TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/11 W186 2194454-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2018
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Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2194454-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zahl: 565259508-180375305, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 19.04.2018 zu Recht erkannt:

(A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein algerischer Staatsangehöriger, hatte am 25.01.2009 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.08.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Ausweisung erlassen.

Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein, die mit Erkenntnis des AsylGH als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF verblieb in Österreich.

Mit Urteil des BG Liezen zur Zahl 006 U 54/2011 vom 23.11.2011 wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

1.2. Am 11.05.2013 brachte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid vom 21.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In einem wurde die Ausweisung des BF nach Algerien verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom AsylGH mit Erkenntnis vom 06.06.2013 als unbegründet abgewiesen.

Der BF blieb in weiterer Folge in Österreich.

Mit Urteil des BG Graz-Ost zur Zahl 217 U 5/2012s vom 21.08.2013 wurde der BF wegen § 228 (1) StGB und § 119 (1) FPG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.

1.3. Am 30.06.2017 wurde der BF erstmals in Schubhaft genommen und am 06.08.2017 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Am 28.11.2017 wurde der BF beim Versuch, nach Deutschland weiterzureisen, von der deutschen Polizei aufgegriffen, nach Österreich rücküberstellt und neuerlich in Schubhaft genommen. Am 05.01.2018 stellte die algerische Vertretungsbehörde für den BF ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen aus.

Am 15.01.2018 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für den faktischen Abschiebeschutz nicht vorlägen und dass ihm der faktische Abschiebschutz nicht zuerkannt werde. Dieser Bescheid ist durchführbar.

Am 17.01.2018 beabsichtigte die Behörde, die Abschiebung des BF durchzuführen. Die Abschiebung konnte auf Grund des Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden.

1.4. In der Folge wurde der BF in die Justizanstalt Korneuburg eingeliefert und es wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Korneuburg vom 12.02.2018 zur Zahl 506 HV 13/2018s wurde der BF zur einer Freiheitsstrafe von neun Monaten teilbedingt verurteilt.

Am 13.03.2018 erließ die Behörde einen Schubhaftbescheid, der nach der Entlassung aus der Justizhaft vollzogen wurde. Am 21.03.2018 versuchte die Behörde neuerlich, die Abschiebung des BF durchzuführen. Auch diese Abschiebung wurde auf Grund des Verhaltens des BF abgebrochen.

1.5. Während sich der BF am Flughafen in Wien Schwechat befand, erging ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z.1 BFA-VG. Der BF wurde daraufhin (am 21.03.2018) in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

Ein dritter Versuch, die Abschiebung des BF durchzuführen, fand am 18.04.2018 statt. Dieser Versuch scheiterte auf Grund des Verhaltens des BF.

1.6. Der BF wurde neuerlich in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 565259508-VerfZ 180375305, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.

Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie werden unter einer Verfahrensidentität geführt.

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind algerischer Staatsangehöriger.

Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.

Sie haben in Österreich keine sozialen Bindungen.

Sie sind nach dem zweiten negativen Asylverfahren wiederum untergetaucht und gaben an, nun nach Italien reisen zu wollen.

Sie sind im Wissen einer bevorstehenden Abschiebung bereits schon mal untergetaucht und wollten sich so dem Verfahren entziehen. Auch haben Sie sowohl am 17.01.2018 als auch am 21.03.2018 durch Ihr Verhalten die Abschiebung vereitelt und der Flug musste storniert werden. Um einem neuerlichen Untertauchen vorzubeugen wird gegen Sie neuerlich die Schubhaft erlassen.

Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet, weder über familiäre, noch private Bindungen. Bei der Einvernahme konnten Sie keinen Namen nennen.

Sie sind als junger, erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren.

Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Eine Abschiebung nach Algerien ist zulässig und auf Grund der Tatsache, dass die algerische Botschaft für Sie ein Heimreisezertifikat bestätigte, auch umsetzbar.

Sie verfügen weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, noch über ein Reisedokument.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Sie stellten drei unbegründete Asylanträge, wovon zwei jeweils rechtskräftig negativ beschieden wurde und Ihrem dritten Antrag kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, worüber bescheidmäßig abgesprochen wurde. Ihnen wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen Sie besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung. Sie befinden sich illegal im Land.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach.

