TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/7 W123 2190020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W123 2190020-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 1095430603/151799565, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 18.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Aufenthaltsberechtigung im Iran nicht verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer könne aber auch in Afghanistan nicht leben, weil dort die Kultur für ihn fremd sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Iran nicht frei bewegen können. Jeden Tag habe die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer zurückgeschoben werde. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurück, weil dort Krieg herrsche.

3. Am 13.12.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"[...]

LA: Ich ersuche Sie, Ihre persönlichen Daten niederzuschreiben, die Dolmetscherin wird Sie

unterstützen und dann rückübersetzen.

(VP schreibt die Namen nieder)

Vater: XXXX ca. 55 Jahre

Mutter: XXXX ca. 44 Jahre alt

Schwester: XXXX ca. 26 Jahre alt, verheiratet, Qom

Schwester: XXXX ca. 23 Jahre alt, verheiratet, Isfahan

Schwester: XXXX ca. 18 Jahre alt, bei Eltern

Bruder: XXXX, ca. 15 Jahre alt

Iran - Qom - XXXX - XXXX. XXXX [Gasse] 26. Plake [Nummer] 45

[...]

LA: Welche Schulen haben Sie besucht?

VP: 5 Jahre Grundschule und drei Jahre Hauptschule besucht in Qom/Iran

LA: In welchem Zeitraum oder von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?

VP: Weiß ich nicht genau.

LA: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

VP: In einem Möbelgeschäft gearbeitet, Gebäudeverschönerung mit Steinzeug.

LA: Was war Ihre Tätigkeit?

VP: Ich habe auch schon gesagt, wir mussten in Gebäude ganz hoch gehen und vier fünf

Monate habe ich auch im gleichen Geschäft als Verkäufer gearbeitet.

[...]

LA: Wie lange und wo waren Sie in Afghanistan?

VP: Ich war nur eine Woche in Afghanistan, in Kabul gewesen. Soll ich Gründe sagen oder

fragen Sie mich. Ich und mein Freund haben in einer Firma gearbeitet und wir haben für

einen Ingenieur gearbeitet, dieser Ingenieur hat uns angerufen und er hat gesagt, er braucht

unsere Hilfe und wir müssen zu ihm gehen. Wir sind von Qom nach Teheran gefahren,

unterwegs haben uns Polizisten verhaftet, wir waren einen Tag und Nacht auch in

Polizeiinspektion gewesen und zwei Polizisten haben uns begleitet auf unsere Kosten ein

Taxi vereinbart und wir mussten in ein Lager in Varamin, in der Umgebung von Teheran

fahren. Wir waren eine Woche in diesem Lager und später in der Nähe von Grenze XXXX,

es gibt andere Lager, wir waren drei Tage dort gewesen, dann nach drei oder vier Tage, sie

haben uns nach Afghanistan geschickt. (nachgefragt) Ich war niemals in Afghanistan, aber

mein Freund war in Afghanistan aufgewachsen, er war aus der Stadt Kabul, er hat Familie in

Kabul gehabt und hat mir vorgeschlagen und dann kann ich bei seiner Familie eine Woche

sein. Ich habe wenig Geld gehabt und ich habe niemanden in Afghanistan gehabt. Dann

habe ich bei Ingenieur angerufen, weil ich habe früher fünf bis sechs Monate gearbeitet, weil

er hat mich nicht bezahlt und das war ca. 1.500.000 Toman gewesen und er hat mir dieses

Geld geschickt. Ich bin nach Nimroz gefahren und dort hab ich Schlepper gefunden und er

hat mich bis Teheran begleitet. Ich habe viel bei diesem Ingenieur gearbeitet, ich habe sechs

Monate für ihn gearbeitet und das waren 13 bis 14.000.000 Toman gewesen, er hat nur fünf

bis sechs Millionen Toman zurückbezahlt, der Rest des Geldes war bei ihm gewesen.

LA: Wo lebt Ihr Freund, mit dem Sie abgeschoben wurden, jetzt?

VP: Er ist jetzt in Kabul Afghanistan, aber er war früher oft nach Iran gekommen und hat

gearbeitet und hat sich um seine Familie gekümmert, er ist jedes Jahr zwei bis dreimal nach

Iran gefahren.

[...]

