Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des N, (geboren am 22. September 1964), in Wien, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. April 1998, Zl. SD 939/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. April 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Nachdem die belangte Behörde die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides auch für ihren Bescheid für maßgebend erklärt hatte, führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im Juni 1990 nach Österreich gekommen sei und auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Bau-Holz und seiner Arbeit bei einem Bauunternehmen (Einkommen ca. S 14.000,--) Sichtvermerke von Oktober 1990 bis Jänner 1992 erhalten habe. Anschließend habe er auf Grund der Tatsache, dass seine Ehegattin, die seit damals ebenfalls im Bundesgebiet lebe und in einem Reinigungsunternehmen (Einkommen S 7.500,--) gearbeitet habe, für seinen Unterhalt aufgekommen sei und bis heute (angeblich) aufkomme, Sichtvermerke und zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung bis 20. Juli 1997 erhalten. Am 22. Jänner 1997 sei der Beschwerdeführer - "der zu dieser Zeit über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte" - von Organen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten anlässlich einer Kontrolle auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien dabei betreten worden, als er gerade auf einer Leiter gestanden sei und Rigips-Platten verschraubt habe. Gegenüber den einschreitenden Beamten habe er angegeben, seit vier Jahren bei der Firma N. als Hilfsarbeiter beschäftigt zu sein, täglich 8,5 Stunden zu arbeiten und dafür S 10.000,-- pro Monat bezahlt zu bekommen. Sein Chef heiße N. Der Beschwerdeführer bestreite, solche Angaben gemacht zu haben. Die Firma N. hätte in den letzten vier Jahren bloß versucht, für ihn eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, doch stehe dem nicht nur die totale Unglaubwürdigkeit dieser Behauptung, sondern vor allem entgegen, dass der Beschwerdeführer seine oben dargestellten Angaben auf in seiner Muttersprache gestellte Fragen niederschriftlich zu Protokoll gegeben habe. Auf Grund dessen sei auch aus seinem Einwand, es hätte sich bei der gegenständlichen Baustelle um die Privatwohnung des Juniorchefs der Firma N. gehandelt, er hätte bloß Herrn N., einem Bekannten, bei der Renovierung von dessen Wohnung geholfen und es hätte sich bei dieser Tätigkeit um kein unerlaubtes Arbeitsverhältnis gehandelt, für ihn nichts zu gewinnen. Aus den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers werde deutlich, dass er jene unerlaubte Beschäftigung, die er sonst für das gesamte Unternehmen ausgeübt habe, am Tag der Beanstandung in einer einem der beiden Firmenchefs gehörenden Wohnung verrichtet habe.
Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn, der dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch sein Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt habe, im Grund des § 36 Abs. 1 FrG und, weil er bei der Ausübung der unerlaubten Beschäftigung von Organen des Arbeitsinspektorates betreten worden sei, darüber hinaus auch im Grund des § 36 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer lebe bei seiner Ehegattin im Bundesgebiet und werde von ihr, soweit er keiner unerlaubten Beschäftigung nachgehe, finanziell unterstützt. Auf Grund dieses Umstandes und seines nunmehr bereits mehr als siebenjährigen Aufenthaltes (wobei dieser jedoch seit Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung am 20. Juli 1997 keine rechtmäßige Grundlage aufweise) sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff im Grund des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, zumal dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes ein besonders hoher Stellenwert zukomme. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers habe verdeutlicht, dass er - vermutlich aus finanziellen Gründen - nicht in der Lage oder willens sei, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
Auch im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei zwar auf den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, zumal die für eine ausreichende Integration erforderliche soziale Komponente durch die Schwarzarbeit sowie durch das Fehlen eines Aufenthaltstitels erheblich beeinträchtigt werde. Diesen solcherart geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes "entgegen". Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid - u.a. durch Verweisung auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides - getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit 1993 (in Österreich) bei dem namentlich genannten Unternehmen N. als Hilfsarbeiter mit einem Lohn von S 10.000,-- monatlich beschäftigt zu sein, und dass er am 22. Jänner 1997, ohne dass für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, von Organen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten in Wien an einer Baustelle, nämlich der Privatwohnung des Juniorchefs dieses Unternehmens, betreten worden sei, als er auf einer Leiter stehend Rigips-Platten verschraubt habe. Sie wendet sich auch nicht gegen die Bescheidausführungen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit 1993 keiner erlaubten Beschäftigung und somit langjährig der Schwarzarbeit nachgehe, und bekämpft nicht die - auf Grund der unbestrittenen Feststellungen unbedenkliche - Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht sei. Wenn die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer sei von seinem "Auftraggeber" gebeten worden, dass er diesem in dessen Privatwohnung helfen möge, so vermag dieses Vorbringen keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht zu erwecken, wird doch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die besagte Arbeitsleistung am 22. Jänner 1997 vom Beschwerdeführer unentgeltlich erbracht worden sei. Der weiteren Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer über ausreichende Gesetzeskenntnisse verfügenden Schicht, die die gesetzlichen Konsequenzen einschätzen könne, ist zu entgegnen, dass er - den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge - auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Bau-Holz bis Jänner 1992 Sichtvermerke erhalten hatte, sodass ihm das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung bewusst gewesen sein musste.
Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0226, mwN) ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.
2.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 37 FrG ein, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht dingend geboten sei. Der Beschwerdeführer falle weder einer öffentlichen Einrichtung zur Last noch habe er Verbindlichkeiten gegenüber Privatpersonen. Wie die belangte Behörde festgestellt habe, sei er (früher) in Österreich einer erlaubten Beschäftigung nachgegangen und habe er diese ohne sein Verschulden aus konjunkturellen Gründen verloren. Er halte sich seit dem Jahr 1990, somit seit siebeneinhalb Jahren, rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei bisher - sehe man von der Anzeige des Arbeitsinspektorates ab - weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich belangt worden und lebe hier in aufrechter Ehe mit seiner Frau, die auf Grund einer erlaubten Beschäftigung ein monatliches Einkommen von mehr als S 13.000,-- erziele. Dadurch wie auch durch ihre gemeinsamen Ersparnisse sei sein Lebensunterhalt gesichert.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juni 1990 und seine daraus ableitbare Integration in Österreich sowie die familiäre Bindung zu seiner hier lebenden Ehefrau zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber auch - unter gebührender Beachtung dieser persönlichen Interessen - zu Recht den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" im Grund des § 37 Abs. 1 gerechtfertigt und somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, wobei zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren der "Schwarzarbeit" nachgegangen ist und insoweit ein lang dauerndes und daher gravierendes Fehlverhalten gesetzt hat.
Im Lichte dessen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den obgenannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. In Anbetracht seines gravierenden Fehlverhaltens ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob, wie die Beschwerde behauptet, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich über den 20. Juli 1997 hinaus auf Grund eines rechtzeitigen Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig war. Auch bewirkt es weder eine Schmälerung des besagten öffentlichen Interesses noch eine Verstärkung seiner persönlichen Interessen, dass er, wie von ihm behauptet, - abgesehen von der Anzeige des Arbeitsinspektorates - bisher weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich belangt worden sei, keiner öffentlichen Einrichtung zur Last falle, keine Verbindlichkeiten gegenüber Privatpersonen habe und mehrmals Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt habe, die abgewiesen worden seien, und dass sein Unterhalt gesichert sei. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass in Jugoslawien ein großes Konfliktpotential bestehe und die Gefahr nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer dort in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt werde, ist ihr zu erwidern, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird.
3.1. Die Beschwerde macht weiters geltend, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Verhältnismäßigkeit der von ihr ergriffenen Maßnahme auseinandergesetzt und daher von ihrem Ermessen nicht Gebrauch gemacht habe. Die Behörde habe die Ermessensentscheidung so zu begründen, dass deren Überprüfung möglich sei. Die Unterlassung der Ermessensentscheidung und Begründung stelle einen Ermessensmissbrauch dar.
3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 FrG räumt der Behörde insofern Ermessen ein, als sie diese ermächtigt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in den §§ 36 bis 38 FrG normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen. Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG - öffentliche Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 36 Abs. 1 FrG dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 99/18/0282, mwN.)
Zur Frage des Ermessens enthält der angefochtene Bescheid keine Ausführungen. Es liegt auch kein Fall vor, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (vgl. die in § 38 Abs. 1 Z. 3 sowie § 35 Abs. 3 Z. 1 und 2 FrG genannten Fälle und zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).
4. Die belangte Behörde belastete ihren Bescheid somit insofern mit einem wesentlichen Begründungsmangel, weshalb jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren von S 2.500,-- war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zusteht (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 99/18/0282, mwN).
Wien, am 14. März 2000
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180167.X00Im RIS seit
11.07.2001