TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/9 W202 2194017-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W202 2194017-1/2E

W202 2194020-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, sowie des 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.03.2018, Zlen. 18-1182054805/180172361 sowie 18-1182054707/180172370, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) stellten am 18.02.2018 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am nächsten Tag fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen statt.

Dabei brachte die BF1 vor, dass sie 12 Jahre die Grundschule besucht habe, ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder lebten in Indien. Sie sei legal mit ihrem Reisepass aus ihrem Heimatland ausgereist. Sie sei mit dem Flugzeug von Delhi nach Moskau geflogen, von wo aus sie über den Landweg ins Bundesgebiet gereist seien. Zum Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie in einem Sikhtempel geheiratet hätten. Ihre Familien seien damit nicht einverstanden gewesen, sie hätten sie töten wollen. Sie habe nun wirklich alle ihre Fluchtgründe dargelegt und es gäbe absolut keine anderen Gründe mehr, warum sie ihre Heimat verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihre Familie sie töte.

Der BF2 brachte vor, dass er 12 Jahre die Grundschule und 5 Jahre ein College ohne Abschluss besucht habe. Zuletzt sei er als Landwirt tätig gewesen. In seiner Heimat hielten sich seine Eltern sowie seine Schwester auf. Er sei legal mit einem indischen Reisepass von Delhi nach Moskau geflogen. Über den Landweg seien sie schließlich nach Österreich gelangt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie mit ihrer Hochzeit nicht einverstanden gewesen sei, weil die Familie seiner Gattin eine andere Glaubensrichtung habe. Er habe nun wirklich alle seine Fluchtgründe dargelegt und es gäbe absolut keine anderen Gründe mehr, warum er seine Heimat verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass sie von ihren Familien getötet würden. Im Falle einer Rückkehr hätte er in seinem Heimatstaat nicht mit Sanktionen zu rechnen.

Am 21.02.2018 wurden die BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab die BF1 Folgendes an:

F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A: Meine Muttersprache ist Punjabi, ich spreche aber auch ein wenig Englisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Punjabi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

F: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

A: Die Verständigung ist gut.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken.

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Schwechat Wiener Straße am 19.02.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

A: Nein.

F: Verfügen Sie über Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

A: Nein.

Anmerkung: Es ist erforderlich Ihre Identität festzustellen. Sie werden angewiesen Dokumente zur Identitätsfeststellung in Vorlage zu bringen. Die AW erklärt das verstanden zu haben.

F: Können Sie mit jemandem in Verbindung treten, um sich Dokumente zum Identitätsnachweis zu besorgen?

A: Ich kann nicht mit meiner Familie reden.

F: Können Sie mit Freunden in Kontakt treten?

A: Nein, ich habe keine Freunde. Unsere Reisepässe wurden uns vom Schlepper abgenommen. Ich habe sonst keine Dokumente bei mir.

F: Gibt es sonst Dokumente, vielleicht Schulzeugnisse, Geburtsurkunde oder sonstige?

A: Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde muss ich noch in Indien haben. Ich habe das aber zu Hause.

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A: Ich war in meinen Mann verliebt und wir wollten in Indien heiraten. Ich habe mit meiner Familie gesprochen und sie waren strikt dagegen. Ich versuchte mehrmals ein Gespräch zu führen aber meine Familie hat mir nicht zugehört. Sie sagten, dass das nicht passieren wird. Einmal wurde ich auch geschlagen. Mein Onkel väterlicherseits hat mich geschlagen. Mein Mann und ich haben uns dann entschlossen, dass wir weglaufen.

F: Warum wird Ihr Mann von Ihrer Familie nicht akzeptiert?

A: Weil meine Familie an Sarsa (Insa) glaubt und die Familie meines Mannes an eine andere Richtung der Sikh Religion glaubt.

F: Seit wann kennen Sie Ihren Mann?

A: Seit drei Jahren.

F: Seit wann besteht die Beziehung?

A: Seit drei Jahren.

F: Wann begannen die Probleme?

A: Sobald wir mit unseren Familien über unsere Beziehung gesprochen haben. Das war voriges Jahr.

F: Wann genau haben Sie Indien verlassen?

A: Am 15.01.2018.

F: Wann haben Sie Ihren Mann geheiratet?

A: Am 13.08.2017.

F: Sie waren nach Ihrer Heirat also noch fünf Monate in Indien. Wie haben Sie dann diesen Zeitraum in Ihrer Heimat leben können, wenn es schon Probleme gab?