LA: Was waren alle Ihre genauen zeitlich, aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Ihren

Herkunftsstaat verlassen mussten und auch nicht zurück können. Bitte schildern Sie nur die

Fluchtgründe im Detail!

Beginn der freien Erzählung:

Ich habe alles oben Ihnen erzählt, ich habe keinen Aufenthalt im Iran gehabt und ich habe

Angst gehabt, das die Behörde mich nochmals nach Afghanistan abschiebt, es war kein

richtiges Leben und ich musste Iran verlassen. Die iranischen Leute, wenn von Europa nach

Iran abgeschoben werden, sie müssen Geldstrafe bezahlen, ihr Passport ist weg, sie werden

Passport wegnehmen und sie werden ein paar Monate in Gefängnis sein. Ich war ein

Migrant in Iran gewesen und wir haben überhaupt keine rechte im Iran gehabt. Alles.

Ende der freien Erzählung

[...]

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

VP: Ich kenne afghanische Kultur und Gesellschaft überhaupt nicht und ich habe niemanden

dort, ich denke ich werde auf der Straße leben, ich werde als ein Obdachloser dort sein.

LA: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

VP: Nein, aber ich habe Angst, gleiches Schicksal wie mein Vater zu haben. Ich bin in Iran

geboren und aufgewachsen, ich kenne Afghanistan nicht.

[...]

LA: Gab es in Afghanistan oder Iran, außer dem bereits Erzählten, jemals eine Verfolgung

Ihrer Person aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit als schiitischer Muslim?

VP: Nein.

LA: Haben, oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit afghanischen

oder iranischen Behörden, Polizei oder Gerichten, weil Sie eine strafbare Handlung gesetzt

haben?

VP: Nein. Nur die Verhaftung wegen meinem Aufenthalt.

[...]"

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid lautet auszugsweise:

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Soweit Sie mit den im Adressat genannten

Daten bezeichnet werden, stellt dies Ihre Verfahrensidentität dar.

Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum

XXXX.

Sie sind volljährig.

Sie sind afghanischer Staatsangehöriger.

Sie gehören der Volksgruppe der Hazara (Sayed) an, sprechen Farsi und sind schiitischer

Moslem.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Sie sind afghanischer Staatsangehöriger.

Sie verfügen über eine mindestens achtjährige Schulausbildung und Berufserfahrung.

Sie sind in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

[...]

D: Beweiswürdigung

[...]

Fluchtgrundschilderung:

Ihre Angaben zwischen Erstbefragung und Einvernahme sind zum Teil widersprüchlich. Eine konkrete Bedrohung Ihrer Person im Sinne der GFK bestand in Afghanistan nicht. Sie haben keine Verfolgungshandlungen oder andere konkrete Gefahren im Zusammenhang mit Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht. Gemäß Ihren Angaben in der Erstbefragung fassten Sie den Entschluss zur Ausreise "vor drei Monaten", also etwa um Mitte August 2015. (EB, 4) In der Einvernahme hingegen gaben Sie an, im Frühling, nachgebessert Ende Frühling 2015, den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. (EV, 9)

Am Ende der Einvernahme merkten Sie schließlich an, nicht zu wissen, ob Ihre Reise im Frühling oder Herbst war. (EV, 13) Bereits die verschiedenen dargestellten Entscheidungszeitpunkte zur Ausreise zeigen deutlich, dass Ihre Angaben widersprüchlich sind.

Ein weiterer Widerspruch besteht in der Dauer Ihres Afghanistanaufenthaltes. In der Erstbefragung gaben Sie an: "Ich lebte immer im Iran, wurde nur einmal für ein paar Monate nach Afghanistan zurückgeschickt, da lebte ich in Kabul." (EB, 3) In der Einvernahme hingegen sagten Sie: "Ich war nur eine Woche in Afghanistan, in Kabul gewesen." (EV, 7) Die Richtigkeit des Inhaltes der Erstbefragung haben Sie jedoch mit Ausnahme der Angaben zu Ihrem Bruder XXXX und zur finanziellen Situation bestätigt. (EV, 5) Die Angaben zu Ihrem Afghanistanaufenthalt stehen daher ebenfalls in einem deutlichen Widerspruch zueinander.