Durch das Nichtmitwirken erschwerten Sie das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Ein Heimreisezertifikat aus Algerien konnte bereits erlangt werden.

Um die Abschiebung zu verzögern bzw. verhindern, stellten Sie am 13.01.2018 neuerlich im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag brachten Sie am 15.01.2018 ein.

Mit Mandatsbescheid vom 15.01.2018 wurde gemäß § 12a Abs 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und Ihnen wurde der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Dieser Mandatsbescheid wurde Ihnen nachweislich am 16.01.2018 ausgefolgt und ist somit durchführbar.

Am 17.01.2018 musste die Flugabschiebung aufgrund Ihres negativen Verhaltens abgebrochen und somit storniert werden. Nach Untersuchungshaft und Verurteilung wurden Sie nach Haftendende wieder in Schubhaft genommen und ein neuerlicher Abschiebeversuch gestartet, den Sie am 21.03.2018 wiederum durch Ihr Verhalten vereitelten.

Am 18.04.2018 wurde bereits zum dritten Mal ein Abschiebeversuch gestartet, den Sie durch Ihr Verhalten wieder vereitelten und sowohl Ihr als auch die Flüge der Begleitbeamten storniert werden mussten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Sie verfügen über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach."

Beweiswürdigend verweist die Behörde auf die von ihr heran gezogenen Beweismittel:

"Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. 565259508 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle sowie Bescheide herangezogen und gewürdigt. Darüber hinaus liegt eine HRZ-Zustimmung vom 26.09.2017 aus Algerien vor. Weiters liegt der ho. Behörde ein gültiges und aufrechtes Heimreisezertifikat vor."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

" [...] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Auf Sie treffen die Ziffern 1, 3 und 9 zu.

Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:

-

keine soziale oder berufliche Integration,

-

bewusste unrechtmäßige Einreise nach Österreich,

-

die für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel,

-

Sie sind nicht im Besitz eines Reisedokuments.

-

mehrmaliges Untertauchen.

-

die eindeutige Aussage nach Italien zu wollen.

-

keinerlei Beziehung zu Österreich.

-

Sie kamen der Verpflichtung zur Ausreise nicht nach.

-

Entziehung vor dem Abschiebeverfahren durch untertauchen

-

mehrmalige Vereitelung der bereits fixierten Abschiebung

-strafrechtliche Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechts-vorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Die Behörde geht daher begründet davon aus, dass Sie sich dem weiteren Verfahren entziehen wollten und diese Absicht durch Ihr Verhalten auch tatsächlich in Entfaltung kam und die bereits fixierte Flugabschiebung storniert werden musste.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen sich legal aufhaltenden Personen nachzukommen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben sich im Jahr 2013 an einer Unterkunft angemeldet, an welcher Sie sich jedoch nicht aufhalten. Erst als Sie amtswegig im AHZ Vordernberg aufhältig waren, wurden Sie an der alten Adresse abgemeldet.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Es bestehen laut Aktenlage keine gesundheitlichen Beschwerden, die einer Schubhaft- anordnung entgegenstehen.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Ein neuerlicher Abschiebeversuch ist bereits in Vorbereitung und wird ehest möglich durchgeführt werden, da sämtliche formelle Voraussetzungen, wie ein Heimreisezertifikat vorliegen und die Behörde vom heutigen Tag weg an einem neuen Abschiebeversuch arbeitet."

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 05.05.2018, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Darin wurde im Wesentlichen Folgendes moniert:

Die Behörde habe ihren Bescheid - was die Fluchtgefahr betreffe - auf die Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt. Die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr lägen jedoch nicht vor; "dies insbesondere unter Berücksichtigung der weit fortgeschrittenen Integration des BF im Bundesgebiet und seines psychischen Krankheitsbildes".

