TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 G308 2171041-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

G308 2171041-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG

festgestellt, dass die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 05.09.2017 von der Fremdenpolizei in einem Café im Bundesgebiet einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einem alten, bereits abgelaufenen jugoslawischen Reisepass auswies. Der Reisepass wies nur eine für den Zeitraum 26.05.2004 bis 26.05.2005 gültige Niederlassungsbewilligung auf. Der Beschwerdeführer wurde schlussendlich wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm. § 31 Abs. 1 FPG angezeigt und in weiterer Folge festgenommen.

2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 06.09.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

Die gegen die Verhängung sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde vom 13.09.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2017, Zahl W197 2170512-1/8E, als unbegründet abgewiesen bzw. festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

3. Der Beschwerdeführer stellte zudem während aufrechter Anhaltung in Schubhaft am 07.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

4. Am 08.09.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

Der Beschwerdeführer gab an, sich bereits seit dem Jahr 2004 ununterbrochen in Österreich aufzuhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe im Zuge des Krieges sein Haus in "XXXX" verloren. Die Serben hätten dem Beschwerdeführer bei einer Hausbesichtigung gedroht, dass sie den Beschwerdeführer töten würden, wenn dieser zurückkehre. Dies seien alle Gründe und zugehörigen Ereignisse, weshalb der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei. Er habe keine weiteren Gründe für die Beantragung von Asyl.

5. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.09.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, im Jahr 2004 eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangen zu sein, sodass ihm von Mai 2004 bis Mai 2005 ein Visum ausgestellt worden sei. Seitdem halte sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die Ehegattin habe die Scheinehe angezeigt, sodass dem Beschwerdeführer in der Folge sein Visum nicht verlängert worden sei. Er sei von 2004 bis 2010 jedoch einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und habe über einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Seit 2010 habe der Beschwerdeführer "schwarz" gearbeitet und ohne gemeldeten Wohnsitz weiterhin im Bundesgebiet gelebt. Er verfüge über diverse Verwandte im Bundesgebiet, darunter ein Bruder und mehrere Cousinen. Seine Eltern, ein weiterer Bruder (berufstätig als Polizist) sowie eine Schwester würden noch in Serbien leben. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebe und arbeite in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder einer anderen Person im Bundesgebiet bestehe aber nicht. Der Beschwerdeführer selbst sei homosexuell, derzeit aber in keiner Beziehung.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, er habe den Antrag auf internationalen Schutz deshalb gestellt, weil sein Haus in "Bosnien" zerstört worden sei. In Österreich fühle er sich zuhause und habe hier Arbeit. Er sei in den letzten 14 Jahren in Österreich nie aufgefallen und habe keine kriminellen Handlungen begangen. In Serbien würde sich der Beschwerdeführer nicht sicher fühlen, da er homosexuell sei, dort nichts besitze und auch keine Bindungen habe. Die Eltern würden die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht akzeptieren, genauso wie die serbische Bevölkerung. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer am Krieg beteiligt und fürchte deswegen, in Serbien umgebracht zu werden. Wer den Beschwerdeführer konkret umbringen würde, könne er aber nicht sagen. Er habe von mehreren Menschen, die er vor dem Krieg gekannt habe, die jedoch an verschiedenen Fronten daran teilgenommen hätten, später in Österreich per SMS und Telefonnachrichten zwei bis dreimal monatlich im Zeitraum von 2003 bis 2014 Drohungen erhalten. Der Beschwerdeführer habe die Telefonnummer gewechselt, seither erhalte er keine Drohungen mehr. In Serbien seien ihm die Drohungen durch andere Menschen überbracht worden. Direkter Kontakt zu den bekannten Bedrohern, XXXX (im Folgenden: D.M.), XXXX (im Folgenden: S.) und XXXX (im Folgenden: N.), habe keiner bestanden. Diese würden aus XXXX stammen, der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, wo diese nunmehr leben würden. Er habe sich diesbezüglich weder in Serbien noch in Österreich an die Polizei gewandt. Zum Bruder des Beschwerdeführers, der in Serbien Polizist sei, bestehe Kontakt. Der Beschwerdeführer habe diesen jedoch mit seinen Problemen nicht belästigen wollen. Er habe im Jahr 2003 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er von seiner späteren Ehegattin manipuliert worden sei. Sie habe dem Beschwerdeführer versprochen, ihn für EUR 8.000,00 zu heiraten (Scheinehe). Hätte er diese Möglichkeit nicht gehabt, hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien fürchte der Beschwerdeführer als Homosexueller abgelehnt zu werden und Schwierigkeiten zu bekommen. Er wisse weiters nicht, wohin man ihn dort schicken wolle, denn er habe dort nichts.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt V.) und weiters gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung weder aufgrund der von ihm angeführten Homosexualität noch der Bedrohungen per SMS habe glaubhaft machen können. Es handle sich dabei um Schutzbehauptungen und sei die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vielmehr zur Verhinderung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien eingebracht worden. Der Beschwerdeführer sei im Stande, sich seinen Lebensunterhalt in Serbien zu sichern. Er verfüge dort über familiäre Bindungen, Erkrankungen würden seinerseits nicht vorliegen. Hingegen habe sich der Beschwerdeführer seit 2004 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sei eine Scheinehe eingegangen und sei jahrelang seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und illegalen Beschäftigungen nachgegangen. Es läge keine maßgebliche Integration vor. Zum im Bundesgebiet lebenden Bruder bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Zum Einreiseverbot wurde sodann begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz eines im Jahr 2006 für die Dauer von fünf Jahren erlassenen Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet bisher nicht verlassen habe. Er verfüge weder über eine Aufenthalts- noch Beschäftigungsbewilligung und habe sich um eine solche auch bisher nicht bemüht. Er gehe seit 2010 im Bundesgebiet illegalen Beschäftigungen nach. Der Beschwerdeführer sei als mittellos anzusehen und lägen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG jedenfalls vor. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens habe seitens des Bundesamtes von der Verhängung der Höchstgeltungsdauer (10 Jahre) nur abgesehen werden können, weil der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten eingestanden und an der Erlangung eines Reisedokumentes mitgewirkt habe.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2017 im Stande der Schubhaft persönlich übergeben.