In der Erstbefragung gaben Sie zu Ihrem Beruf an, Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gewesen zu sein. (EB, 1) Im Zuge der Einvernahme hingegen gaben Sie an, in einem Möbelgeschäft gearbeitete zu haben ("Gebäudeverschönerung mit Steinzeug", Anm.) und dort auch fünf Monate als Verkäufer tätig gewesen zu sein. (EV, 6) Auch Ihre Berufsangaben sind daher widersprüchlich.

Nach Inhalt des vorgelegten iranischen Dokuments wurde Ihnen der Aufenthalt im Bundesland Qom bis zum 21.06.2013 erteilt. Dieses Datum wurde auch auf der Kopie Ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte vermerkt. Bei Ihrer Erstbefragung am 18.11.2015 gaben Sie an: "Bis vor einem Jahr hatte ich einen Asylstatus im Iran, der wurde nicht verlängert ..." (EB, 4) Dieser Aussage zufolge hatten Sie also Aufenthalt bis ins Jahr 2014. Dieses Dokument haben Sie jedoch nicht vorgelegt. In diesem Jahr wurde auch Ihre vorgelegte Tazkira ausgestellt. Wie Sie in der Erstbefragung am 18.11.2015 angaben, hatten Sie "bis vor einem Jahr" noch Aufenthalt im Iran. (EB, 4) Fest steht, dass aufrechter Kontakt nach Afghanistan besteht, da Sie ein zeitnah ausgestelltes afghanisches Dokument bereits vor Ihrer Abschiebung erhielten. Dies beweist auch die am 12.06.1393 [03.09.2014] in Ihrer Heimatprovinz ausgestellte Tazkira. Dieses Dokument enthält den Fingerabdruck Ihres Vaters, welcher also an der Ausstellung des Dokuments mitwirkte. Sie gaben über Ihren Vater jedoch an, er sei im Jahr 2013 verschwunden: "Es war Sommer 1392 [=2013, Anm.] , mein Vater war unterwegs Nähe der Stadt XXXX in Iran haben sie ihn verhaftet, er wurde abgeschoben nach Afghanistan, ich weiß nicht wo, in Afghanistan, er hat zwei bis drei Wochen Kontakt mit meiner Mutter gehabt, dann dieser Kontakt abgebrochen, wir wissen nicht, was mit meinem Vater passiert ist. Er ist spurlos verschwunden." (EV, 8) Damit haben Sie entweder selbst um die Ausstellung der Tazkira angesucht und Ihre Angaben rund um Ihren Afghanistanaufenthalt sind nicht zutreffend. Eine weitere Möglichkeit wäre, Ihr Vater hat um die Ausstellung der Tazkira angesucht und die Angaben um sein Verschwinden sind nicht zutreffend oder Sie haben ein gefälschtes Dokument vorgelegt. Die glaubwürdigen Darstellungen der Staatendokumentation stellen zur Ausstellung einer Tazkira fest:

"Folgendes ist für die Ausstellung nötig:

-

Antragssteller/innen müssen persönlich beim PRD in Person vorsprechen

-

Antragssteller/innen müssen die notwendigen Felder des Antragsformular ausfüllen

-

Unterschrift und Stempel durch eine zertifizierte Person (lokaler Repräsentant oder Staatsbediensteter)

-

das Alter des/der Antragssteller/in muss festgestellt werden

Notwendige Unterlagen:

-

Antragsformular (online oder bei PRD zu finden),

-

Kopie einer Tazkira eines Verwandten (z.B. Vater, Bruder, Onkel oder Cousin),

-

6 Fotos der/des Antragssteller/in

-

Bezahlung der Bearbeitungsgebühr

Der Geburtsort wird immer in der Tazkira eingetragen, dieser bezieht sich aber nicht auf den eigentlichen Geburtsort der/des Besitzer/in der Tazkira, sondern auf den Ort, an dem der Vater des Antragstellers geboren und von wo dessen Stamm ursprünglich entstammt und lebt. Geburtsort und permanenter Wohnsitz haben die gleiche Bedeutung und sind nicht immer der eigentliche Geburtsort oder der permanente Wohnsitz. (Anfragebeantwortung, Ausstellung von Tazkiras, 2-3)

Eindeutig wird also auf die persönliche Anwesenheit des Antragstellers verwiesen, wodurch also Ihr Vater, Sie oder Ihr Vater gemeinsam zur Antragerstellung gingen.