Zur Integration des BF im Bundesgebiet führt die Beschwerde im Einzelnen aus:

Der BF sei 2009 eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei somit seit insgesamt neun Jahren - wenn auch nicht durchgängig - in Österreich aufhältig. Er beherrsche Deutsch auf B1 Niveau. Der BF verfüge in Österreich über ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben. Seit 2009 befinde er sich in Lebensgemeinschaft mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin. Er habe mit ihr gemeinsam vom 22.07.2013 bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft am 30.06.2017 in Judenburg gewohnt. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 06.08.2017 habe er sich neuerlich dort aufgehalten, bis er beim Versuch, nach Deutschland weiterzureisen, aufgegriffen und wieder in Schubhaft genommen worden sei.

Die Frau unterstütze den BF in emotionaler und in finanzieller Hinsicht. Sie sei ihm auch hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung eine Stütze. Während der Anhaltung in Schubhaft werde der BF regelmäßig von ihr besucht. Der BF sei zudem im Familienkreis seiner Lebensgefährtin und im weiteren sozialen Umfeld in Judenburg "gut integriert".

Der BF sei also in Österreich in hohem Maße sozial integriert; zum Beweis dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin und anderer Personen aus deren Umfeld im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es liege - auf Grund dieser sozialen Verankerung - keine Fluchtgefahr beim BF vor. Vor diesem Hintergrund seien auch die Ausführungen der Behörde im bekämpften Bescheid, dass der BF über keine soziale Integration im Bundesgebiet verfüge und ihm insbesondere die finanziellen Mittel für eine Rückkehr nach Algerien fehlten, nicht nachvollziehbar und verfehlt. Die Behörde hätte jederzeit an der Adresse in Judenberg, an der der BF gemeldet gewesen ist, Nachschau halten können und des BF dort habhaft werden können.

Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass "die nunmehr zu vollziehende Ausweisung aus dem Jahr 2013 stammt und eine Abschiebung des BF nunmehr jedenfalls eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gem Art 8 sowie einen Verstoß gegen Art 3 EMRK aufgrund des psychischen Gesundheitszustands darstellt." Gem. § 13 Abs. 2 FPG seien Art. 2, 3 und 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten. Auch daher erweise sich die Anhaltung des BF in Schubhaft als rechtswidrig, weil das zu erreichende Ziel grundrechtswidrig sei.

Zum Gesundheitszustand führt die Beschwerde aus:

Der BF leide an einer psychischen Erkrankung. Bereits 2009 sei im Rahmen einer stationären Behandlung in der Landesnervenklink Sigmund Freud in Graz eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung; Persönlichkeit(sstörung): aggressiv, reizbar explosives Borderline und ein Polytoxikomanie" festgestellt worden. Insbesondere durch die neuerliche Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 16.03.2018 habe sich der psychische Gesundheitszustand des BF massiv verschlechtert. Es es sei eine "höhere medikamentöse Sedierung des Nervensystems" notwendig geworden.

Die Lebensgefährtin des BF könne auch über psychotische Schübe Auskunft geben, die beim BF besonders in stressigen Situationen aufgetreten seien.

Vor diesem Hintergrund sei auch das Verhalten des BF im Rahmen der gescheiterten Abschiebeversuche "als Folge seiner psychiatrischen Erkrankung einzuordnen und steht somit mit dem Krankheitsbild des BF in Zusammenhang". Wenn die Behörde die gescheiterten Abschiebeversuche lediglich dem Verhalten des BF zuschreibe, so dürfe "nicht übersehen werden, dass dieses Verhalten in einer krankheitswerten psychischen Störung begründet" sei. Dem Verhalten des BF bei den Abschiebeversuchen sei daher im Rahmen der Interessenabwägung (bezüglich des Vorliegens von Fluchtgefahr) nur "bedingt Gewicht" beizumessen.

Die belangte Behörde habe sich aber trotz der "augenscheinlichen Symptomatik" bei der Anordnung der Schubhaft nicht mit dem psychischen Krankheitsbild des BF auseinandergesetzt. (Im Übrigen habe der BF bereits im Verfahren vor dem damaligen Bundesasylamt vorgebracht, dass er unter Flugangst ["spezifisch isolierte Phobie"] leide, deren Ausmaß von der Möglichkeit des Betroffenen, die phobische Situation zu vermeiden, abhänge.)

