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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des M S A E Z in W, vertreten durch Dr. Karin Zahiragic, Rechtsanwältin in 1090 Wien,
Hahngasse 17/Eingang Grünentorgasse 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Februar 2018, Zl. I415 2179442- 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, er habe im Jahr 2013 an Demonstrationen teilgenommen, bei denen einer der Teilnehmer gestorben sei. Die Polizei habe dem Revisionswerber die Schuld an diesem Tod gegeben, und er sei - zu Unrecht - wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Zudem befürchte er Rache durch die Familie des Getöteten.
2 Mit Bescheid vom 24. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 16. Februar 2018 ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Zur Begründung verwies das BVwG im Wesentlichen darauf, dass das Fluchtvorbringen aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft sei. Darüber hinaus führte das BVwG aus, warum dem Revisionswerber, einem volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK legte das BVwG dar, dass in Österreich zwar ein Onkel des Revisionswerbers lebe, zu welchem aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ein nennenswertes Privatleben des Revisionswerbers sei zu verneinen. Insgesamt sei daher der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Die Revision erweist sich als nicht zulässig. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0449). Diesem Erfordernis wird die Revision, in welcher lediglich eine Abweichung von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Anführung jeglicher Rechtsprechung - geltend gemacht wird, nicht gerecht (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2018/19/0024).
10 Zudem ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0545-0549).
11 Das BVwG setzte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander und legte die einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung offen. Insofern in der Revision lediglich unsubstantiiert und zudem unzutreffend vorgebracht wird, das BVwG habe das gesamte Vorbringen des Revisionswerbers ignoriert, wird damit nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar im Sinn der genannten hg. Judikatur erfolgt wäre.
12 Soweit die Revision auf die Verpflichtung des BVwG verweist, im Rahmen seiner Entscheidung aktuelle und auf den Fall bezogene Länderinformationen zu berücksichtigen, und weiter ausführt, dass es im Erkenntnis keinerlei vollständige Feststellungen gebe, macht die Revision im Ergebnis einen Verfahrensmangel geltend. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (VwGH 24.1.2017, Ra 2016/01/0338). Das BVwG traf in seiner Entscheidung konkrete Länderfeststellungen zu Ägypten. Die Revision zeigt nicht auf, welche Länderberichte das BVwG noch hätte berücksichtigen müssen und inwiefern es unter Berücksichtigung dieser Länderberichte zu anderen, für das Ergebnis relevanten, Länderfeststellungen hätte gelangen müssen. Somit vermag die Revision die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen.
13 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180184.L00Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018