Erst am Ende der Einvernahme gaben Sie ergänzend an, die Tazkira sei über Ihren Anwalt über die afghanische Botschaft in Teheran besorgt worden. (EV, 13) Die Angaben über die Befugnis afghanischer Botschaften sind widersprüchlich. Wie eine Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft vom 30.07.2010 ergab, sind afghanische Botschaften im Ausland generell nicht autorisiert, eine Tazkira auszustellen. "Die meisten Dokumente, welche außerhalb Afghanistans ausgestellt werden, erfolgt durch die afghanischen Botschaften oder Konsulate im Ausland, die absolut keine Kapazitäten oder gesetzliche Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten dieser Art haben. Diese Missionen haben nicht die erforderlichen Ressourcen, um ihnen die nötige Kompetenz zur Ausstellung der Dokumente bezüglich des legalen Status einer Person zu verleihen. Die Zertifikate, die üblicherweise von den afghanischen Botschaften und Konsulaten im Ausland ausgestellt werden, sind Geburtsurkunden, [...]. All diese Dokumente werden ohne gesetzliche Basis ausgestellt. Die afghanischen diplomatischen Behörden im Ausland führen weder solche zivile Akten oder Akten bezüglich Straftaten["criminal reords"] noch kommunizieren sie mit lokalen Behörden in Afghanistan bezüglich der Ausstellung dieser Dokumente. Daher sind sie absolut nicht in der Position, solche Zertifikate auszustellen. Es gibt keine zentrale Datenbank, welche ihnen zugänglich wäre, und es gibt keine Handregister. Aber gegen Bezahlung der erforderlichen Gebühr sind sie jedoch schnell beim Ausstellen solcher Dokumente. Wenn sie kontaktiert werden, behaupten sie, dass sie die Autorität zu haben, diese auszustellen. Aber wenn sie über die Gültigkeit und die Herkunft ihrer Informationen befragt werden, so geben sie zu, dass sie absolut weder Akten führen noch Zugang zu derartigen Akten bei den Behörden in Afghanistan haben, mittels derer sie die Anträge bestätigen und solche Dokumente ausstellen können." (EV, 2-3)

Eine aktuellere Darstellung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2016 gibt zusammenfassen an: "Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zwar möglich ist, den Antragsprozess für eine Tazkira in afghanischen Botschaften zu starten, die Botschaften aber nicht in der Lage sind Tazkiras auszustellen. Nachfolgend zitierter Quelle ist ebenso zu entnehmen, dass der Vater oder der Vormund um eine Tazkira in jenem Bezirk/Provinz ansuchen müssen, dem/der die Eltern/Großeltern angehören. Nachstehend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Tazkira nur dem Antragssteller ausgehändigt wird, außer dieser ist ein Säugling." (Anfragebeantwortung, Ausstellung von Tazkiras, 01.09.2016)

Sie haben nicht davon berichtet, dass Ihr Vater oder Sie persönlich zur afghanischen Botschaft nach Teheran gingen, um das Dokument zu übernehmen. Weiters klärt dies nicht die Frage, aus welchem Grund der Fingerabdruck Ihres Vaters sich auf der vorgelegten Tazkira befindet, obwohl Sie angaben, dass dieser ein Jahr davor bereits verschwunden war.

Weiters wurden Sie in der Erstbefragung gefragt: "Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis?" Diese Frage verneinten Sie. (EB, 4) Die Antwort steht daher ebenso im Widerspruch zu Ihrer bereits im Jahr 2014 ausgestellten Tazkira, von der Sie erst am Ende der Einvernahme zu berichten wussten, dass diese über einen Anwalt besorgt worden sei. Dies zeigt, dass Sie also über den Antragsweg, der zur Ausstellung dieses Dokuments führte, genauestens bescheid wussten. Daher ist Ihre Angabe in der Erstbefragung, Sie würden über keinen sonstigen Identitätsnachweis verfügen, als nicht glaubhaft zu werten.

Somit treten auch rund um Ihre vorgelegte Tazkira zahlreiche Widersprüche auf, die Ihre Glaubwürdigkeit erheblich mindern.

Zur Verfolgungsgefahr:

"Die Verfolgungsgefahr muss den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein."

(Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, K26, 479.) Die von Ihnen geschilderte Verfolgung ist nicht dem afghanischen Staat und seiner Organe zurechenbar. Filzwieser et al legt weiter dazu klar aus: "In der Regel hat also die Verfolgungsgefahr von der herrschenden Macht auszugehen. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten, nichtstaatlichen oder nichtherrschenden Organen, ausgeht, ist somit dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten."(Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, K30, 479)

"Bei der Beurteilung, ob die Furcht ,wohlbegründet' ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden." (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, K11-12, 477)

Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung kann nicht erkannt werden. Eine Verfolgungsgefahr von Seiten des afghanischen Staates und seiner Organe wurde weder vorgebracht, noch konnte eine derartige Gefahr ermittelt werden. Ihre Familie besitzt eine Aufenthaltsberechtigung im Iran. Ein dauernder Aufenthalt sämtlicher Familienmitglieder im Iran konnte nicht festgestellt werden. Ein Verschwinden Ihres Vaters konnte nicht festgestellt werden, ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass Sie keine Verwandten mehr in Afghanistan haben. Sie gaben lediglich an: "Ich konnte nicht nach Afghanistan, ich habe keine Verwandten oder Bekannte dort..." (EV, 9) Im Zuge der Einvernahme haben Sie die Familienkonstellationen nicht näher erläutert, obwohl es Ihnen trotz aufrechter Verbindung möglich gewesen wäre, nähere Auskünfte zur fundierten Darstellung Ihrer Situation einzuholen: "Vorgestern hab ich mit meiner Mutter telefoniert." (EV, 8) Im Zuge der Einvernahme gaben Sie eindeutig an, nie Probleme mit afghanischen Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt zu haben. (EV, 11)

In Ihrer Stellungnahme vom 27.12.2017 (eingelangt 28.12.2017) gaben Sie an, Sie hätten weder entfernte Verwandte noch Bekannte oder Freunde in Afghanistan.

In der Einvernahme hingegen gaben Sie an: "Ich war niemals in Afghanistan, aber mein Freund war in Afghanistan aufgewachsen, er war aus der Stadt Kabul, er hat Familie in Kabul gehabt und hat mir vorgeschlagen und dann kann ich bei seiner Familie eine Woche sein."

(EV, 7) Der Leiter der Amtshandlung stellte die Frage nach dem Verbleib Ihres Freundes: "Wo lebt Ihr Freund, mit dem Sie abgeschoben wurden, jetzt? Ihre Antwort war: "Er ist jetzt in Kabul Afghanistan, aber er war früher oft nach Iran gekommen und hat gearbeitet und hat sich um seine Familie gekümmert, er ist jedes Jahr zwei bis dreimal nach Iran gefahren." (EV, 7) Damit ist Ihre Aussage, wonach Sie niemanden in Afghanistan kennen würden, nicht glaubhaft. Zudem wissen Sie über dessen aktuellen Verbleib und auch, dass er seinen Hauptwohnsitz nach Kabul verlegte und früher mehrmals jährlich in den Iran reiste.

Grundsätzlich genügt wegen eines grundsätzlichen sachtypischen Beweisnotstandes, in welchem sich Flüchtlinge im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerstaat vielfach befinden, in der Regel eine Glaubhaftmachung der Vorgänge.

Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Bei erheblichen Widerspruch oder Steigerung im Sachvortrag kann dem Asylbewerber nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, U.v.16.4.1985 - BVerwGE 71, 108). Eine Verfolgung allein wegen Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara haben Sie nicht zu befürchten. (Stellungnahme 27.12.2017) Volkszugehörige der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung, sind aber keiner durch die Taliban oder andere nichtstaatlicher Akteure an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung landesweit ausgesetzt. Es fehlt jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Auch die Volksgruppe der Hazara ist mittlerweile in Kabul relevant vertreten. Durch Ihre Zugehörigkeit zu den Sayed greifen Sie auf eine privilegierte Stellung unter den Hazara zurück, die Ihnen sicherlich den Wiedereinstieg wesentlich erleichtern wird. "The sayyed are mediators who obey different norms of conduct geared to moderation and equanimity (they play an essential social role among the Hazaras, even if they have a reputation for being lazy and smug). In all cases, however, the perfect man must protect the weak and display generosity and hospitality." (XXXX, War and Migration, 240)

Über konkrete Drohungen gegen Ihre Person konnten Sie keine Angaben machen. Wie Sie in Ihrer Stellungnahme angaben, beziehen Sie aktuelle Informationen nicht nur über die Medien, sondern auch durch dauernden Kontakt zu Landsleuten und Ihrer eigenen Familie. Es ist folglich anzunehmen, dass Ihre Familie ebenso Kontakte nach Afghanistan unterhält, da Sie Ihren Wissensstand auch von dieser beziehen.