Schließlich sei im Anhalteprotokoll III vom 16.03.2018 zwar die Haftfähigkeit des BF bestätigt worden, allerdings nur "unter der Auflage", dass bei einer weiteren Anhaltung eine psychiatrisch/psychologische Betreuung erforderlich sei. Seither würden dem BF die genannten Medikamente verabreicht, er erhalte aber keine "die Erkrankung mindernde psychiatrische oder psychologische Betreuung". Tatsächlich - so die Beschwerde weiter - bestünden ernsthafte Zweifel an der Haftfähigkeit des BF. Seine psychiatrische Begutachtung sei bislang unterlassen worden.

Es werde daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von seinem Auftreten und Gesundheitszustand zu machen. Zudem werde, "mit Blick auf die gedrängte Entscheidungspflicht des BVwG über die

weitere Anhaltung des BF ... zur Wahrung des Parteiengehörs die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur mündlichen Erörterung des psychiatrischen Gutachtens beantragt."

Auch bei Bestehen der Haftfähigkeit hätte der Gesundheitszustand des BF im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Entscheidung einfließen müssen; nach der Rechtsprechung des VwGH (Verweis auf 03.09.2015, Ro 2015/21/0012) bedürfe die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Abklärung des psychischen Zustandes der betroffenen Person. Die Behörde hätte so zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft "im Hinblick auf dessen persönliches Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis" stehe. Der BF könne nämlich im Fall seiner Enthaftung "neuerlich bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen"; allenfalls könne diese Unterkunftnahme durch ein gelinderes Mittel "gesichert" werden.

Die Behörde habe es in diesem Verfahren auch unterlassen, den BF persönlich zur Anordnung der Schubhaft (nach der Gerichtshaft) einzuvernehmen und habe ihm lediglich schriftlich Parteiengehör gewährt. Sie habe sich somit kein Bild von seinem Gesundheitszustand gemacht, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs 3 FPG beurteilen zu können. Es obliege nunmehr dem BVwG sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, um das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Schubhaft beurteilen zu können. Die Beschwerde verlangt in diesem Zusammenhang schließlich die Sichtung und Erörterung des "gesamten Haftaktes" bezüglich der Anhaltung des BF seit dem 28.11.2017 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerde beantragt im Ergebnis auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des BF seit dem 16.03.2018 rechtswidrig seien; in eventu auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF seit dem 19.04.2018 in rechtswidriger Weise erfolgt seien und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zu weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.

Neben der Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 07.05.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme.

Daraus ergibt sich ua:

"Die Rückführung nach Algerien ist geplant für 23.05.2018. Ein neues HRZ wurde bereits beantragt.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen

2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80

Summe der Gesamtgebühren € 426,20

Bemerkungen zum Verfahren:

• Sonstiges (wie z.B. Krankheit, besondere Bedürfnisse, sonstiges Verfahren):

Der Fremde vereitelte im Jahr 2017 wg. Haftunfähigkeit eine Schubhaft, sowie am 17.01.2018 und 21.03.2018 geplante Abschiebungen aufgrund seines Verhaltens.

Erneut vereitelte der Genannte am 18.04.2018 die Schubhaft und aus diesem Grund musst neuerlich die Schubhaft gegen ihn verhängt werden.

Gegen Genannten scheinen bereits 3 rechtskräftige Verurteilungen auf wegen Diebstahls, Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung und unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen, sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung.

Der nächste Flug wurde mit 23.05.2018 gebucht. Um diese Abschiebung auch durchsetzen zu können wurde vereinbart, dass der Botschafter der algerischen Botschaft mit ihm Kontakt aufnehmen wird um ihn zu bewegen diesen Flug zu absolvieren.

INT-Verfahren (Internationaler Schutz)

1. Das 1. INT-Verfahren GZ AIS 09 00.942 wurde am 13.08.2009 in 2. Instanz rechtskräftig (§ 3 neg. + § 8 neg. + Ausweisung). Diesbezüglich liegen keine Unterlagen bei der RD OÖ auf. Der Akt müsste sich beim INT-Akt GZ AIS 13 06.171 befinden.

