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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Kufstein in 6330 Kufstein, Bozner Platz 1- 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. März 2018, Zl. LVwG-2018/31/0177-5, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei: P G in B, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19 a), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2018 war die Lenkberechtigung der Mitbeteiligten unter gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen für 10 Monate entzogen worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und reduzierte die Entziehungsdauer auf 6 Monate, dies aufgrund seiner Annahme, dass die Mitbeteiligte bei Begehung des ihr zur Last gelegten Alkoholdelikts keinen Verkehrsunfall verschuldet habe. Gleichzeitig erklärte es eine ordentliche Revision für unzulässig. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Das Zulässigkeitsvorbringen beschränkt sich, abgesehen von der Wiedergabe von Rechtssätzen, auf die Rüge, es sei das Parteiengehör dadurch verletzt worden, dass das im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Verschuldens eines Verkehrsunfalls eingeholte kraftfahrtechnische Gutachten nur der Mitbeteiligten, nicht aber der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei.
7 Mit der Behauptung eines Verfahrensfehlers (als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) kann nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen werden, wenn im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers aufgezeigt wird (vgl. etwa den Beschluss VwGH 23.1.2017, Ra 2017/11/0001, mwN).
8 Da die Revisionswerberin jedoch nicht in dieser Weise dargelegt hat, inwiefern die Vermeidung des gerügten Verfahrensmangels zu einem für sie günstigeren Verfahrensausgang hätte führen können, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110068.L00Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018