Es ist davon auszugehen, dass Sie von der vermehrten illegalen Einreise nach Europa Kenntnis hatten und Sie daher die Entscheidung zur Ausreise in Abstimmung mit Ihrer Familie trafen. Ziel Ihrer Reise war Österreich. Es ist daher anzunehmen, dass Sie sich wie viele weitere Angehörige der Volksgruppe der Hazara innerhalb eines soliden Netzwerkes bewegten und bewegen, welches verwandtschaftliche Beziehungen mit einschließt. Der gewählte Ausreisezeitpunkt verdeutlicht den Zweck Ihrer Reise, nämlich die günstig erscheinende Gelegenheit, sich den Flüchtlingsströmen des Jahres 2015 anzuschließen.

Da Ihre in der Erstbefragung und Einvernahme gemachten Aussagen vielfach im Widerspruch stehen, ist Ihre Glaubwürdigkeit insgesamt nicht gegeben. Es liegen weder in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan noch im Iran eine staatliche oder eine private Verfolgung vor. Selbst für den rein hypothetischen Fall einer privaten Verfolgung stehen zahlreiche innerstaatliche Fluchtalternativen in Afghanistan zur Verfügung, sodass internationaler Schutz im Sinne der GFK nicht gefordert ist.

Ihr Vorbringen ist nicht genügend substantiiert. Sie haben wenig detailreiche Schilderungen vorgenommen. Da sich Ihre Aussagen zwischen Erstbefragung und Einvernahme wandelten, werden wesentliche Widersprüche offenbar. Ihr Vorbringen wird auch aufgrund wissentlich falscher und widersprüchlicher Angaben zwischen Erstbefragung und Einvernahme wegen vager, nicht hinreichend detaillierter Angaben und einer Steigerung des Vorbringens als nicht glaubhaft gewertet.

Daher kommt die Behörde zu folgendem Schluss:

Die gesamte Planung der Reise nach Europa erfolgte unter Abstimmung zwischen Ihnen und Ihrer Familie. Ihr Fall deckt sich mit der von den Hazara geübten Praxis des Auslandsaufenthaltes mit der Feststellung des Afghanistan-Experten XXXX am Beispiel der Provinz Ghazni, der Herkunftsprovinz Ihrer Eltern. Dabei wird deutlich, dass jede Familie danach trachtet, wenigstens ein Mitglied seiner Familie im Ausland zu haben, wodurch sich nicht nur neue Netzwerke sondern auch Chancen der ökonomischen Verbesserung ergeben: "Money-transfers from Iran to Hazarajat are one oft he most striking features oft he Hazara migratory networks, and more generally of their social practice. Migration has gradually expanded the area of activity of the Hazaras: from their village and homedistrict in Afghanistan (Damarda, Jaghori) through a big city in Pakistan (Quetta) to the whole country in Iran (especially the large urban centers of Teheran, Qom and Mashad)." (XXXX, War and Migration, 124) "Families always try to have one of their members in Iran as a means of financial support. Whenever an Afghan goes there, he has good chances of finding a job trough a relative or neighbor; he can also be sure that someone will pay the debt he contracted to fund his journey to Iran. [...] But migration is not due only to economic need; it is also a kind of rite of passage to adulthood trough which young men in Darmarda usually go to Iran once before they marry, so that they can save something for wedding expenses and gain some experience of living away from parental home." (XXXX, War and Migration,131)

XXXX zeigt die gehobene Stellung Ihrer Zugehörigkeit zu den Sayed, die in Ihrer Herkunftsprovinz Ghazni, insbesondere Jaghori, woher Ihre Eltern stammen, besonders deutlich auf. Demnach hatten Angehörige der Sayed immer eine besondere Stellung in den Dörfern inne: "Althoug they are few in number in Jaghori, and especially in Dahmarda, the sayyed have always had a distinguishes place in village life." (XXXX, War and Migration, 92)

Die vorhandenen dichten zwischenstaatlichen Netzwerke wurden daher auch von Ihnen und Ihrer Familie genutzt, um vom Iran im Zuge des Flüchtlingsstroms des Jahres 2015 illegal nach Europa zu reisen. Sie haben Afghanistan verlassen, um in Europa eine wirtschaftliche Besserstellung zu erreichen.

