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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 2005 §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des M H S, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 26. März 2017 Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 27. Februar 2017, über welche die Behörde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. April 2017 abweisend entschied. Dagegen stellte der Antragsteller am 8. Mai 2017 einen Vorlageantrag, der gemeinsam mit dem Verwaltungsakt am 24. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
2 Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag, in dem er geltend machte, dass seit der Beschwerdeeinbringung und -vorlage mehr als sechs Monate verstrichen seien, weshalb die Entscheidungsfrist nach § 38 Abs. 1 VwGG bereits abgelaufen sei.
3 Mit Erkenntnis vom 22. März 2018, Zl. W185 2158847-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und legte die Entscheidung unter Anschluss des Zustellnachweises sowie den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Im vorliegenden Fall ist die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des § 21 Abs. 2b BFA-VG (idF BGBl. I Nr. 145/2017) nicht anwendbar, weil der Antragsteller eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad über seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 und keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhoben hat, weshalb die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung kommt.
5 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht zwischenzeitig jedoch bereits nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 21.3.2018, Fr 2018/18/0008).
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018180011.F00Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018