7. Mit dem am 19.09.2017 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes "III." (Einreiseverbot) ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

Begründend wurde das Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und ausgeführt, dass das Bundesamt das Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er pflege eine intensive "geschwisterliche Beziehung" zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder und würden weiters vier namentlich genannte Cousins des Beschwerdeführers in Österreich leben. Dem Beschwerdeführer sei vom Bundesamt nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden, auf seine intensiven familiären Bindungen im Bundesgebiet zu verweisen. Es bestünden hingegen im Herkunftsstaat keine Anknüpfungspunkte mehr. Die Eltern hätten den Kontakt zum Beschwerdeführer aufgrund dessen Homosexualität abgebrochen. Eine konkrete Befragung zur Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers sei seitens des Bundesamtes unterlassen worden und enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zur sicherheitsrelevanten oder menschenrechtlichen Situation in Serbien. Die Unterlassung jeglicher Feststellungen zur Lage in Serbien stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (vgl. BVwG vom 16.06.2015, L512 2108312-1/3E; vom 29.12.2015, G306 2116434-1/3E). Es wären von der belangten Behörde daher Länderfeststellungen zu treffen und dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör einzuräumen gewesen. Da die belangte Behörde überhaupt keine Länderfeststellungen zu Serbien getroffen habe, habe eine konkrete Beurteilung der Verfolgungs- und Bedrohungssituation des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr nicht getroffen werden können. Der maßgebliche Sachverhalt sei unzureichend ermittelt worden. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht bereits zu dem Schluss kommen sollte, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich jedenfalls das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers würde ein Einreiseverbot in der verhängten Dauer von drei Jahren nicht rechtfertigen. Genauere Ermittlungen durch die belangten Behörde, ob vom Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, seien unterlassen worden. Insbesondere sei nicht ermittelt worden, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung habe. Der Beschwerdeführer habe bislang keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen und könnte von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt werden. Zum Vorwurf der Übertretung des Meldegesetzes sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer deswegen nicht rechtskräftig bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus drei Berufe (Eisenbieger, Keramiker und Isolator) erlernt und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die belangte Behörde habe weiters unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten geblieben sei. Eine Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen müsse zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, zumal keinerlei Bindungen in Serbien bestünden.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt am 26.09.2017 vorgelegt und sind am 09.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2017 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2018 wurden der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowohl aktuelle Länderberichte der Staatendokumentation zur Lage in Serbien (Stand 29.06.2016 mit Ergänzung vom 04.04.2017) sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 11.04.2017 (a-10109) über die Lage von LGBTI-Personen (darunter Homosexuellen) sowie deren staatlichen Schutz in Serbien zur Stellungnahme im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs binnen zwei Wochen übermittelt.