A: Wir haben uns in einem Tempel in der Stadt XXXX aufgehalten. Dann eines Tages sagte mein Mann, was das für ein Leben ist und ob wir nun das ganze Leben versteckt leben wollen. Er fragte mich dann, wie es wäre, das Land zu verlassen und nach England zu gehen. Ich habe dann das ok gegeben. Er hat dann angefangen einen Schlepper zu suchen, der uns nach England bringen sollte. Mit dem Schlepper war auch ausgemacht, dass er uns nach England bringen soll, aber er hat uns nach Österreich gebracht.

F: Hatten Sie Geld bei Ihrer Flucht dabei?

A: Ich hatte kein Geld, mein Mann aber schon.

F: Wie viel Geld hatte er?

A: Ich weiß es nicht.

F: Hatte er Schmuck oder sonstige Wertgegenstände?

A: Ja, er hat von seinem Haus Schmuck mitgenommen. Das mussten wir dann verkaufen und das Geld dann dem Schlepper geben.

F: Glauben Sie, dass Ihre Familie tatsächlich verfolgen würde?

A: Ja.

F: Indien ist ein großes Land und hat mehr als eine Milliarde Einwohner! Glauben Sie, dass Sie irgendwo anders in Indien unbehelligt leben hätten können?

A: Meine Familie hat unsere Verwandten informiert und auch beauftragt, dass sie uns, sobald sie uns sehen, töten sollen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein, außer diesen Grund gibt es keinen.

F: Glauben Sie, dass Sie Ihre Familie in ganz Indien finden könnte?

A: Wir hatten Angst davor, was passieren könnte, wenn sie uns finden. So haben wir uns dann entscheiden, das Land zu verlassen um dann den Rest unseres Lebens Ruhe zu haben.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Wir haben Hochzeitsbilder.

F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

A: Nein.

F: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Nachdem wir geheiratet haben, waren wir in einem Tempel aufhältig. In dieser Zeit haben wir uns dann dazu entschlossen.

F: Haben Sie Probleme aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zu Ihrer Volksgruppe oder Partei bzw. Religion?

A: Nein. Nur wegen der verschiedenen Religion der Familien.

F: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe Angst vor meiner Familie.

F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

A: Ich habe nur eine Bitte, dass wir unser weiteres Leben hier führen können.

Vorhalt: Auch im Wahrheitsfalle können diese Fluchtgründe nicht zu einer Asylgewährung führen, sie entfalten keine Asylrelevanz! Sie haben hier lediglich private Probleme mit Ihrer Familie zur Sprache gebracht. Wollen Sie dazu etwas sagen?

A: Wir waren nicht bei der Polizei oder irgendeiner Behörde. Unser Ziel war England. Der Schlepper hat uns betrogen und uns nach Österreich gebracht.

Erklärung: Seitens des Bundesamtes ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag abzuweisen. In Ihrem Fall handelt es sich um nicht um eine asylrelevante Verfolgung.

Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist und eine Rückkehrentscheidung zu veranlassen. Wollen Sie sonst noch konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Wir wollen nicht mehr nach Indien zurück.

Ich nehme zur Kenntnis, dass ich nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Beisein eines Rechtsberaters im Zuge einer niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit habe, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Vom Termin werde ich schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollte ich der Aufforderung nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, muss ich damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Ziff. 5 AsylG 2005 wurde dem Asylwerber im Zuge der Einvernahme vom anwesenden Dolmetscher nachweislich zur Kenntnis gebracht. Ein Exemplar dieser Mitteilung wurde dem Asylwerber ausgefolgt.

Anmerkung: Der AW wird aufgefordert, sich mit der Rückkehrberatung in Verbindung zu setzen, wo er über eine eventuelle freiwillige Rückkehr in sein Heimatland informiert wird.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja."

Der BF2 gab hiebei Folgendes an:

F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A: Meine Muttersprache ist Punjabi, ich spreche aber auch ein wenig Englisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Punjabi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

F: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

A: Die Verständigung ist gut.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken.

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Schwechat Wiener Straße am 19.02.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

A: Nein, ich möchte nichts berichtigen und bleibe bei meinen Aussagen.

F: Verfügen Sie über Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

A: Nein. Ich kann mir auch keine Dokumente beschaffen, weil ich keine Verbindung zu meinen Familienangehörigen mehr habe. Mein Reisepass wurde mir vom Schlepper in Moskau abgenommen.

Anmerkung: Es ist erforderlich Ihre Identität festzustellen. Sie werden angewiesen Dokumente zur Identitätsfeststellung in Vorlage zu bringen. Der AW erklärt das verstanden zu haben.

F: Können Sie mit jemandem in Verbindung treten, um sich Dokumente zum Identitätsnachweis zu besorgen?

