TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/14 W137 2194660-1

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Entscheidungsdatum

14.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35

Spruch

W137 2194660-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. 13-535295401/180410955, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.04.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Am 22.03.2018 wurde ihn betreffend vom Bundesverwaltungsgericht eine (rechtskräftige) Rückkehrentscheidung bezogen auf seinen Herkunftsstaat Türkei erlassen (die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 04.04.2018). Am 28.04.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Effektuierung dieser Entscheidung durch (unbegleitete) Abschiebung am 30.04.2018 festgenommen. Diese Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer verunmöglicht.

2. Am 30.04.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei wurde auch auf gesundheitliche Probleme (Herzerkrankung, Diabetes) eingegangen.

3. Am 07.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer schon seit 2010 im Bundesgebiet aufhalte und "zumindest eine Zeit lang" auch geduldet gewesen sei. Zudem sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, auszureisen. Dies werde auch vom Hausarzt des Beschwerdeführers, XXXX (dessen Schreiben vom 19.06.2017 der Beschwerde beiliege), bescheinigt. Überdies sei die Schubhaft in diesem Zusammenhang unverhältnismäßig und sei das gelindere Mittel nicht hinreichend geprüft worden.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Ladung der beantragten Zeugen durchzuführen; b) den Schubhaftbescheid ersatzlos aufzuheben oder allenfalls zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen; c) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen weil sich die Behörde nicht mit der Frage befasst habe, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Verbringung in die Türkei zulasse.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist aufgefordert, Dokumente betreffend seine medizinische Betreuung seit der Abfassung des angeführten ärztlichen Schreibens (vom 19.06.2017) vorzulegen. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, von seinem Arzt eine Erklärung einzuholen, worauf dieser seine Einschätzungen zur (fehlenden) medizinischen Versorgung in der Türkei stütze.

Ebenfalls am 08.05.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums betreffend den Beschwerdeführer ein. In diesen werden durch einen Amtsarzt der LPD Wien insbesondere Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigt. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer umgehend gemeinsam mit einer Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt.

5. Am 09.05.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme legte das Bundesamt ausführlich den bisherigen Gang des Verfahrens dar und verwies auf die Verunmöglichung einer unbegleiteten Abschiebung durch den Beschwerdeführer am 30.04.2018 sowie die erst im Mai ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer, in der seine gesundheitlichen Probleme ausführlich erläutert worden seien.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters (Rechtsanwalts) noch am selben Tag übermittelt und im ausdrücklich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

6. Mit Schreiben vom 09.05.2018 nahm der Beschwerdeführer (durch seinen bevollmächtigten Vertreter) Stellung zu den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts und den übermittelten Unterlagen. Der Vertreter übermittelte "sämtliche im Akt befindlichen Krankheitsbefunde des Beschwerdeführers" und monierte, es sei in der vom Verwaltungsgericht vorgegebenen Zeitspanne "ein Ding der Unmöglichkeit", diese Unterlagen zu besorgen.

Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer "keinesfalls reisefähig" sei, werde die Einholung eines "medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der inneren Medizin" beantragt. Überdies werde zu diesem Beweisthema die Einvernahme des "behandelnden Arztes XXXX " als Zeugen beantragt.

Diesem Schreiben beigelegt waren Schreiben von XXXX , Allgemeinmediziner, vom 20.02.2018, 19.06.2017, 17.03.2015 und 14.10.2013, die alle eine idente Diagnose und leicht abweichende Medikamentenverordnungen aufweisen. Darüber hinaus enthalten diese Schreiben jeweils die Anmerkung: "Wegen o.a. Diagnosen besteht bei meinem Patienten ein hoher medizinischer Betreuungsbedarf. Dieser ist am Heimatort in der Türkei sicher nicht gegeben. Deshalb ist die Rückreise aus allgemeinmedizinischer Sicht mit einem erheblichen Risiko und evt. Lebensgefahr verbunden". Ein gleichfalls vorgelegtes - undatiertes - Schreiben von XXXX , Allgemeinmediziner und Sportarzt, führt nicht nur erneut eine idente Diagnose an, sondern enthält auch die oben angeführte (wortidente) Anmerkung.

