Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
AVG §10 Abs1Spruch
W110 2122873-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe von XXXX gegen den an XXXX, XXXX in XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.01.2016, GZ: 0001681143, Teilnehmernummer: XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.01.2016 wies die belangte Behörde den von
XXXX eingebrachten formularmäßigen Antrag, unter anderem auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit der Begründung ab, dass sein Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgeblichen Richtsatz überschreite.
2. Mit per Fax bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben vom 08.02.2016 wurde dagegen von XXXX Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass bei der Berechnung des Haushaltseinkommens des Bescheidadressaten die Pflege- und Betreuungskosten sowie das von ihm für das Pflegeheim zu entrichtende Wohnungsentgelt nicht berücksichtigt worden seien. Dieses würde aus Mitteln der Mindestsicherung gedeckt, sodass ihm monatlich lediglich ein Betrag von € 202,02 verbleibe.
Dem Schreiben war weder eine schriftliche Vollmacht beigeschlossen, noch ergab sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt ein sonstiger Hinweis darauf, dass die Einschreiterin zur Einbringung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid im Namen des Bescheidadressaten berechtigt wäre.
3. Mit Verfügung vom 09.08.2017, nachweislich zugestellt am 18.08.2017, stellte das Bundesverwaltungsgericht der Einschreiterin die Eingabe zur Verbesserung mit der Aufforderung zurück, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Berechtigung zur Vertretung des Bescheidadressaten im gegenständlichen Verfahren und Einbringung einer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid in seinem Namen vorzulegen, widrigenfalls die Eingabe zurückzuweisen ist.
4. Die Einschreiterin kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach und ließ die Frist fruchtlos verstreichen. Sie teilte lediglich telefonisch mit, dass der Bescheidadressat zwischenzeitig verstorben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
Nach § 10 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher (unter anderem) das Vorliegen einer durch einen hierzu legitimierten Einschreiter eingebrachten, rechtzeitigen und formgerechten Beschwerde.
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).
Im vorliegenden Fall war für das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder eines sonstigen, sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Hinweis nicht ersichtlich, ob die Verfasserin der im Namen des Bescheidadressaten gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde über eine Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren verfügt.
Auch ergaben sich weder aus deren Eingabe noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Einschreiterin um eine amtsbekannte Angehörige iSd § 36a AVG oder sonst zur Vertretung des Bescheidadressaten befugte Person handelt. Auf Grund von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis wurde daher mit Verfügung vom 09.08.2017 ein Mängelbehebungsauftrag an die Einschreiterin erteilt und sie zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Bescheidadressaten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung binnen zweiwöchiger Frist aufgefordert.
Die der Einschreiterin eingeräumte Frist zur Verbesserung der Eingabe und Vorlage einer Vollmacht war angemessen; diese ließ sie jedoch ungenützt verstreichen. Mangels Parteistellung der Einschreiterin war daher die Eingabe vom 08.02.2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Verbesserungsfrist zur Mängelbehebung zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob durch das Ableben des Bescheidadressaten im vorliegenden Fall noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht: Da der angefochtene Bescheid ein höchstpersönliches Recht betrifft, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, könnte auch keine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen erfolgen (vgl. BVwG 29.09.2014, W219 2005971-1; 20.11.2015, W219 2004654-1; 13.12.2016, W110 2109618-1; 28.07.2017, W110 2108716-1).
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
angemessene Frist, Bevollmächtigter, Fernsprechentgeltzuschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2122873.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018