A: Mit unseren Familien haben meine Frau und ich keinen Kontakt mehr. Wir wurden verstoßen. Ich werde aber versuchen, mit Freunden Kontakt aufzunehmen um mir Dokumente schicken zu lassen.

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A: Meine Frau und ich haben in Indien traditionell in einem Tempel in der Stadt XXXX am 13.08.2017 geheiratet. Meine Familienmitglieder und auch die Familie meiner Frau waren dagegen. Wir beide gehören der Sikh Religion an. Da es aber auch in dieser Religion Unterteilungen gibt und wir nicht der selber Richtung angehören, sagten die Angehörigen meiner Frau, dass sie sie töten würden, wenn sie mich heiratet. Ich habe dasselbe von meinen Angehörigen zu hören bekommen. Wir waren ineinander verliebt, haben dann unsere Häuser verlassen und sind davongelaufen. Wir haben dann in einem Tempel geheiratet.

F: Welcher religiösen Richtung gehören Sie an?

A: Wir glauben an Gurugrant und meine Frau an Sarsa (Insa).

F: Seit wann kennen Sie Ihre Frau?

A: Seit zwei Jahren.

F: Seit wann besteht die Beziehung?

A: Auch seit zwei Jahren.

F: Wann begannen die Probleme?

A: Im Februar oder im März 2017 haben wir unsere Familien darüber informiert, dass wir verliebt sind und heiraten wollen. Seither gibt es die Probleme.

F: Wann genau haben Sie Indien verlassen?

A: Am 15.01.2018.

F: Wie haben Sie dann diesen Zeitraum in Ihrer Heimat leben können, wenn es schon Probleme gab?

A: Da wir damals noch nicht verheiratet waren, gab es keine großen Probleme. Im August haben wir dann geheiratet und seitdem haben wir uns nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern in einem Tempel in der Stadt XXXX. Wir haben uns bis zur Ausreise in diesem Tempel versteckt.

F: Sie stammen aus XXXX. Wo ist diese Stadt XXXX?

A: Diese Stadt ist ca. 100 km von unserem Dorf entfernt.

F: Gab es im Zeitraum nach Ihrer Heirat im August 2017 bis zu Ihrer Ausreise Probleme?

A: Es gab keine Probleme. Ich habe aber von meinen Freunden immer wieder mitbekommen, dass unsere Angehörigen auf der Suche nach uns sind.

F: Hatten Sie Geld bei Ihrer Flucht dabei?

A: Ja, ich hatte 150,- Pfund. Nachdem wir in Österreich ankamen hat der Schlepper von mit diese 150,- Pfund genommen und mir dafür €

150,- gegeben.

F: Wie haben Sie dann Ihre Ausreise finanziert?

A: Ich habe Schmuck aus Gold von zu Hause gestohlen und Bargeld von meinen Freunden geborgt.

F: Glauben Sie, dass Ihre Familie Sie tatsächlich töten würde?

A: Ja. Mein Vater würde mich töten. Er ist ein altmodischer Mann. Seine Ehre ist ihm sehr wertvoll. Wenn etwas dagegen läuft, kann er das nicht aushalten. Er würde alles tun.

F: Indien ist ein großes Land und hat mehr als eine Milliarde Einwohner! Glauben Sie, dass Sie irgendwo anders in Indien unbehelligt leben hätten können?

A: Wie Sie wissen ist in Indien die Korruption auf höchster Ebene. Meine Frau und ich haben nichts unternehmen können. Unsere Familien hätten uns mit ihren Beziehungen jederzeit finden können.

F: Welche Beziehungen haben Ihre Familien?

A: Mein Vater ist politisch aktiv.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

A: Nein.

F: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Schon im Jahr 2017.

F: Haben Sie Probleme aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zu Ihrer Volksgruppe oder Partei bzw. Religion?

A: Nein. Es gab diese Probleme nur wegen unserer Heirat.

F: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Wir haben Angst vor unseren Familien. Sie würden uns töten.

F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

A: Nein.

Vorhalt: Auch im Wahrheitsfalle können diese Fluchtgründe nicht zu einer Asylgewährung führen, sie entfalten keine Asylrelevanz! Sie haben hier lediglich private Probleme mit Ihrer Familie zur Sprache gebracht. Wollen Sie dazu etwas sagen?

A: Ich möchte nichts mehr dazu sagen. Wir haben wirklich Angst vor unseren Familien und wir haben Angst um unser Leben. Unsere Familien möchten uns töten.

Am 13.03.2018 wurden die Beschwerdeführer noch einmal seitens des BFA einvernommen.