Auf die ausführliche Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.05.2018 sowie die medizinischen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums (beide ebenfalls zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt - siehe oben Punkt 1.4. und 1.5) wird in diesem Schreiben nicht konkret eingegangen. Eine weitere (ergänzende) Stellungnahme wurde bis zum heutigen Tage nicht übermittelt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Türkei und zum Entscheidungszeitpunkt nicht Asylwerber. Gegen ihn liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (Rückkehrentscheidung) sei 22.03.2018 vor. Der Beschwerdeführer verhinderte eine für 30.04.2018 anberaumte unbegleitete Abschiebung. Eine begleitete Abschiebung ist für 22.05.2018 anberaumt.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; die engsten davon allerdings zu seinen beiden im Bundesgebiet straffällig gewordenen Söhnen. Einer davon wurde bereits - nach Entlassung aus der Strafhaft - in die Türkei abgeschoben. Der zweite befindet sich seit Entlassung aus der Strafhaft in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die meisten seiner nahen Angehörigen leben jedoch in Istanbul, weitere Familienmitglieder in anderen Orten der Türkei. Zu mehreren dieser Person besteht ein Kontakt. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über zumindest grundlegende Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig und kooperativ erwiesen. Die Anordnung der Schubhaft ist allein seinem unmittelbar zuvor gesetzten Verhalten - Verunmöglichung einer unbegleiteten Abschiebung ohne vorangehende Schubhaft - geschuldet.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über lediglich minimale Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) - unter Berücksichtigung der unstrittigen und aktenkundigen Erkrankungen, insbesondere der seit längerer Zeit laufenden medikamentösen Behandlung einer Herzerkrankung sowie von Diabetes - grundsätzlich gesund. Er ist sowohl haftfähig wie auch flugtauglich. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für akute substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 13-535295401/180410955, den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere zum Verfahren 1418241-3). An der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel. Unstrittig ist der aktuell illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (der in der Beschwerde auch ausdrücklich bestätigt wird) woraus sich auch ergibt, dass dieser nicht Asylwerber ist.

1.2. Die Verunmöglichung einer unbegleiteten Abschiebung durch den Beschwerdeführer am 30.04.2018 ist aus der Aktenlage (entsprechende Berichte) klar ersichtlich. Den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen (Schubhaft)Bescheid (vom 30.04.2018) wurde auch in der Beschwerde in keiner Form entgegen getreten. Eine begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers wurde bereits für 22.05.2018 terminisiert; die entsprechenden Nachweise finden sich im Akt.

1.3. Unstrittig (und aus der Aktenlage ersichtlich) ist das grundsätzliche Vorliegen familiärer und Anknüpfungspunkte in Österreich. Ebenso unstrittig sind allerdings die - höherrangigen (Mutter, Frau, Tochter, ein Sohn) - familiären Anknüpfungspunkte in der Türkei, insbesondere in Istanbul. Zudem droht seinem in Österreich aufhältigen zweiten Sohn nach Straffälligkeit die Abschiebung in die Türkei. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde nie behauptet. Grundlegende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage.

1.4. Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der verunmöglichten Abschiebung am 30.04.2018, nach einer mündlich verkündeten und zu diesem Zeitpunkt auch bereits schriftlich ausgefertigten Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage geht zweifelsfrei hervor, dass das Bundesamt alles unternommen hat, um die Abschiebung des Beschwerdeführers (am 30.04.2018) möglichst schonend und insbesondere ohne vorangehende Anordnung einer Schubhaft vorzunehmen. Diese wurde erst angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer dieses schonende Vorgehen zur Verunmöglichung der Abschiebung genutzt hat. Es steht damit fest, dass allein sein eigenes Verhalten erst die Situation geschaffen hat, in der sich das Bundesamt zur Anordnung einer Schubhaft veranlasst sah.