2. Das 2. INT-Verfahren GZ AIS 13 06.171 wurde am 10.06.2013 in II. Instanz rechtskräftig (§ 68 AVG iVm Ausweisung). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes v. 06.06.2013, GZ: B6 406.926-2/2013/2E, wurde die Beschwerde gem. § 68 AVG iVm § 10 AsylG abgewiesen. Diesbezüglich liegen keine Unterlagen bei der RD OÖ auf. Der Akt müsste bei der EAST Ost aufliegen.

3. Das 3. INT-Verfahren VZ 180046714 ist bei der EAST-Ost anhängig. Es gibt noch keinen erstinstanzlichen verfahrensbeendenden Bescheid. Mit Bescheid der EAST Ost v. 15.01.2018, zugestellt am 16.01.2018, wurde der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Der Bescheid erwuchs mit 31.01.2018 in 1. Instanz in Rechtskraft. Diesbezüglich liegen keine Unterlagen bei der RD OÖ auf.

Der im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft"

4. Am 09.05.2018 brachte der BF - nach Aufforderung durch das BVwG, aktuelle Unterlagen Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen - eine Stellungnahme ein. Darin verweist der BF auf das Medikamentenverordnungsblatt des Anhaltevollzugs der LPD Wien, auf die Dauerdiagnose des elektronischen Krankenaktes des Anhaltevollzugs der LPD Wien und auf die Diagnose der Landesnervenklink Sigmund Freud. Daraus ergebe sich, dass der BF unter einer "emotional instablien Persönlichkeitsstörung; Persönlichkeit(sstörung): aggressiv, reizbar explosives Borderline und ein Polytoxikomanie; Angststörung" leide.

Zur medikamentösen Sedierung des BF seien bereits detaillierte Angaben in der Beschwerde gemacht worden. Dort sei auch eine Auseinandersetzung mit der Dauerdiagnose des Anhaltevollzuges und dem Befund der Sigmund Freud Klinik erfolgt.

Eine aktuelle Befundung liege nicht vor; die Konsultation eines entsprechenden Facharztes sei dem BF auf Grund seiner Anhaltung in Schubhaft nicht möglich. So werde seine fachärztliche Begutachtung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Das aktuelle Krankheitsbild und somit der maßgebliche Sachverhalt ließen sich nur durch die Einholung eines solchen Gutachtens klären. Wie schon im Beschwerdeschriftsatz werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach der Gesundheitszustand nicht nur in Bezug auf die Haftfähigkeit, sondern auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu berücksichtigen ist.

Weiters sei die Schubhaft auch "mangels wirksamer aufenthaltsbeendender Maßnahme" rechtswidrig. Die Stellungnahme verweist auf das Vorliegen eines "schützenswerten Privat- und Familienlebens" des BF in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme vor diesem Hintergrund ihre Wirksamkeit verloren, weil sich die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des BF verändert habe (Verweis auf VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0251). Die gegen den BF erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme stamme aus 2009, "auch im Rahmen eines Folgeantrags auf internationalen Schutz im Jahr 2013 fand keine neuerliche umfassen Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben statt".

"Seither" habe sich aber das Privat- und Familienleben des BF maßgeblich geändert - insbesondere auf Grund der langen Lebensgemeinschaft mit Frau S., seiner Integration in Judenburg und seiner erworbenen Deutschkenntnisse.

Auch aus diesem Grund sei die gegenständliche Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung "wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung" als rechtswidrig.

Schlussendlich sei das Sicherungsziel aus Gründen des Art. 3 EMRK unzulässig. Der (psychische) Gesundheitszustand des BF würde sich im Fall seiner Abschiebung nach Algerien massiv verschlechtern. Er habe dort keinen Zugang zu erforderlichen Medikamenten. Sein psychischer Zustand habe sich - so die Stellungnahme - seit Erlassung der letzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme massiv verschlechtert und eine Abschiebung des BF nach Algerien würde eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte (intensives Leiden, verkürzte Lebenserwartung) darstellen.

5. Am 09.05.2018 übermittelte die LPD Wien, Abteilung für Fremdenwesen und Anhaltevollzug medizinische Unterlagen zum BF. In einem wurde darauf verwiesen, dass sich der BF in Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie des Vereins Dialog befinde.

