TE Vwgh Beschluss 2018/4/25 Ra 2018/18/0116

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des M T A, vertreten durch Mag. Martin Ulmer, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Riedergasse 47, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2018, Zl. W123 2162517- 1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein aus Kabul stammender afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen dahingehend, dass er durch die Taliban beziehungsweise durch regierungsfeindliche Kräfte wiederholt bedroht worden sei, weil er als Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens für amerikanische und ausländische Truppen in einer Kaserne in Jalalabad als Automechaniker und später für ein ausländisches Unternehmen in Kabul als Fahrer tätig gewesen sei.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Juni 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, der Revisionswerber sei nach seinem Schulabschluss als Automechaniker und später als Fahrer für ausländische Unternehmen tätig gewesen. Aus näher dargestellten Gründen sei es jedoch nicht glaubhaft, dass er im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten von den Taliban verfolgt und bedroht worden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerber bei Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner lange zurückliegenden beruflichen Tätigkeit Verfolgung durch die Taliban erfahren würde, zumal er in den Unternehmen nur eine untergeordnete Funktion innegehabt und nicht in besonderem Maß gegen die Interessen der Taliban verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt habe.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen darauf beruft, dem Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, weshalb die vom Revisionswerber vorgetragenen Umstände als nicht glaubhaft eingestuft worden seien. Es bestünden auch Zweifel an der Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen betreffend die Lebenssituation, die der Revisionswerber bei Rückkehr vorfinden werde.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer vertretbaren Beweiswürdigung mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers befasst. Die Behauptung der Revision, dem Erkenntnis ließe sich nicht entnehmen, weshalb das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend seine behauptete Verfolgung für nicht glaubhaft erachtet wurde, trifft daher nicht zu.

10 Im Übrigen ist dem Revisionswerber zwar zuzugestehen, dass er während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit für ein ausländisches Unternehmen, das mit den internationalen Streitkräften in Afghanistan zusammenarbeitete, einer besonderen Gefährdung unterlag (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016). Dieses Risikoprofil hat aber in seinem Fall vor Verlassen des Herkunftsstaates nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu keiner Verfolgung geführt. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber bei Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden würde, ist - als vertretbare Beurteilung des Einzelfalles - nicht zu beanstanden.

11 Auch insoweit die Revision Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückkehrsituation des Revisionswerbers äußert, vermag sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180116.L00

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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