TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/8 W167 2110587-1

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Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs3 Z12
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W167 2110587-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Bescheid vom XXXX , wird ersatzlos behoben.

II. Der Spruch des Bescheides vom XXXX , wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsan-sprüche (ZA) für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 33.580,21 gewährt.

Die von Ihnen eingebrachten Anbringen bzw. Anträge wurden wie folgt beurteilt:

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Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert und werden unter Berücksichtigung ihrer stattgegeben Anträge wie folgt berechnet:

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B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter dieser Alm und einziger Auftreiber auf diese Alm.

2. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer aufgrund eines Kaufes ohne Flächen die Übertragung von 7,25 Zahlungsansprüchen vom übergebenden Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX auf seinen Betrieb. Am XXXX wurde dieser Antrag korrigiert.

3. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 26.022,18 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen wurde stattgegeben. Es wurden 128,91 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 90,01 ha sowie eine ermittelte Fläche von 89,93 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt habe werden können. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 33.759,62 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 7.737,44. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen wurde stattgegeben. Es wurden 128,91 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 124,24 ha (davon 34,23 ha Almfutterfläche) sowie eine ermittelte Fläche von 124,16 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 33.671,05 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung in Höhe von EUR 88,57. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen wurde stattgegeben. Es wurden 124,97 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 124,24 ha (davon 34,23 ha Almfutterfläche) sowie eine ermittelte Fläche von 124,16 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass der übertragene Zahlungsanspruch (ZA. Nr. XXXX , Art: FZA) von 6,08 auf 2,00 gekürzt worden sei. Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt wurden, würden der nationalen Reserve zugeschlagen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

XXXX Beschwerde und führte aus, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb rückwirkend gekürzt werde, obwohl die Übertragung der Zahlungsansprüche auf seinen Betrieb ordnungsgemäß beurkundet worden sei und er sämtliche Zahlungsansprüche im Zuge eines Kaufes ohne Flächen um teures Geld erworben habe.

7. Im Zeitraum vom XXXX fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben XXXX übermittelt.

8. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 33.580,21 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung in Höhe von EUR 90,84. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen wurde stattgegeben. Es wurden 127,83 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 124,24 ha (davon 34,23 ha Almfutterfläche) sowie eine ermittelte Fläche von 123,82 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 0,34 ha ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen würden. Außerdem wurde auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen von höchstens 3 % und maximal 2 ha verwiesen.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass die Zahlungsansprüche mit den Nummern XXXX , XXXX und XXXX verfallen seien. Laut Schreiben eines AMA-Mitarbeiters seien die übertragenen Zahlungsansprüche nachträglich korrigiert worden. Außerdem sei in den Jahren 2013 und 2014 deutlich mehr Fläche zur Verfügung gestanden, wodurch er diese Zahlungsansprüche aktiviert habe.

10. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die AMA mit Schreiben vom XXXX sämtliche an den Beschwerdeführer adressierten Bescheide betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und 2013.

11. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nahm die AMA betreffend den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verfall von Zahlungsansprüchen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die für verfallen erklärten Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2012 vom Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX an den Beschwerdeführer übertragen worden seien. Der übertragende Betrieb habe die übertragenen Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2011 jedoch nicht genutzt, da ihm aufgrund der Berücksichtigung von rückwirkenden Korrekturen zu wenig Fläche zur Verfügung gestanden sei. Da der Beschwerdeführer diese übertragenen Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2012 aufgrund der fehlenden Fläche auch nicht genutzt habe, seien sie mit Bescheid vom XXXX in die nationale Reserve verfallen.

12. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer die entscheidungswesentlichen Inhalte der Stellungnahme der AMA zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

13. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er im Wesentlichen ausführte, dass es nicht zulässig sei, die Zahlungsansprüche Jahre später wegzukürzen, da er bei Abschluss des Rechtsgeschäftes über den Kauf der Zahlungsansprüche auf die korrekte Überprüfung des Sachverhaltes durch die AMA vertraut habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX . Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter dieser Alm und einziger Auftreiber auf diese Alm.

Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 26.022,18 gewährt.

Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 33.759,62 gewährt.

Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 33.671,05 gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX Beschwerde.

Im Zeitraum vom XXXX fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben XXXX übermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 33.580,21 gewährt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX einen Vorlageantrag.