1.5. Das geringe Barvermögen des Beschwerdeführers ist aktenkundig und unstrittig - ein Betrag, der zur Finanzierung eines auch nur mittelfristigen Aufenthalts jedenfalls nicht ausreicht. Für aktuelle/akute substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers (die über die laufende medikamentöse Behandlung hinausgehen) gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nicht behauptet worden. Die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden festgestellten Erkrankungen sind - in Hinblick auf die Diagnose - in vielfacher Form aktenkundig und gänzlich unstrittig. "Grundsätzlich gesund" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die fachärztlichen Feststellungen im Rahmen eines Gutachtens, dass der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht beschwerdefrei und altersentsprechend leistungsfähig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Verfahren 1418241-3 (betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer) bereits intensiv - unter anderem im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Erörterung eines fachärztlichen (kardiologischen) Gutachtens - mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, auch unter dem Aspekt der Reise- und Flugtauglichkeit, sowie der entsprechenden Versorgung im Herkunftsstaat Türkei auseinandergesetzt.

Im Erkenntnis L521 1418241-3/14E vom 22.03.2018 (schriftlich ausgefertigt am 04.04.2018), wurde dazu unter anderem festgehalten:

"1.4. Der Beschwerdeführer leitet an einer koronaren Herzerkrankung, er erlitt im September 2012 einen Nicht-ST-Hebungs-Myokardinfarkt und wurde in Krankenanstalten in Vorarlberg behandelt. Unter anderem wurden dem Beschwerdeführer im Oktober 2012 2 Stents eingesetzt. Seither ist er von kardialer Seite beschwerdefrei. Der Beschwerdeführer ist altersentsprechend leistungsfähig, er geht regelmäßig spazieren und kann bis zu zwei Stockwerke zu Fuß zurücklegen. Der Beschwerdeführer leidet außerdem an Diabetes mellitus Typ 2, er nimmt dagegen Medikamente ein, einer Nierenzyste, Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins) und Osteopenie (Minderung der Knochendichte, Vorstufe der Osteoporose).

Eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei ist aus medizinischer Sicht möglich. Die weitere internistische Betreuung (regelmäßige Kontrollen, gegebenenfalls mit Echokardiographie und Belastungstest bzw. Adaptierung der Therapie des Beschwerdeführers) kann in der Türkei wahrgenommen werden und sind dort landesweit Behandlungsmöglichkeiten für kardiovaskuläre Krankheiten gegeben. Da koronare Herzerkrankungen und Diabetes mellitus Zivilisationskrankheiten sind und in der Türkei in ähnlicher Krankheitshäufigkeit wie in Mitteleuropa auftreten, sind Defizite in der adäquaten Behandlung in der Türkei sowie der damit verbundenen Medikation nicht feststellbar."

(...)

"Hinsichtlich des Gesundheitszustandes folgt das Bundesverwaltungsgericht dem schlüssigen Gutachten des XXXX vom 16.08.2017. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (siehe hiezu VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er entgegen der schlüssigen Einschätzung des Sachverständigen "krank und nicht reisefähig" bzw. in einem "gesundheitlich sehr schlechten Zustand" sei, vermag eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aufzuzeigen.

Das Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 wurde darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 erörtert und auch der nunmehrigen Rechtsvertretung im Rahmen der Verhandlung zur Einsichtnahme überlassen. Substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 nicht vorgebracht und seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch nicht das Begehren auf Einräumung einer (weiteren) Frist zur Einholung eines Privatgutachtens begehrt, um dem Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Allfällige Mängel des Verwaltungsverfahrens vor dem belangten Bundesamt sind damit saniert (vgl. zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024).

