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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Christian Pötzl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fabrikstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Dezember 1999, Zl. VerkR-393.743/1-1999/Kof/O, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden ist.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 1999 auf einer näher bezeichneten Stelle der A 7 Mühlkreisautobahn einen näher bezeichneten PKW mit einer Fahrgeschwindigkeit von 181 km/h gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer stellt die Begehung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung - wegen der er rechtskräftig bestraft wurde - und damit das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG nicht in Abrede. Er begründet seine Beschwerde lediglich damit, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung in seiner Eigenschaft als Leiter einer Autoreparaturwerkstätte bei der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit eines reparierten Kraftfahrzeuges begangen habe, was im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG dazu hätte führen müssen, ihn nicht als verkehrsunzuverlässig zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Dauer der Entziehung mit einer feststehenden Zeitspanne normiert ist (zu denen auch bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG zählen), zu unterbleiben hat (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 2000, Zl. 99/11/0357, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 14. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110039.X00Im RIS seit
20.11.2000