Eine Stellungnahme langte bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, Angehöriger der Volksgruppe der Bosniaken und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Serbisch.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 30.06.2003 mit einem finnischen Visum "C" nach Österreich ein und heiratete am XXXX.2004 in Österreich die österreichische Staatsangehörige XXXX, geboren am XXXX. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine bis 26.05.2005 gültige (Erst-)Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG" erteilt. Das Verfahren über die am 23.05.2005 eingebrachte Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde vom Landeshauptmann von XXXX am 13.11.2006 eingestellt. Schlussendlich handelte es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe, für welche der Beschwerdeführer seiner "Ehegattin" EUR 8.000,-- bezahlte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

1.3. Am 31.01.2006 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG sowie des Nichtanzeigens der Verlegung des Hauptwohnsitzes gemäß § 42 Abs. 1 KFG angezeigt (AS 125 Verwaltungsakt).

In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 16.05.2006 gemäß § 87 iVm. § 86 Abs. 1 FPG und

§ 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die dagegen erhobene Berufung vom 31.05.2006 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion (SID) XXXX vom 13.10.2010 abgewiesen und das verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren bestätigt.

Das Aufenthaltsverbot war bis 14.11.2015 gültig. Dessen Gültigkeit ist daher mittlerweile abgelaufen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung jemals nachgekommen wäre.

1.4. Der Beschwerdeführer weist laut Zentralem Melderegister die nachfolgenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

03.07.2003-30.07.2003

Nebenwohnsitz

13.01.2004-15.06.2004

Nebenwohnsitz

13.11.2003-15.06.2004

Hauptwohnsitz

15.06.2004-17.09.2004

Hauptwohnsitz

17.09.2004-01.10.2004

Hauptwohnsitz

01.10.2004-05.04.2006

Hauptwohnsitz

03.04.2007-03.02.2012

Hauptwohnsitz

05.09.2017-19.10.2017

Hauptwohnsitz (Polizeianhaltezentrum XXXX)

Ab Februar 2012 lebte der Beschwerdeführer ohne Meldung eines Wohnsitzes und immer wieder wechselnd bei verschiedenen Freunden und Verwandten im Bundesgebiet.

1.5. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet laut Sozialversicherungsdatenauszug die nachfolgenden Beschäftigungszeiten auf:

22.04.2004-28.05.2004

Arbeiter

01.06.2004-24.09.2004

Arbeiter

27.09.2004-03.12.2004

Arbeiter

06.12.2004-17.01.2005

Arbeiter

17.01.2005-21.01.2005

Arbeiter

24.01.2005-19.03.2005

Arbeiter

21.03.2005-26.04.2005

Arbeiter

27.04.2005-15.07.2005

Arbeiter

30.08.2005-16.12.2005

Arbeiter

09.01.2006-03.02.2006

Arbeiter

06.02.2006-17.03.2006

Arbeiter

03.04.2006-31.05.2006

Arbeiter

01.06.2006-19.07.2006

Arbeiter

24.07.2006-15.09.2006

Arbeiter

18.09.2006-06.10.2006

Arbeiter

09.10.2006-10.11.2006

Arbeiter

20.11.2006-12.12.2006

Arbeiter

12.01.2007-26.01.2007

Arbeiter

01.02.2007-11.05.2007

Arbeiter

15.05.2007-31.07.2007

Arbeiter

14.08.2007-17.08.2007

Arbeiter

20.08.2007-25.10.2007

Arbeiter

08.01.2008-25.01.2008

Arbeiter

28.01.2008-28.07.2008

Arbeiter

29.07.2008-09.09.2008

Arbeiter

10.09.2008-11.11.2008

Arbeiter

12.01.2009-30.04.2009

Arbeiter

11.05.2009-14.08.2009

Arbeiter

19.10.2009-03.12.2009

Arbeiter

16.12.2009-11.04.2010

Arbeiter

25.07.2010-27.07.2010

Arbeiter

02.08.2010-13.08.2010

Arbeiter

16.08.2010-17.09.2010

Arbeiter

20.09.2010-30.09.2010

Arbeiter

11.07.2011-11.08.2011

Arbeiter

Aktenkundig sind zudem mehrere Anzeigen und Strafanträge gegen diverse Arbeitgeber des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Beschwerdeführers (siehe etwa AS 129 ff Verwaltungsakt [Anzeige vom 29.10.2007], AS 201 ff Verwaltungsakt [Anzeige vom 11.11.2011]).

Der Beschwerdeführer finanzierte seinen weiteren Aufenthalt und Lebensunterhalt im Bundesgebiet in weiterer Folge durch illegale Beschäftigungen auf Baustellen. Der Beschwerdeführer verfügte seit seiner letzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch über keine weitere Versicherung im Bundesgebiet.

1.6. Am 25.04.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut, diesmal durch die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX, auf freiem Fuß wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG nach Identitätsfeststellung iSd. § 34 FPG angezeigt. Einem folgenden Ladungs erfolglos (AS 209 ff Verwaltungsakt).

1.7. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer nunmehr am 05.09.2017 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet betreten und in der Folge wegen unrechtmäßigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a iVm. § 31 Abs. 1 FPG angezeigt und festgenommen (AS 226 ff Verwaltungsakt).

Mit Mandatsbescheid vom 06.09.2017 wurde über den Beschwerdeführer sodann die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt (AS 265 ff Verwaltungsakt).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13.09.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2017, Zahl W197 2170512-1/8E, als unbegründet abgewiesen bzw. festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

1.8. Der Beschwerdeführer stellte zudem während aufrechter Anhaltung in Schubhaft am 07.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Bei der im Februar 2004 geschlossenen Ehe handelte es sich um eine Scheinehe.

Der Beschwerdeführer ist kinderlos, ohne Sorgepflichten und seinen nunmehrigen Angaben nach homosexuell. Er hat weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Entscheidungszeitpunkt eine aufrechte Beziehung oder Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geltend gemacht.

Im Bundesgebiet leben ein Bruder sowie zumindest vier Cousins des Beschwerdeführers. Zum Bruder in Österreich besteht regelmäßig Kontakt, der Beschwerdeführer lebte mit dem Bruder im Bundesgebiet bisher jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch sonst konnte in Bezug auf die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden und wurde ein solches auch nicht (substaziiert) vorgebracht.

Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund im Herkunftsstaat Serbien lebender Angehöriger über dortige familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Eltern leben nach wie vor in Serbien in einem eigenen Haus und von einer staatlichen Pension. Laut Angaben des Beschwerdeführers haben seine Eltern den Kontakt zu ihm aufgrund seiner Homosexualität abgebrochen. Im Herkunftsstaat leben aber auch noch die verheiratete Schwester sowie einer der Brüder des Beschwerdeführers mit dessen eigener Familie. Der in Serbien lebende Bruder des Beschwerdeführers ist Polizist in XXXX und besteht zu diesem Bruder regelmäßiger Kontakt. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers leben in Russland.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX im ehemaligen Jugoslawien, nunmehr Serbien, geboren und aufgewachsen. Er hat in Serbien acht Jahre lang die Grundschule sowie drei Jahre lang die Berufsschule absolviert und in der Folge sowohl den Beruf des Keramikers, als auch Isolators und Eisenbiegers erlernt. Während des Jugoslawien-Krieges lebte der Beschwerdeführer jedoch in XXXX (Bosnien und Herzegowina) in einem Haus. Das Haus des Beschwerdeführers in XXXX wurde während des Krieges zerstört. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer wieder in Serbien, bevor er im Juni 2003 über Ungarn nach Österreich ausreiste.

