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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des A A in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2018, Zl. L524 2133858- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 30. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Mossul ein "Handy- und Computergeschäft" betrieben habe und durch den IS verdächtigt worden sei, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit irakischen Polizeioffizieren in Kontakt zu stehen. Aus diesem Grund sei er vom IS bedroht worden.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. August 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Infolge der - unter mehreren, im angefochtenen Erkenntnis näher dargestellten Gesichtspunkten - widersprüchlichen Angaben des Revisionswerbers (insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung) erachtete das Bundesverwaltungsgericht dessen Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft. Unter Bezugnahme auf die individuelle Situation des Revisionswerbers beurteilte das Gericht dessen Rückkehr in den Irak im Wesentlichen deshalb als zumutbar, weil dieser gesund und arbeitsfähig sei, über eine zwölfjährige Schulausbildung sowie über eine langjährige Berufserfahrung verfüge. Es sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, weshalb der Revisionswerber bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er auch über "den kulturellen Hintergrund", die erforderlichen Sprachkenntnisse und über ein familiäres sowie soziales Netzwerk in Mossul verfüge.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausschließlich geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung insofern nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt, als es sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr in den Irak beziehungsweise nach Mossul nicht in der Lage sein werde, für sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - liegt nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgte (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).
10 Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber um die konkrete Richtigkeit desselben) beziehungsweise darum handelt, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0518).
11 Vor diesem Hintergrund zeigt der Revisionswerber mit den allgemein gehaltenen Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, welches sich eingehend mit der Situation des Revisionswerbers bei seiner Rückkehr nach Mossul und seinen Erwerbsaussichten im Irak beschäftigte, im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung als unvertretbar zu qualifizieren wäre. Im Lichte der vorliegenden Revision ist auch nicht ersichtlich, welche andere konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180137.L00Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018