Daher war Ihr Antrag in diesem Punkt abzuweisen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Ihre Fluchtgründe haben sich im Sinne der GFK als nicht glaubhaft erwiesen. Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach der Republik Afghanistan nicht festgestellt werden. Ein konkreter Ausreisedruck war wegen zahlreicher innerstaatlicher Fluchtalternativen ohnehin nicht gegeben. "Liegen die Voraussetzungen einer zumutbaren inländischen Schutzalternative zum Entscheidungszeitpunkt vor, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Ob die innerstaatliche Schutzalternative bereits zum Zeitpunkt der Flucht vorhanden gewesen ist, muss als unerheblich angesehen werden. Die Beurteilung hat sich auf die Frage zu beziehen, ob das entsprechende Gebiet eine sinnvolle Alternative für die Zukunft bietet, in diesem Sinne muss das verfolgungssichere Gebiet eine im Rahmen einer länderspezifischen Zukunftsprognose zu beurteilende gewisse Beständigkeit aufweisen."

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Wien 2016, K9, 729.)

Es steht Ihnen als afghanischer Staatsbürger als innerstaatliche Fluchtalternative Kabul zur Verfügung. Es besteht daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr (vgl. auch BVwG 17.8.2017, W137_2126757-1).

Ursprüngliche Herkunftsprovinz Ghazni:

Wie den glaubwürdigen Feststellungen der Länderinformation zu entnehmen ist, zählt die Herkunftsprovinz Ihrer Eltern - Ghazni - zu den umkämpften Provinzen in Afghanistan. Ghazni zählt zwar zu einer umkämpften Provinz in Afghanistan, doch stehen eine Reihe innerstaatlicher Fluchtalternativen zur Verfügung. Einem erwachsenen Mann ist es daher zumutbar, in der Hauptstadt seines Landes, namentlich Kabul oder in weiteren sicheren Städten und Provinzen sich niederzulassen.

Innerstaatliche Fluchtalternative Kabul:

Sie haben bereits mindestens einige Monate in Afghanistan gelebt und haben bei einem Freund in Kabul gelebt. (EB, 3) Kabul ist eine vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt, in der Sie rasch Fuß fassen können. Ihrem Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, ist mit Blick auf Ihre individuelle Situation zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge Kabul zu jenen Gebieten zählt, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR 13.10.2011, 10611/09, Husseini/Sweden). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund Ihrer persönlichen Situation insgesamt auch zumutbar.

Im Kontext Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sind umfassende Netzwerke (eingeschlossen verwandtschaftlicher Beziehungen) anzunehmen, die Ihnen bei Ihrer Rückkehr eine zusätzliche Stütze sein werden.

Ihr Zielflughafen in Afghanistan wäre Kabul, alternativ stehen beispielsweise Mazar e Sharif oder Herat zur Verfügung. Diese sind mit dem Flugzeug aus Europa mittels regelmäßigen Anschlussflugs zu erreichen und es wird Ihnen auch Rückkehrhilfe gewährleistet. Einem erwachsenen Mann steht es zudem frei, sich an einem anderen günstig erscheinenden Ort in weiteren als sicher eingestuften Provinzen niederzulassen. Da in Afghanistan insbesondere Kabul sowie zahlreiche weitere Städte und Regionen sich unter Regierungskontrolle befinden, kann in Ihrem Fall nicht davon gesprochen werden, der afghanische Staat sei nicht in der Lage oder willens, eine etwaige und in Ihrem Fall nicht feststellbare Verfolgung hintanzuhalten. Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, Sie unter rund vier Millionen Einwohnern in Kabul ausfindig zu machen. Darüber hinaus konnte keine Verfolgung ermittelt werden.

Familiäres und soziales Netzwerk:

Da Ihre Eltern in Afghanistan geboren wurden, ist ein umfassendes Netzwerk anzunehmen. Sie gaben zwar an, keine Verwandten in Kabul zu haben. Zu den Verwandtschaftsverhältnissen in Dörfern der Hazara, die auch auf Ihre Verhältnisse anwendbar sind, wird eindeutig klargestellt: "Traditionell bestehen die Dörfer aus einer oder mehreren Großfamilien und nicht mehr als einigen hundert Personen."