Aufgrund der Scheinehe verfügte der Beschwerdeführer bisher rückwirkend über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Seit Mitte August 2011 verfügte der Beschwerdeführer über keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mehr und finanzierte fortan seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit auf Baustellen. Der Beschwerdeführer verfügt weiters seit Februar 2012 - ausgenommen von der Zeit in Schubhaft im Anhaltezentrum - auch über keine Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet, kam somit seiner Meldeverpflichtung über Jahre hinweg nicht mehr nach und verfügte weiters bei seiner Betretung auch nicht über - legale - ausreichende Mittel zur Sicherung seines Unterhalts im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer nahm bisher keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Eine Verpflichtungserklärung wurde für den Beschwerdeführer nicht abgegeben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutsch-kenntnisse verfügt, einen Deutschkurs besucht oder allenfalls eine Deutschprüfung abgelegt hat. Ebenso wenig hat sich der Beschwerdeführer in Vereinen oder ehrenamtlich engagiert, sonstige Kurse absolviert oder verfügt über eine sonstige maßgebliche Integration.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohenden Erkrankung leidet, die in Serbien nicht behandelbar wäre.

Insgesamt konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.9. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nach seinen eigenen Angaben nicht vorbestraft oder inhaftiert worden. Er gehörte keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonstige Probleme.

Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.10. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Zur allgemeinen Lage in Serbien werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2018 in das Verfahren eingeführten Quellen, nämlich die aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation (mit Stand 29.06.2016 und Adaptierung vom 04.04.2017) sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von LGBTI- Personen (daher auch homosexuellen Personen) und staatlichem Schutz in Serbien vom 11.04.2017 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

1.10.1. Zur Frage, inwieweit hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten anhaltenden Bedrohung die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben ist:

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor den Bedrohungen der vorgebrachten Art wirksamen Schutz der Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen kann. In Serbien üben die Behörden wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig. Es bestehen wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an den Ombudsmann gerichtet werden. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards und ist die Lage der Menschenrechte als insgesamt gut zu bezeichnen.

Aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 11.04.2017 geht zur Lage von LGBTI-Personen und staatlichem Schutz hervor, dass die serbische Gesellschaft stark konservative Züge aufweist und die gesellschaftliche Stellung sexueller Minderheiten noch immer prekär ist. Der rechtliche Schutz hat sich aber in den letzten Jahren, insbesondere durch das Anti-Diskriminierungsgesetz, deutlich gebessert, ebenso der Umgang der Medien mit Angehörigen der LGBTI-Gemeinde. Diese sind dennoch insbesondere von rechtsextremistischen serbischen Gruppierungen und der serbisch-orthodoxen Kirche weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt. Gleichgeschlechtliche Ehen sind in Serbien nicht erlaubt, es besteht aber eine rechtliche Basis gegen Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung und Genderidentität. Die Regierung hat eine Strategie zur Vermeidung von und dem Schutz vor Diskriminierung (2013 -2018) weiterverfolgt, die einen Aktionsplan mit dem Fokus des Schutzes von LGBTI-Personen enthält. Das serbische Strafgesetzbuch stellt Hassverbrechen und Hassreden aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität unter Strafe und ermöglicht Gerichten härtere Strafen. Es sind in Serbien weder eine systematische Anwendung physischer oder psychischer Gewalt noch sonstige systematische Benachteiligungen gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bekannt. Dennoch ist Homophobie in der Gesellschaft noch weit verbreitet. Angriffe auf LGBTI-Zugehörige werden nur selten bei Behörden zur Anzeige gebracht, weil die Opfer weitere Schikanierungen fürchten und der Ansicht sind, ihre Fälle würden nicht angemessen behandelt werden. Die Polizei führt aber im Falle einer Anzeige durchaus Ermittlungen und auch verdeckte Aktionen zur Ermöglichung der Festnahme von Angreifern auf LGBTI Personen durch, wie der Bericht eines schwulen Serben, der in der Schweiz um Asyl ansuchte, zeigt. Bei der tatsächlichen Strafverfolgung wird aber der Hintergrund der sexuellen Orientierung durch die zuständigen Richter teils ausgeklammert und werden die Taten als reine Gewalttaten beurteilt. Die 2010, 2014, 2015 und 2016 abgehaltene "Gay Pride- Parade" fand jeweils unter dem Schutz tausender Polizeibeamter statt und nahmen daran etwa 1.000 bis 1.500 Personen, darunter auch Minister der serbischen Regierung, Oppositionspolitiker und westliche Diplomaten, teil. Im Jahr 2014 gab es zwei Wochen vor der Parade einen Angriff auf einen deutschen LGBTI-Aktivisten, der dabei lebensbedrohlich verletzt wurde. In den letzten Jahren gab es jedoch keine Zwischenfälle bei der Parade. Im August 2016 wurde einer der Organisatoren der Parade angegriffen. Im Jahr 2010 hat es größere Zusammenstöße zwischen der Polizei und hunderten extremen Rechten gegeben, die gewaltsam gegen die LGBTI-Parade protestiert haben. Im August 2016 wurde Ana Brnabic als homosexuelle Frau zur Ministerin für Verwaltung und lokale Selbstverwaltung, 2017 zum Premierminister ernannt.

