TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/8 W110 2187694-1

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Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §41
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs4
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2187694-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.12.2017, GZ: 0001743992, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 23.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale.

Zum Bestehen einer Anspruchsberechtigung gab der Beschwerdeführer im formularmäßigen Antrag an, Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz zu sein.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie beigeschlossen:

* der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers betreffend das Veranlagungsjahr 2016;

* der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 23.08.2017, wonach dem Beschwerdeführer ab September 2017 eine Studienbeihilfe in der näher bezeichneten Höhe zuerkannt wird;

* eine Studienbestätigung der Technischen Universität Wien für das Wintersemester 2017 sowie

* die aktuelle Entgeltvorschreibung der Hausverwaltung des Beschwerdeführers über die Höhe seiner Wohnkosten.

2. Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von € 94,56 mit und räumte ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein.

3. Mit Äußerung vom 16.12.2017 führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er als weitere mögliche Abzugsposten, die auf das Haushaltseinkommen Anrechnung finden könnten, die Betriebskosten seiner Wohnung, Internetgebühren, Kosten der Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel (jeweils in der näher bezeichneten Höhe, oder Betriebskosten seines Pkws etc. "anzubieten" habe. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer dazu mit, dass seine Miete einschließlich der Betriebskosten bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens bereits berücksichtigt worden sei und abgesehen von den Wohnkosten lediglich durch Einkommensteuerbescheid anerkannte außergewöhnliche Belastungen Anrechnung finden könnten. Die von ihm vorgelegten Unterlagen würden jedoch keine weitere Abzugsposition ausweisen.

4. Mit Eingabe vom 21.12.2017 legte der Beschwerdeführer den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 10.05.2017 zum Nachweis der Höhe der ihm ab vor der Erhöhung mit September 2017 gewährten Studienbeihilfe vor und führte dazu ins Treffen, dass bei Berücksichtigung des darin ausgewiesenen Betrages, eine Unterschreitung des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushaltseinkommens erreicht werden könne.

5. In Erwiderung darauf teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2017 mit, dass bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens stets nur die aktuellen Bezüge Berücksichtigung finden könnten. Dem Beschwerdeführer stünde es vor dem Hintergrund seiner bis 28.02.2018 bestehenden Gebührenbefreiung jedoch frei im Jahr 2018 einen neuen Antrag zu stellen. In weiterer Korrespondenz verwies der Beschwerdeführer unter nochmaliger Darlegung seines Standpunkts auf die seiner Ansicht nach unrichtige Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens, da verfehlend sowohl Bezüge aus dem Jahr 2016 als auch aus 2017 herangezogen worden seien, und - nach nochmaligem Hinweis der belangten Behörde betreffend der Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung - den unnötigen Zeitaufwand der damit verbunden sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in welcher er unter Bezugnahme auf die bisherige E-Mail-Korrespondenz mit der belangten Behörde darauf hinwies, dass lediglich auf Grund der Erhöhung der ihm zuerkannten Studienbeihilfe mit September 2017 nunmehr eine Richtsatzüberschreitung des maßgeblichen Haushaltseinkommens vorliege. Ein aktueller Einkommensteuerbescheid, worin die dem Beschwerdeführer entstandenen außergewöhnlichen Belastungen anerkannt worden seien, könne noch nicht vorgelegt werden, da es noch Monate dauern würde, bis er die Arbeitnehmerveranlagung gemacht habe. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sei insoweit unrichtig, da einander unterschiedliche Bezugsperioden gegenübergestellt würden, als zum einen die erhöhte Studienbeihilfe vom September 2017 und zum anderen jedoch die Einkünfte aus dem Jahr 2016 gemäß dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid, der jedoch noch keine außergewöhnlichen Belastungen berücksichtige, zu Grunde gelegt worden seien. Hinzu komme, dass er, der Beschwerdeführer, bereits seit September 2013 Student sei und - nach Anmeldung seines Fernsehgerätes im Juli 2014 - schließlich im September 2014 einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt habe, der auch umgehend bewilligt worden sei. Dennoch sei der für das Jahr 2014 bereits abgebuchte Gebührenbetrag von der belangten Behörde nicht rückerstattet worden. Der Beschwerdeführer verlangte unter einem die Rücküberweisung der von ihm bezahlten Gebühren.

8. Am 01.03.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Im Vorlageschreiben teilte die belangte Behörde ergänzend mit, dass bis 28.02.2018 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lebt in einem Einpersonenhaushalt einer Mietwohnung und hat monatlich an Wohnkosten einen Betrag von €

409,22 zu leisten.

Er ist Bezieher einer Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich €

841,00 und hat zudem ein Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung in Höhe von monatlich netto € 659,40.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie seinem eigenen Vorbringen.

Insbesondere räumt der Beschwerdeführer wiederholt ein, (noch) keinen aktuellen, das Veranlagungsjahr 2017 betreffenden Einkommensteuerbescheid, der die Anerkennung der von ihm behaupteten Mehraufwendungen im Wege außergewöhnlicher Belastungen enthält, übermittelt zu haben. In der vorgelegten bescheidmäßigen Erledigung seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 wird diese Position nicht angeführt, sodass - wie untenstehend näher ausgeführt - abgesehen von den Wohnkosten, keine weiteren Abzugsposten auf das Haushalts-Nettoeinkommen Anrechnung finden konnten.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14 und für jede weitere Person € 157,16.

