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L65003 Jagd Wild Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G W in S, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Februar 2018, Zl. LVwG-S-2099/001-2017, betreffend einen Verfallsausspruch nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. August 2017 wurde der Revisionswerber einer Übertretung gemäß § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- (120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er unter näher umschriebenen Umständen einen Rothirsch der Altersklasse II unzulässig erlegt habe. Unter einem wurde gemäß § 136 NÖ JG die Trophäe des Tieres für verfallen erklärt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
3 Nur gegen den Verfallsausspruch wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, die angefochtene Entscheidung weiche von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab bzw. fehle eine solche Rechtsprechung insbesondere zur Frage, ob der Verfall - wie das LVwG vermeine - bei Übertretung des § 83 NÖ JG zwingend auszusprechen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Ausspruch des Verfalls im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt gewesen.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Gemäß § 136 Abs. 1 NÖ JG kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Falle näher bezeichneter Übertretungen des NÖ JG, darunter auch solchen des § 83 leg. cit., bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen.
8 Im vorliegenden Fall wurde der Verfallsausspruch mit besonders erschwerenden Umständen der Tat begründet, weil der Revisionswerber "grob fahrlässig gehandelt (habe), indem er den Hirschen ohne jegliche Ansprache unmittelbar nachdem Schusslicht eintrat", erlegt habe. Dass diese Beurteilung nicht zuträfe, die Voraussetzungen für den Verfall gemäß
9 § 136 NÖ JG also nicht vorlagen und der Ausspruch des Verfalls nicht gerechtfertigt gewesen wäre, vermag die Revision nicht darzulegen.
10 Ausgehend davon hängt die Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage, ob der Verfallsausspruch im Ermessen der Behörde liege oder, wie das LVwG argumentiert, bei Erfüllung der Voraussetzungen zwingend zu erfolgen habe, nicht ab.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030043.L00Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018