Seine Haftfähigkeit bestünde weiterhin. Aus einem Eintrag in der Anhaltekartei vom 26.04.2018 ergibt sich, das der BF psychopathologisch stabil sei, dies ebenso aus einem Eintrag vom 08.05.2018; in weiterer Folge, dass er aktuell ärztliche Behandlung wegen Rückenschmerzen erhalte.

6. Am 09.05.2018 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF ein. Darin wird nochmals festgehalten, dass der BF zur aktuellen Anhaltung in Schubhaft nicht einvernommen wurde und die Behörde sich kein Bild hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF und seiner Verankerung in Österreich gemacht habe. Die Behörde habe sich nicht hinreichend mit der persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt und es sei daher die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft nicht gegeben. Erforderlich sei eine "wertende Abwägung zwischen konfligierenden Interessen der individuellen Freiheitsausübung und jener Interessen, die durch den Freiheitsentzug geschützt werden". Die belangte Behörde habe im Rahmen der Interessenabwägung "in keiner Weise das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben des BF betreffend die Lebensgemeinschaft mit [...], seine Integration in deren Familienverband, seine Integration in die Gemeinde Judenburg und die Beherrschung der deutschen Sprache" mit einbezogen. Ebenso fehle eine Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild des BF. Neuerlich werde auf die auf die bereits gestellten Beweise- und Beschwerdeanträge verwiesen, die aufrecht erhalten würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der BF ist ein volljähriger algerischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.

Rechtlicher Status in Österreich:

Der BF befindet sich seit 2009 in Österreich. Gegen den BF besteht seit 2009 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sein Aufenthalt in Österreich ist seit damals unrechtmäßig.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist durch das im Folgeantragsverfahren ergangene Erkenntnis des AsylGH vom 06.06.2013 bestätigt worden.

Dem BF kommt - auch nach Stellung eines dritten Asylantrags - in Österreich kein faktischer Abschiebeschutz zu.

Im Fall des BF liegt ein durchsetzbarer Titel für seine Abschiebung nach Algerien vor.

Grad der sozialen Verankerung in Österreich:

Der BF verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungsmomente.

Er war von 22.07.2013 bis 03.07.2017 als Unterkunftnehmer bei Frau S. gemeldet.

Bis zu dem Zeitpunkt der Anmeldung bei Frau S. war der BF als Unterkunftnehmer gemeldet bei: BPD Leoben, Polizeianhaltestelle (13.09.2011 - 07.10.2011), PAZ Graz (07.10.2011 - 21.12.2011), PAZ Roßauer Lände (11.05.2013 - 22.07.2013).

Ab dem 03.07.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der BF mit Hauptwohnsitz im AHZ Vordenberg und (abwechselnd) in den beiden Wiener Polizeianhaltezentren gemeldet gewesen.

Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Gesundheitlicher Zustand:

Der BF leidet unter einer psychischen Erkrankung, nämlich einer emotional instablien Persönlichkeitsstörung;

Persönlichkeit(sstörung): aggressiv, reizbar explosives Borderline und ein Polytoxikomanie.

Diese Erkrankung besteht (jedenfalls) seit dem Jahr 2009.

Der BF ist haftfähig. Der BF befindet sich gegenwärtig wegen seiner psychischen Erkrankung in medizinischer Betreuung und erhält Medikamente, die dem Krankheitsbild entsprechen.

Bisheriges Verhalten:

Der BF befindet sich seit neun Jahren in Österreich. Er war in Österreich von Juli 2013 bis Juli 2017 an einer privaten Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet.

Der BF ist seiner Rückkehrverpflichtung (wiederholt) nicht nachgekommen; er hat stattdessen versucht, in einen weiteren Mitgliedstaat zu gelangen.

Der BF ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Der BF ist nicht willens, freiwillig nach Algerien zurückzukehren.

Der BF hat sich mehrmals seiner Abschiebung nach Algerien widersetzt: Auf Grund des Verhaltens des BF wurden drei Abschiebeversuche abgebrochen.

Zur Durchführbarkeit der Abschiebung:

Die Abschiebung des BF ist möglich: Im Fall des BF liegt ein durchsetzbarer Titel für die Abschiebung nach Algerien vor.