3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Das Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) monatlich netto € 1.091,18 (Nettoeinkommen des Beschwerdeführers iHv € 659,40 zuzüglich der Studienbeihilfe idHv €

841,00 abzüglich der Wohnkosten von monatlich € 409,22) beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.018,55).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).

Vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen und unmissverständlichen Judikatur konnten daher im vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitraum (ab 01.03.2018) bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens mangels Nachweises der bescheidmäßigen Anerkennung durch eine Abgabenbehörde, etwa durch Einkommensbescheid, keine weiteren abzugsfähigen Ausgaben in Form anerkannter außergewöhnlicher Belastungen, wie etwa die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zahnbehandlungskosten, Berücksichtigung finden. Ein aktueller, das Veranlagungsjahr 2017 betreffender Einkommenstreuerbescheid wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht vorgelegt, was von ihm - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits aufgegriffen - auch nicht bestritten wird. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass seine Arbeitnehmerveranlagung noch Monate dauern könne, ist auf die insoweit zum Tragen kommende Mitwirkungspflicht zu verweisen (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Dieser Umstand vermag somit nichts an dem bestehenden Nachweiserfordernis der Anerkennung durch Bescheid einer Abgabenbehörde iSd § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. und der den Beschwerdeführer treffenden Pflicht zur Mitwirkung zu ändern.

Neben anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz nennt der Gesetzgeber in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung als mögliche abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins inklusive der Betriebskosten. Der Aufwand für Strom (einschließlich Warmwasser und Heizung) - wie vom Beschwerdeführer verlangt - zählt jedenfalls nicht zu den Betriebskosten und kann daher nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet werden. Entsprechendes gilt für die von ihm ins Treffen geführten Kosten für Internetgebühren, öffentliche Verkehrsmittel, den eigenen Pkw oder Treibstoff, zumal es sich auch dabei nicht um einen gesetzlich vorgesehenen Abzug iSd § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung handelt, sodass diese Positionen bei der Bemessung des maßgeblichen Haushaltseinkommens im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden können (vgl. u.a BVwG 22.08.2017, W110 2126475-1).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vorliegend dem Haushalts-Nettoeinkommen richtigerweise die ihm vor der Erhöhung mit September 2017 gewährte Studienbeihilfe von € 709,00 zu Grunde zu legen wäre, da auf diesem Wege eine Richtsatzunterschreitung erreicht werden könne, war vor dem Hintergrund des verfahrensgegenständlich maßgebenden Beurteilungszeitraums nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer war - wie von der belangten Behörde festgehalten - bis zum 28.02.2018 von den Rundfunkgebühren befreit, sodass im Hinblick auf die Prüfung des Weiterbestehens einer Anspruchsberechtigung, das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers ab diesem Zeitraum heranzuziehen war (vgl. § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung).

Die Höhe der von der belangten Behörde (neben der Studienbeihilfe) gemäß dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2016 berücksichtigten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter bestritten. Dem Beschwerdeführer blieb es insoweit unbenommen, bei allfälliger Änderung der Bezugshöhe, aktuelle (das Veranlagungsjahr 2017 bestreffende) Bezüge vorzulegen. Dazu wurde von ihm jedoch lediglich unbestimmt behauptet, dass der Berechnung seines Haushalts-Nettoeinkommens seine Einkünfte aus dem Jahr 2016 und nicht seine aktuellen Bezüge zu Grunde gelegt worden seien und die Ermittlung desselben daher unrichtig sei. Eine Änderung der Höhe wurde vom Beschwerdeführer jedoch weder konkret vorgebracht noch wurden ergänzende Unterlagen dazu vorgelegt. Auch dazu ist auf die den Beschwerdeführer insoweit treffende Mitwirkungspflicht zu verweisen (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).

Andere Informationen zur Höhe der Summe der monatlichen Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers standen trotz mehrfacher und umfassend wahrgenommener Möglichkeit zur Stellungnahme nicht zur Verfügung, sodass der vorgebrachte Einwand der unrichtigen Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens auf Grund Bezugnahme auf das Einkommen im Veranlagungsjahr 2016 hier ebenfalls ins Leere geht. Zeitliche Engpässe - wie in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 22.12.2017 vorgebracht - vermögen die unterbliebene Vorlage aktueller Unterlagen nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133; BVwG 24.01.2017, W110 2116310-1).

3.4 Der in der Beschwerde unter einem vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückforderungsanspruch auf Grund behauptungsgemäß von der belangten Behörde für das Jahr 2014 zu Unrecht einbehaltener Rundfunkgebühr ist nicht Gegenstand des vorliegenden antragsgebundenen Verfahrens, sodass eine weitere Auseinandersetzung dahingehend unterbleiben konnte.

3.5 Da - abgesehen von den Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.

3.6 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung, Betriebskosten, Einkommenssteuerbescheid, konkrete
Darlegung, Konkretisierung, Mitwirkungspflicht, Nachreichung von
Unterlagen, Nachweismangel, Nettoeinkommen, Ökostrompauschale,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Studienbeihilfe,
Unzuständigkeit BVwG, Vorlagepflicht, Wohnungsaufwand, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2187694.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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