Soweit der Beschwerdeführer Schreiben seines Hausarztes (zuletzt vom 20.02.2018) in Vorlage bringt, sind diese nicht geeignet, das Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 zu erschüttern. Einerseits weicht die Diagnose des Hausarztes nicht von jener des Sachverständigen ab, sodass keine zusätzlichen Erkrankungen erkannt werden könne, die einer weiterführenden Behandlung bedürfen und womit eine Unvollständigkeit des Gutachtens des XXXX dargetan würde. Darüber hinaus erschöpfen sich die Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers in einer Verneinung der Einschätzung des Gutachtens des XXXX (insbesondere wird ausgeführt, dass "weiterhin einer hoher medizinischer Betreuungsbedarf" bestehe, der "in der Türkei sicher nicht gegeben" sei und es wäre deshalb eine Rückreise "mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko und evt. Lebensgefahr verbunden"), ohne dass seitens des Hausarztes näher dargelegt wird, aus welchen fachlichen Gründen er zu einer anderen Einschätzung gelangt, als der behördlich bestellte Sachverständige. Mit solchen Behauptungen wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem schlüssigen Gutachten des XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich ferner in der mündlichen Verhandlung selbst vergewissern, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers - wie vom Sachverständigen beschrieben - gut erscheint und der Beschwerdeführer nicht den Eindruck einer schwer kranken und nicht reisefähigen Person vermittelt. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Schwierigkeiten hinsichtlich der mehrstündigen Anreise von Bregenz nach Linz zur mündlichen Verhandlung vorgebracht, ferner äußerte der Beschwerdeführer auch keine besonderen Bedürfnisse (wie etwa Ruhepause und dergleichen) im Rahmen der Verhandlung. Mehr noch vermittelte der Beschwerdeführer einen agilen Eindruck und vertrat dieser in der Verhandlung in aufbrausender Manier energisch seinen Verfahrensstandpunkt (insbesondere, dass er berechtigt sei, sich weiterhin zum Zweck der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems im Bundesgebiet aufzuhalten und versorgt zu werden), sodass der vom Beschwerdeführer gewonnene persönliche Eindruck in diametralem Gegensatz zu dem in seinem schriftlichen Vorbringen gezeichneten angeblichen schlechten bis lebensbedrohlichen Gesundheitszustand steht.

Aus den vorstehenden Gründen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dazu veranlasst, eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen anderen medizinischen Sachverständigen zu veranlassen, wie dies vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung eingefordert wurde.

Entsprechendes gilt für die seitens des Beschwerdeführers behauptete Hilfsbedürftigkeit, auch eine solche ist in Anbetracht des vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens zu verneinen und es ergab auch die Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen keinen Hinweis auf eine tatsächliche Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, mag dieser auch derzeit bei alltäglichen Verrichtungen von seinem Sohn unterstützt werden."

(...)

"Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in seiner Stellungnahme vom 05.02.2018 nicht substantiiert entgegengetreten, zumal darin lediglich pauschal und ohne Angaben von Quellen oder Bescheinigungsmitteln vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer wurde in der Türkei die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden. Anzeichen dafür sind indes nicht erkennbar. Vielmehr wird das Gesundheitssystem als gut beschrieben und geht aus dem Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 sowie den Feststellungen zur Lage in der Türkei deutlich hervor, dass eine adäquate weitere Behandlung in der Türkei gesichert ist. Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ausweislich der Feststellungen auch für Personen gewährleistet, die Sozialhilfe beziehen müssen."

(...)

"Ausweislich der Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Türkei hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Versorgungsdefizite bestehen vor allem in ländlichen Provinzen dennoch, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie etwa Diabetes. Ausweislich des Gutachtens des XXXX bestehen ferner keine Defizite bei der Nachbehandlung von Herzerkrankungen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht ferner außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Istanbul - einer Großstadt mit mehr als 15 Millionen Einwohnern - grundsätzlich adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Form staatlicher Krankenanstalten und niedergelassener Ärzte vorfinden wird. Ferner ist im Ermittlungsverfahren kein Grund zu Tage getreten, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich in Istanbul zu registrieren und dort staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer selbst konnte solche Hinderungsgründe in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, zumal er in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf beharrte, krank zu sein und nicht in die Türkei zurückkehren zu können bzw. dort keine Chance zu haben und "nicht in die Kategorie dieser Leute fallen", die Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen hätten. Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit der Feststellungen zu staatlichen Unterstützungen in der Türkei und dem dortigen Gesundheitssystem auf, ebenso wenig vermag er damit die reale Gefahr aufzuzeigen, dass ihm eine akut notwendige Behandlung verweigert würde und er deshalb in einen lebensbedrohlichen Zustand gelangen würde.

