscht seit 2011 Bürgerkrieg, wobei sowohl von staatlichen Sicherheitskräften als auch von aufständischen Gruppierungen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen werden. Die Sicherheitslage ist prekär.

2. Diese unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts; auch die belangte Behörde geht von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind auch aus einem ihn betreffenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister ersichtlich.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststelllungen.

3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Der angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 16.04.2018 persönlich übernommen und ihm damit zugestellt. Die am 03.05.2018 per Fax an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG rechtzeitig erhoben worden.

Zu A)

3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).

3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe förmlich zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

3.3. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes:

3.3.1. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde unter anderem den Antrag, festzustellen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde "nicht zulässig ist" und beantragt, "als ersten Schritt" dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Aus seinen Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Der Beschwerdeführer weist überdies auf die Bürgerkriegssituation in Syrien hin und meint, dass zumindest eine Duldung ausgesprochen hätte werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Verletzung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG anzunehmen ist.

3.3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3.2.3. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Syrien angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

3.4. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VII. des Bescheids vom 16.04.2018 war aus diesem Grund mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde war gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor (vgl. Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, strafrechtliche Verurteilung, terroristische
Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2194515.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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