Zur speziellen Situation des Beschwerdeführers ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist.

1.10.2. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:

Aus den allgemeinen Länderberichten zu Serbien geht hervor, dass das monatliche Durchschnittseinkommen im Jahr 2014 etwa EUR 380,-- und die durchschnittliche Rente EUR 201,-- betrug, wobei in der Hauptstadt Belgrad das Durchschnittseinkommen deutlich über dem Landesmittelwert liegt. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei 17,9 % (Mai 2016), inoffiziell ist diese aufgrund versteckter Arbeitslosigkeit viel höher. Der gesetzlich garantierte Mindestlohn beträgt EUR 150,00 (16.000 Dinar). Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit ihre Existenz zu sichern.

Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens, allein in Belgrad gibt es 16 solcher Ämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben zur Unterstützung von Familien ohne Einkommen oder gefährdeten Familien sowie Waisenkindern etc. Der tatsächliche Zugang zu Leistungen des Wohlfahrtsamtes kann aber nicht immer garantiert werden.

In Serbien gibt es kein Arbeitslosengeld oder sonstige finanzielle Unterstützung für Arbeitslose durch den Staat. Es kann aber unter Umständen Sozialhilfe beim örtlich zuständigen Wohlfahrtsamt beantragt werden. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person konkret beantragten Sozialleistungen. Allgemein muss eine Person serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind weiters alleinerziehende Elternteile, Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, ältere Personen, Minderjährige und Waisen.

Wie aus der entsprechenden Anfragebeantwortung von ACCORD vom 11.04.2017 hervorgeht, besteht in Serbien eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, die eine Registrierung voraussetzt. Die ärztliche Notfallversorgung ist gesichert. Kostenfrei werden bestimmte Krankheitsbilder, darunter Infektionskrankheiten wie AIDS, behandelt. Zugang zum Gesundheitssystem haben Berufstätige und Arbeitslose. Rückkehrer müssen jedoch ein Anmeldeverfahren durchlaufen, um wieder aufgenommen zu werden.

Besondere staatliche Auffang- oder Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften in Obrenovac, Sabc, Zajecar und Bela Palanaka verwiesen werden. Dies allerdings für maximal 14 Tage. Die Regierung setzt faktisch und inoffiziell auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad. In der Regel kehren Rückgeführte in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt.

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis maximal 60 Tage Gültigkeit hat, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis maximal 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden.

Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher festzuhalten, dass dieser weder in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder fehlende Lebensgrundlagen in Serbien vorfinden würde. Derlei Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert erstattet.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers, dem finnischen Visum, der Scheinehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, der dem Beschwerdeführer deswegen erteilten Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, sowie die Beantragung einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels und die folgende Einstellung des Verfahrens ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen Feststellungen des im Verwaltungsakt einliegenden Bescheides der Sicherheitsdirektion XXXX vom 13.10.2010 (AS 159 ff Verwaltungsakt), welcher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird, aber auch den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten und Unterlagen, wie etwa die Heirats- und Geburtsurkunden sowie die Einvernahmen im Verwaltungsverfahren zu den Ermittlungen hinsichtlich der Scheinehe sowie der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Ebenso aktenkundig ist der Bescheid der Bundespolizeidirektion über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes vom 16.05.2006 (AS 117 ff Verwaltungsakt).

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer seiner mit dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren auferlegten Ausreiseverpflichtung jemals nachgekommen ist, ergibt sich einerseits daraus, dass er sich zwar schriftlich bei seinem damaligen Vermieter unter Abgabe der Wohnungsschlüssel abgemeldet hat (AS 193 Verwaltungsakt), sich jedoch aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit und auch mehrere Jahre nachfolgend überwiegend durchgehend im Bundesgebiet unselbstständig beschäftigt war. Er hat zudem zu keiner Zeit behauptet, der ihm mit dem Aufenthaltsverbot auferlegten Ausreiseverpflichtung jemals nachgekommen zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten des Beschwerdeführers.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer angeführt wurden. Das erkennende Gericht holte weiters die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 19.09.2017 aus dem Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein.

Auch wenn der Personenstand des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister noch mit "verheiratet" geführt wird, steht gegenständlich schon mit der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers durch die Bundespolizeidirektion fest, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Dieser Umstand wird nunmehr seitens des Beschwerdeführers auch nicht mehr bestritten, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen sowie familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers sowohl im Bundesgebiet als auch in Serbien und an anderen Orten ergeben sich überwiegend aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch aus seinen Angaben im Rahmen der Niederschrift vor dem Bundesamt am 06.09.2017 zur Verhängung der Schubhaft (AS 242 ff Verwaltungsakt), der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz am 08.09.2017 (AS 291 ff Verwaltungsakt), der Einvernahme vor dem Bundesamt zum Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2017 (AS 301 ff Verwaltungsakt), den Angaben in der Beschwerde vom 13.09.2017 (AS 403 ff Verwaltungsakt). Im Übrigen wird dazu auch auf den Akteninhalt verwiesen.

Auf Grund der diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren kann dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien, jedenfalls nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer hat auch von sich aus angegeben, seit "2010" (laut Sozialversicherungsdatenauszug seit August 2011) nur mehr illegalen Beschäftigungen nachgegangen zu sein und damit seinen Lebensunterhalt finanziert zu haben. Auch wenn in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass der Beschwerdeführer wegen seiner drei erlernten Berufe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen könnte, er sich bisher ebenfalls ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen selbst erhalten habe können und daher über die Mittel zur Sicherung des Unterhalts höchstwahrscheinlich weiter verfügen würde, so muss dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zuletzt über mehrere Jahre hinweg lediglich durch illegale Beschäftigungen erwirtschaften konnte. Eine legale Möglichkeit zur Erlangung der Mittel für seinen Lebensunterhalt stand ihm seit Jahren nicht mehr zur Verfügung. Er hat auch nicht substanziiert vorgebracht, dass er vom Bruder finanziell in einem entsprechenden Ausmaß unterhalten werden würde oder sonstige Einkommensnachweise oder Ersparnisse in konkreter Höhe vorgebracht. Eine Einstellungszusage wurde nicht vorgelegt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt oder er allenfalls erfolgreich einen Deutschkurs bzw. eine Deutschsprachprüfung absolviert hätte, ergibt sich daraus, dass diesbezügliches weder von der belangten Behörde festgestellt, noch in der Beschwerde oder während der Einvernahmen des Beschwerdeführers vorgebracht worden ist.