Hinsichtlich der Versorgung mit Medikamenten - eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten im Rückkehrfall wurde zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht - weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dieser Entscheidung vorrangig zur freiwilligen Rückkehr innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert wird und das Bundesverwaltungsgericht kein Hindernis erkennen kann, welches einer Mitnahme eines für die ersten Wochen ausreichenden Bestandes an Medikamenten entgegenstehen würde. Sowohl bei freiwilliger Rückkehr als auch im Fall einer Abschiebung (in letzterem Fall freilich in geringerer Höhe) wird außerdem einen finanzielle Starthilfe in bar ausbezahlt, sodass der Beschwerdeführer bis zur Regelung seiner Angelegenheiten in Istanbul nicht vollkommen mittellos sein wird. Im Fall einer Abschiebung ist ebenfalls kein Grund erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer die Mitnahme einer ausreichenden Stückzahl der erforderlichen Medikamente verweigert werden sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet seine amtswegige Ermittlungspflicht im Übrigen nicht als derart weitgehend, als dass für die Aussprache der Zulässigkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer gegenüber nachgewiesen werden müsste, in welcher Weise dieser an jedem einzelnen Tag nach einer Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat an seine Medikamente gelangen wird. Vielmehr reicht die Feststellung aus, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Istanbul behandelbar sind und der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger im Wege der Systeme der sozialen Sicherheit auch ohne sozialversichert zu sein Zugang zur Krankenbehandlung genießt. Dass die erforderlichen Medikamente und Behandlungen - insbesondere zur Behandlung von Diabetes - in Istanbul erhältlich sind, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Türkei und dort insbesondere in Großstädten wie Istanbul nicht davon aus, dass staatliche Krankenanstalten den eigenen Staatsbürgern akut erforderliche Behandlungen verweigern würden, sodass diese in einen lebensbedrohlichen oder qualvollen Zustand versetzt würden. Länderkundliche Berichte, die auf derartiges hindeuten, sind dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt und wurden auch nicht in Vorlage gebracht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, bei akutem Behandlungs- oder Medikamentenbedarf eine Krankenanstalt in Istanbul aufzusuchen oder eine Ambulanz zu rufen. Dass ihm eine notwendige Behandlung verweigert würde ist - wie bereits erwähnt - nicht glaubhaft, zumal sich in den Feststellungen zur Lage in der Türkei kein Hinweis darauf findet.

Ferner verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche Familienangehörige in Istanbul und er wird auch deshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in die Lage geraten, vollkommen mittel- und unterstützungslos zu sein. Da der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Schwestern steht ist kein Grund erkennbar, weshalb ihn diese im Fall einer schweren Erkrankung nicht unterstützen sollten."

(...)

"Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer steht in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung offen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde im Verfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt an keiner schweren oder sogar lebendbedrohlichen Erkrankung leidet. Ausweislich der Feststellungen ist der Beschwerdeführer ferner in der Lage, bestehende Erkrankungen - wie seine Diabetes - im Herkunftsstaat einer adäquaten Behandlung zuzuführen bzw. dass hinsichtlich seiner Herzerkrankung die weitere Nachsorge im Herkunftsstaat gewährleistet ist, zumal sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden können. Da eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Istanbul zu erwarten ist, ist von der Verfügbarkeit einer hinreichenden Anzahl staatlicher Krankenhäuser auszugehen und damit von vorhandenen adäquaten Behandlungsmöglichkeiten auszugehen.

Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter in der Eigentumswohnung seines Bruders. Hinsichtlich der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ist einerseits von einer entsprechenden Unterstützung durch seine Familie auszugehen. Andererseits stehen dem Beschwerdeführer die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkischen Staatsbürgerschaft verfügt. Ausweislich der Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden etwa in Form von Unterstützung mit Nahrungsmitteln, Heizmaterial oder einer Unterkunft gewährt.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt demgemäß nicht vor."

Es gibt keinerlei medizinisch stichhaltigen Hinweis, dass diese Beurteilung zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt - keine zwei Monate später - an Aktualität verloren oder sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers signifikant verschlechtert hätte. Insbesondere wurde weder in der Beschwerde vom 07.05.2018 noch in der Stellungnahme vom 09.05.2018 in irgendeiner Form konkret auf die zitierte verwaltungsgerichtliche Entscheidung und das dieser zugrunde liegende fachärztliche Gutachten Bezug genommen.

In der Beschwerde wurden zunächst nur zwei Schreiben des Allgemeinmediziners XXXX vorgelegt, die beide vor Erstellung des fachärztlichen Gutachtens erstellt worden sind (und auch in der soeben zitierten Gerichtsentscheidung berücksichtigt wurden). Auch die der Stellungnahme vom 09.05.2018 beigelegten Schreiben des XXXX - zuletzt vom 20.02.2018 - wurden bereits nachweislich der oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Sie sind daher in keiner Form geeignet, dieser Beurteilung nunmehr entgegen zu stehen.