(Farr, Hazara, 66) "Die Dörfer der Hazara zählen meist um die hundert Bewohner, die alle miteinander verwandt und verschwägert sind. Im Hazaradschat sind die häufigsten Dorfarten Reihendörfer entlang eines Flusstales und Haufendörfer um ein größeres Dorf oder eine Stadt herum." (Farr, Hazara, 68) Es leben in Ihrem Fall also weitere Verwandte in Afghanistan. Es ist daher davon auszugehen, dass neben Ihrer Familie auch Ihre Verwandtschaft Sie bei möglichen Startschwierigkeiten unterstützen wird. Weiters ist durchaus anzunehmen, dass weitere Verwandte von Ihnen in Kabul leben. Die Einwohnerzahl von Kabul wird auf rund 4,5 Millionen geschätzt. Die Gesamteinwohnerzahl Afghanistans wird mit etwas mehr als 34 Millionen Einwohnern angesetzt. (world-factbook, 29.01.2018) Dies bedeutet, dass im großzügig angelegten Schnitt jeder achte Bewohner Afghanistans in der der Hauptstadt Kabul lebt.

Den glaubwürdigen Darstellungen der Staatendokumentation ist zu entnehmen: "Die Mehrheit der Hazara lebt zwar immer noch im Hazaradschat, aber eine Vielzahl ist in die großen Städte Afghanistans abgewandert, insbesondere nach Kabul und Mazar-e Sharif. Auch in Herat gibt es eine größere Hazara-Gemeinde, die hauptsächlich aus Hazara besteht, die zwischen dort und dem Iran hin und her pendeln. Man schätzt, dass über 100.000 Hazara in Kabul leben." (Farr, Hazara, 64-65)

Wie den Darstellungen der Staatendokumentation ebenso zu entnehmen ist, stellt die saisonale oder dauernde Migration einen wesentlichen Bestandteil des Lebens vieler Hazara dar. Die umfassenden transnationalen Netzwerke der Hazara, die sich auch in Ihren Erzählungen spiegeln, fanden, wie oben bereits dargestellt, in den Forschungen von XXXX ihren wissenschaftlich fundierten Niederschlag. (XXXX, War and Migration, Social Networks and Economic, Strategies oft the Hazara of Afghanistan, New York 2005) In diesen Forschungen werden die umfassenden transnationalen Netzwerke, die sich auch auf verwandtschaftliche Beziehungen innerhalb der Hazara-Gemeinschaften abstützen, detailreich beschrieben. Ein Neustart in der Hauptstadt Ihres Landes kann daher unter Abstützung auf ein starkes soziales Umfeld erfolgen.

An dieser Stelle sei nochmals auf Ihren Freund in Kabul verwiesen, bei welchem Sie bereits Unterkunft fanden. Weiters besteht auch innerhalb der Hazara ein weitverzweigtes Netzwerk, welches für Sie als Facebook-Nutzer problemlos zahlreiche weitere Anschlussmöglichkeiten eröffnet. Als Angehöriger der Sayed besitzen Sie zudem eine privilegierte Stellung.

5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.03.2018, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zu der in Afghanistan vor Verfolgung betroffenen Minderheit der schiitischen Hazara gehören würde. Aus den Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass schiitische Hazara eine besonders gefährdete Minderheit darstellen würden und die afghanische Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, sie vor der zunehmenden Anzahl von Übergriffen von sunnitischen Extremisten zu schützen. Ferner wurde in der Beschwerde auf die nicht zumutbare Neuansiedlung in Kabul eingegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird auf die oben unter I., Rn 4, zitierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seinen im Iran lebenden Familienangehörigen rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Diesbezüglich wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. "Zur Lage in ihrem Herkunftsstaat", Seite 20 bis 1) verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an (siehe oben, I., Rn 4.) und kommt ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Zudem bezieht sich das seitens des Beschwerdeführers erstattete Fluchtvorbingen ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran und ist schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz (siehe dazu unten 3., rechtliche Beurteilung). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Frage der belangten Behörde, ob er im Iran persönlich verfolgt wurde, verneint. Im Übrigen enthält die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen hätte, die zu einem anderen Ausgang der Entscheidung geführt hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).

3.3. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

3.4. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, hat der Beschwerdeführer kein konkretes asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet. Mögliche fluchtauslösende Ereignisse beziehen sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran (vgl. die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA). Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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