Im Jahr 2012 standen dem Beschwerdeführer 127,83 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Darunter sind auch jene insgesamt 5,01 (bzw. 7,15 vor dem 30%igen Abzug gemäß § 8 Abs. 3 Z 12 MOG 2007) Zahlungsansprüche XXXX , die dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 vom Übergeber mit der Betriebsnummer XXXX "ohne Flächen" übertragen wurden. Der übertragende Betrieb hat diese Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2011 nicht genutzt.

Die gesamte beihilfefähige Fläche betrug im Antragsjahr 2012 123,82 ha statt der beantragten 124,24 ha. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stand, ergab sich eine Differenzfläche von 0,34 ha. Da dies eine Flächenabweichung bis höchstens 3% und maximal 2 ha bedeutet, wurde keine Sanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Heimbetriebsfläche für das Jahr 2012 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig beurteilt. Die Feststellungen betreffend die Nutzung der übertragenen Zahlungsansprüche in den Antragsjahren 2011 und 2012 basieren auf der von der AMA auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Stellungnahme. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt in seiner Stellungnahme nicht entgegen, sondern monierte lediglich, dass er beim Kauf der Zahlungsansprüche auf die korrekte Beurteilung des Sachverhalts durch die AMA vertraut habe. Er erstattete jedoch kein Vorbringen betreffend eine Nutzung der übertragenen Zahlungsansprüche in den Jahren 2011 und 2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

3.2. Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Vorschriften:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

"Artikel 43

Übertragung von Zahlungsansprüchen

[...]

(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§ 8 Abs. 3 Z 12 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007) idF BGBl. I Nr. 21/2012 lautet:

"12. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen."

3.2.2. Zu Spruchpunkt I (ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015):

Die Behörde änderte den angefochtenen Bescheid vom XXXX mit Bescheid vom XXXX ab. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG iVm § 19 Absatz 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Absatz 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 bereits verstrichen gewesen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom XXXX in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom XXXX , wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

3.2.3. Zu Spruchpunkt II (Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2014):

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 124,24 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 123,82 ha ermittelt. Es ergab sich also Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche bis höchstens 3% und maximal 2 ha, zur Gänze auf Flächendifferenzen am Heimbetrieb zurückzuführen ist. Aus diesem Grund waren gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 weder Kürzungen noch Ausschlüsse zu verhängen.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb im Jahr 2014 ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dass ein solcher Behördenirrtum vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb - trotz der nachträglichen Korrektur - nunmehr Zahlungsansprüche als verfallen ausgesprochen wurden, ist zu entgegnen, dass der Verfall der Zahlungsansprüche gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 geboten war. Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Art. 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Da die übertragenen Zahlungsansprüche im Jahr 2011 vom Übergeber nicht aktiviert wurden und der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Antragsjahr 2012 nicht genügend beihilfefähige Fläche hatte, um sämtliche Zahlungsansprüche zu aktivieren, wurden 4,01 Zahlungsansprüche (die FZA XXXX und XXXX zur Gänze, sowie 0,40 ZA des FZA XXXX ) zu Recht für verfallen erklärt. Das Beschwerdevorbringen, wonach er in den Jahren 2013 und 2014 genügend Fläche gehabt habe, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren, geht vor dem Hintergrund, dass diese Zahlungsansprüche bereits im Jahr 2012 aufgrund der zweijährigen Nichtnutzung verfallen sind, ins Leere. Zum Vorbringen, dass die an ihn übertragenen Zahlungsansprüche laut Rücksprache mit der AMA korrigiert wurden, ist auszuführen, dass diese Korrektur tatsächlich erfolgt ist und von der AMA auch im Ergebnis berücksichtigt wurde. Es ist daher nicht mehr von einer Kürzung der Zahlungsansprüche wegen Übernutzung auszugehen, sondern die Verringerung der Zahlungsansprüche basiert lediglich auf den Verfall wegen zweijähriger Nichtnutzung.

Entscheidungsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Auf Grund des durch Punkt A) 1. des gegenständlichen Erkenntnisses aufgehobenen Bescheides und der Unterlagen im Verwaltungsakt ist jedoch evident, dass sich die Sachlage im Hinblick auf die ermittelte Fläche und die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche geändert hat. Diese neue Sachlage ist in die dem Grunde nach bestätigte behördliche Entscheidung vom XXXX zu integrieren, weshalb der Bescheidspruch abzuändern war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen betreffend Almen liegt vor: VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,
Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachvollziehbarkeit, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Übertragung,
unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verfall, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2110587.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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