Dies gilt auch für das Schreiben von XXXX , das angesichts fehlender Datierung allenfalls nach der Gerichtsentscheidung abgefasst worden sein könnte, weil auch dieser Arzt dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten kann und sein Schreiben inhaltlich ohnehin nur eine Kopie (inklusive einer wortidenten "Anmerkung") der Schreiben des XXXX ist.

1.6. Bei Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum am 28.04.2018 (vor dem ersten Abschiebeversuch) wurde vom Polizeiarzt die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Seit diesem Zeitpunkt wird er medizinisch betreut (die Medikation ist den Unterlagen zu entnehmen). Am 30.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeiamtsarzt als "klinisch vollkommen flugtauglich" beurteilt. Diese Untersuchungsergebnisse decken sich mit dem fachärztlichen Gutachten und bestätigen die am 22.03.2018 getroffenen Feststellungen (siehe oben 1.5.) des Bundesverwaltungsgerichts. Auf diese Dokumente wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.05.2018 nicht erkennbar eingegangen. Es gibt auch sonst keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass diese ärztlichen Beurteilungen in den vergangenen zwei Wochen an Gültigkeit verloren hätten. Ein ärztliches Schreiben, das wortident eine mehr als viereinhalb Jahre alte - nie nachvollziehbar begründete - Einschätzung eines Allgemeinmediziners wiederholt, ist nicht geeignet diese Untersuchungsergebnisse zu widerlegen.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 30.04.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) bezogen auf den Herkunftsstaat Türkei vor; eine begleitete Abschiebung ist für den 22.05.2018 anberaumt, alle erforderlichen Unterlagen liegen vor. Zweifel an der Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung wurden in diesem Zusammenhang in der Beschwerde nicht geäußert.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, der fehlenden Kooperation und dem Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien (1 und 3) konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt (und auch nicht ausübte), noch über hinreichende Barmittel zur Existenzsicherung verfügt. Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden der Entscheidung ebenso zugrunde gelegt wie das weitgehende Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte und das Fehlen jeglicher Beschäftigung während eines mehrjährigen Aufenthalts.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur fast unmittelbar bevorstehenden Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft eine unbegleitete Abschiebung verunmöglichte.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Das Fehlen einer Fluchtgefahr wird in der Beschwerde auch lediglich - ohne schlüssige Begründung - behauptet.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat bereits einmal die Durchführung einer Abschiebung bewusst verunmöglicht. Aufgrund dieses bisherigen Verhaltens kam ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers - insbesondere in der erst vor zwei Wochen verunmöglichten Abschiebung in den Herkunftsstaat - manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die Beschwerdebehauptung, die Anwendung des gelinderen Mittels wäre "überhaupt nicht überprüft" worden, ist schlicht aktenwidrig.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Türkei in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern angesichts der zuvor vom Beschwerdeführer verunmöglichten Abschiebung sogar binnen weniger Wochen zu rechnen. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Im angefochtenen Bescheid wurden auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers berücksichtigt. Hinsichtlich der Haftfähigkeit wurde eine entsprechende - erst zwei Tage alte - ärztliche Untersuchung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.04.2018 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich angesichts der unmittelbar bevorstehenden begleiteten Abschiebung dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der vereitelten Abschiebung vor zwei Wochen.

Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Auch die - im oben festgestellten Ausmaß - unstrittigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte bieten hier keinen hinreichenden Schutz, zumal sein in Österreich lebender Sohn jedenfalls nicht mit dem Prädikat "gesetzestreu" ausgezeichnet werden kann. Ebenso sprechen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr: der Beschwerdeführer ist - wie schon im (oben zitierten) Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2018 festgestellt worden ist - grundsätzlich mobil und verfügt über einen hinreichenden Vorrat an Medikamenten (oder könnte sich diesen im Falle einer Beendigung der Schubhaft problemlos beschaffen) um sich im Bedarfsfall den Behörden "rechtzeitig" vor dem nächsten Abschiebetermin zu entziehen. Er bedarf nachweislich keiner medizinischen Behandlungen die den Besuch stationärer Institutionen zur Vermeidung einer massiven Gesundheitsgefährdung - wie etwa im Fall eines Dialysebedarfs - erforderlich machen würden.