Eine Erkrankung oder eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertretung zu keiner Zeit vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der Beschwerdeführer machte bei der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im September 2017 einerseits als Fluchtgrund geltend, dass er homosexuell sei und dies in Serbien nicht akzeptiert werden seien eigenen Eltern hätten den Kontakt mit ihm deshalb abgebrochen. Weiters machte der Beschwerdeführer Bedrohungen durch drei aus XXXX (Bosnien und Herzegowina) stammenden Personen per SMS geltend, die auf die Ereignisse rund um den Jugoslawien-Krieg zurückzuführen wären. Schließlich machte der Beschwerdeführer auch noch wirtschaftliche Gründe geltend. Er lebe schon sehr lange in Österreich und verfüge in Serbien über keine Unterkunft mehr. Er habe dort nichts und könne deshalb nicht zurückkehren.

Wie sich aus den oben angeführten Länderberichten ergibt, unterliegen Angehörige der LGBTI-Personen, darunter eben auch homosexuelle Personen wie der Beschwerdeführer, durchaus, von der allgemeinen Bevölkerung ausgeübten, gesellschaftlichen Diskriminierungen. Derartige Diskriminierungen gehen jedoch nicht vom Staat oder den Behörden aus. Zur (behaupteten) Homosexualität des Beschwerdeführer ist auszuführen, dass diesbezüglich keine einzige konkrete Bedrohung als Fluchtgrund ins Treffen geführt wurde. Darüber hinaus sind die staatlichen Behörden Serbiens in der Lage und auch Willens, dem Beschwerdeführer im Falle von diesbezüglichen Diskriminierungen oder Angriffen Schutz zu gewähren.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von, früher in Bosnien und Herzegowina lebenden, Personen per SMS erfolgten Bedrohungen erweist sich als absolut unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer konnte keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weswegen er von diesen Personen nachhaltig bedroht worden wäre. Darüber hinaus bezieht sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf einen Zeitraum vor seiner ersten Ausreise im Juni 2003, somit auf Vorfälle vor beinahe fünfzehn Jahren, und haben sich diese - wenn überhaupt - in Bosnien und Herzegowina und nicht in Serbien zugetragen. Der Beschwerdeführer hat auch weiters angegeben, dass er seit dem Wechsel seiner Telefonnummer 2010 keine derartigen Drohungen mehr erhalten hat. Darüber hinaus wäre es ihm bei einer tatsächlichen derartigen Bedrohung zumutbar, sich an die entsprechenden Sicherheitsbehörden in Serbien zu wenden.

In Zusammenschau des konkreten Vorbringens zur mangelnden Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden und den dargestellten Länderfeststellungen haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer Bedrohung durch Privatpersonen - auch im konkreten Fall - ergeben. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann.

Andere Vorkommnisse oder andere Fluchtgründe als die befürchteten Diskriminierungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Homosexualität durch die serbische Gesamtgesellschaft sowie die telefonischen Bedrohungen durch die drei genannten Privatpersonen wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht, ebenso wenig wie ein konkreter Vorfall bzw. konkreter Anlass als Auslöser zur Flucht.

Insbesondere wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine, den, seitens der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes jeweils in das Verfahren eingeführten Länderberichten entgegenstehenden, Berichte vorgebracht, die eine andere Beurteilung des gegenständlichen Falles erfordern würden.

Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen sowie der konkreten familiären Situation des Beschwerdeführers auch festzuhalten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten würde, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich daher aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Serbien getroffen, wenngleich der Beschwerde insofern zugestimmt werden muss, als dem Beschwerdeführer diesbezüglich seitens der belangten Behörde vorab kein Parteiengehör gewährt wurde.

Daher wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht erneut die allgemeinen Berichte zur Lage in Serbien sowie Berichte zur konkreten Lebenssituation von homosexuellen (LGBTI) Menschen in Serbien von ACCORD mitgeteilt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den seitens Bundesverwaltungsgerichtes in das gegenständliche Verfahren eingeführten allgemeinen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten und hat darüber hinaus trotz der ihm diesbezüglich eingeräumten Möglichkeit zur Kenntnis- und Stellungnahme auch hinsichtlich der Anfragebeantwortung von ACCORD keinerlei Stellungnahme abgegeben. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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