Ein Abschiebtermin ist für den 23.05.2018 festgelegt.

Der BF ist flugtauglich.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er algerischer Staatsangehöriger ist. Dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und seiner Aussage, er verfüge über keine Dokumente.

Dass gegen den BF eine aufenthaltsbeende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt; diese Tatsache wird in Beschwerde nicht bestritten, ebenso wenig, dass dem BF kein faktischer Abschiebschutz zukommt.

Dass im Fall des BF ein durchsetzbarer Titel für die Abschiebung nach Algerien vorliegt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Beschwerde selbst führt aus, das sich der BF seit 2009 in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin befinde, mit der er von Juli 2013 bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft zusammen gewohnt habe. Dieser Umstand ist somit jedenfalls von der Entscheidung über den Folgenantrag (2013) erfasst. Das Vorbringen in der Stellungnahme (... Weiters sei die Schubhaft auch mangels wirksamer aufenthaltsbeendender Maßnahme rechtswidrig. Die Stellungnahme verweist auf das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme vor diesem Hintergrund ihre Wirksamkeit verloren, weil sich die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des BF verändert habe. Die gegen den BF erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme stamme aus 2009, "auch im Rahmen eines Folgeantrags auf internationalen Schutz im Jahr 2013 fand keine neuerliche umfassende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben statt".) trifft nicht zu. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 06.060.2013 erfolgte in Spruchpunkt II (Entscheidung über die Ausweisung) eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem fraglichen Thema, nämlich dem schützenswerten Privat- und Familienleben des BF in Österreich, dessen Bestehen im Ergebnis rechtskräftig verneint worden ist.

Dass der BF in Österreich über soziale Anknüpfungsmomente verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er als Unterkunftnehmer bei Frau S. gemeldet gewesen ist.

Seine weiteren Meldeadressen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das ZMR. Dass der BF in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Diese Tatsache wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitsstand ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten; dass die Erkrankung jedenfalls seit 2009 besteht, ergibt sich daraus, dass er damals in stationärer Behandlung in der Landesnervenklink Sigmund Freund in Graz gewesen ist. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zur gegenwärtigen medizinischen Versorgung des BF ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren übermittelten Bericht der LPD Wien, Abteilung für Fremdenwesen und Vollzug vom 09.05.2018.

Dass der BF versucht hat, in einen weiteren Mitgliedstaat zu gelangen, ist unstrittig; ebenso, dass er seiner Rückkehrverpflichtung nicht nahegekommen ist. Auch die Feststellungen zum strafrechtlichen Aufscheinen des BF sind nicht strittig.

Dass der BF nicht willens ist, freiwillig nach Algerien zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen aktenkundigen Verhalten: Der BF ist unstrittig seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen, dies mehrmals; er hat sich mehrmals seiner Rückführung nach Algerien widersetzt. Dass auf Grund des Verhaltens des BF mehrere Abschiebeversuche scheiterten, ist unstrittig.

Insoweit die Beschwerde vermeint, dass dieses Verhalten nicht dem BF, sondern seiner Erkrankung zuzurechnen wäre, so ist zu bejahen, dass im Fall des BF eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Dass diese jedoch seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen oder herabsetzen würde, ist den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Dass der BF zurechnungsfähig ist, ergibt sich auch aus dem Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung.

Es wurde im Übrigen in der Beschwerde nichts behauptet, was darauf hindeuten würde, dass der BF aus Eigenem nach Algerien zurückkehren würde.

Dass ein Abschiebetermin für 23.05.2018 festgesetzt ist, ergibt sich aus der Beschwerdevorlage. Dass der BF flugtauglich ist ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht der LPD Wien.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 19.04.2018):

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist algerischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF ("Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechts-vorschriften einzuhalten."). Der BF habe der Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet, sei in Österreich nicht sozial integriert und sei strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der BF habe mehrere Abschiebungsversuche vereitelt. Für das Vorliegen von Umständen, die ein gelinderes Mittel nahelegten, ergäben sich aus dem Sachverhalt, der der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen ist, keine Anhaltspunkte. Dies hält die Behörde in ihrem Besch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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