4.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 (insbesondere durch Verunmöglichung der Abschiebung am 30.04.2018) und 3 (unstrittig) des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "familiäre Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings nur teilweise gegeben. Angesichts ihrer überdies eher geringen Ausprägung - es gibt praktisch keine sozialen Anknüpfungspunkte abseits der Familienangehörigen, keine Berufstätigkeit und keine hinreichenden eigenen Existenzmittel - sind sie auch nicht geeignet, die anderen Kriterien derart zu entkräften, dass die Fluchtgefahr nicht mehr als relevant anzusehen wäre.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie - angesichts der unstrittigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weitgehend illegal aufhältig (und nur aufgrund gesundheitlicher Probleme vorübergehend geduldet) war - ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen sind. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen von Personen ohne Anrecht auf Gewährung von internationalem Schutz ist zudem seit 2015 - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz - deutlich gewachsen. Überdies besteht ein verdichteter Sicherungsbedarf durch die bereits in neun Tagen bevorstehende begleitete Abschiebung.

4.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere festzuhalten, dass das Bundesamt zunächst alles unternommen hat, um eine Abschiebung des Beschwerdeführers ohne vorangehende Schubhaft zu ermöglichen. Allein der Beschwerdeführer selbst hat es zu verantworten, dass diese am 30.04.2018 nicht erfolgen konnte. Darüber hinaus wird die dadurch erforderliche begleitete Abschiebung (planmäßig) innerhalb von weniger als 14 Tagen erfolgen. Zudem ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Jahren faktisch unverändert und stabil und konnten in der Beschwerde auch keine Zweifel an der Haftfähigkeit und Transporttauglichkeit des Beschwerdeführers geweckt werden.

4.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat den von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2018 und 09.05.2018 unter Übermittlung von Dokumenten ausdrücklich zu Stellungnahmen sowie zur Vorlage von (aktuellen) medizinischen Belegen aufgefordert, weil sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren fast ausschließlich auf seine gesundheitlichen Probleme stützt. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter sind dem nur insoweit nachgekommen, als sie lediglich Schreiben seines Hausarztes (und die von einem anderen Arzt unterschriebene Kopie eines solchen Schreibens) vorlegten, denen es überdies an Aktualität mangelte.

Der Vertreter bezeichnete diese als "sämtliche im Akt befindlichen Krankheitsbefunde". Damit kann aber allenfalls sein persönlicher Handakt gemeint sein, weil schon der Verwaltungsakt betreffend Schubhaft - und noch mehr jener betreffend die Rückkehrentscheidung - wesentlich mehr medizinische Dokumente enthalten. Der Rechtsanwalt hat aber offenbar nie beim Bundesamt Akteneinsicht genommen. Auch der Beschwerdeführer verfügt zweifelsfrei über eine größere Anzahl an einschlägigen Unterlagen - insbesondere etwa das der (rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung zugrunde liegende fachärztliche Gutachten. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichts, berufsmäßige Parteienvertreter in Beschwerdeverfahren umfassend anzuleiten.

Dafür monierte der Vertreter in der Stellungnahme die "Unmöglichkeit", diese Unterlagen so kurzfristig vorzulegen. Diese Kurzfristigkeit ergibt sich jedoch zwingend aus der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist von sieben Tagen und war für den rechtskundigen Vertreter daher schon bei Einbringung der Beschwerde zwingend absehbar. Er hätte diesbezüglich auch problemlos Vorsorge treffen können, zumal chronisch Kranke ihre medizinischen Unterlagen regelmäßig gesammelt und geordnet aufbewahren.

4.6. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Aufschiebende Wirkung

Bereits mit Schreiben vom 08.05.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass eine aufschiebende Wirkung bei Schubhaftbeschwerdeverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist (zumal der angefochtene Bescheid auch bereits in Vollzug gesetzt worden ist). Stattdessen muss das Gericht ohnehin binnen 7 Tagen über die Fortsetzung der Schubhaft entscheiden.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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