Die BF1 gab dabei Folgendes zu Protokoll:

"F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit

oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen

wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja.

F: Ihre Muttersprache ist Punjabi und es ist in Ordnung die Einvernahme in diese Sprache durchzuführen?

A: Ja.

F: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?

A: Ja.

F: Sind Sie mit dem Rechtsberater einverstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?

A:Ja.

F: Wollen Sie zu den Angaben die Sie im Rahmen der Einvernahme am 21.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemacht noch etwas ergänzen?

A: Ich habe alles gesagt.

Vorhalt: In der Einvernahme am 21.02.2018 wurden Sie aufgefordert sich Beweismittel und Dokumente zu besorgen. Haben Sie diesbezüglich schon Schritte eingeleitet?

A: Nein, wir haben nur die Bilder die mein Mann Ihnen bereits gezeigt hat.

F: Warum nicht?

A: Wir haben keinen Kontakt mit der Familie. Mein Mann hat Kontakt mit seinen Freunden aufgenommen, aber diese konnten keine Dokumente besorgen.

F: Woher haben Sie die Hochzeitsbilder?

A: Wir hatten diese von Anfang an.

F. Wie heißen Sie?

A: Mein Familienname bevor ich geheiratet habe war XXXX. Jetzt heiße ich XXXX.

F: Wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich bin am XXXX in XXXX in der Provinz Punjab geboren.

F:Haben Sie noch Verwandte im Heimatland?

A: Ja, ich habe Eltern, Großeltern und einen Bruder und eine Schwester.

F: Haben Sie noch Kontakt?

A: Wir haben keinen Kontakt mehr.

F: Warum nicht?

A: Weil meine Familie gegen die Hochzeit war. Ich wurde mehrmals geschlagen.

F: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr?

A: Seit dem ich geheiratet hab am 13.08.2017.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Am 15. Jänner 2018.

F: Wann sind Sie aus Ihrem Dorf gegangen?

A: An dem Tag als wir geheiratet haben.

F: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am 18.02.2018, ich wusste gar nicht, dass ich in Österreich bin.

F: Wann haben Sie geheiratet?

A: Am 13.08.2017.

F: Wo haben Sie geheiratet?

A: In einem Sikh Tempel in XXXX.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit Behörden in Ihrem Heimatland?

A: Nach der Hochzeit waren wir in XXXX, dort haben wir erfahren, dass es eine Anzeige gegen mich und meinen Mann gibt.

Vorhalt: In der Einvernahme am 21.02.2018 gaben Sie an, dass Sie nur die Probleme mit Ihrer Familie haben jetzt geben Sie plötzlich an dass Sie Probleme mit den Behörden haben. Warum haben Sie das nicht schon damals angegeben?

A: Es war die Erste Befragung. Ich habe nein gesagt als ich befragt wurde ob ich politisch aktiv bin.

F: Warum haben Sie dies nicht schon im Zuge der Einvernahme am 21.02.2018 angegeben?

A: Ich war sehr nervös, ich habe nicht daran gedacht.

F: Wann wurde die Anzeige erstattet?

A: Ich weiß es nicht.

F: Woher wissen Sie von der Anzeige?

A: Die Freunde meines Mannes haben uns informiert.

F: Wann haben Sie davon erfahren?

A: Währen des Aufenthalts in dem Sikh Tempel.

F: Was steht in der Anzeige?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wo befindet sich die Anzeige?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wo wurde die Anzeige aufgegeben?

A: Ich weiß es nicht, die Anzeige wurde von den Eltern meines Mannes erstattet.

F: Woher wissen die Freunde Ihres Mannes, dass es eine Anzeige gibt?

A: Die Eltern meines Mannes haben seine Freunde besucht und nach uns gefragt.

F: Woher wissen Sie, dass die Eltern Ihres Mannes bei den Freunden Ihres Mannes waren?

A: Ich weiß dies von meinem Mann.

F: Können Sie sich die Anzeige besorgen?

A: Nein, ich kann das nicht. Fragen Sie meinen Mann.

F: Warum nicht?

A: Ich kann es nicht, weil ich keinen Kontakt zu meiner Familie habe. Die Eltern von meinem Mann wissen nicht, dass seine Freunde noch Kontakt mit meinem Mann haben.

F: Ihr Mann hat also noch Kontakt zu seinen Freunden. Warum kann er diese dann nicht fragen?

A: Das müsste mein Mann besser wissen, ich weiß es nicht.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag?

A: Wo sollen wir hingehen? Wir haben den Schlepper bezahlt, dass er uns nach London bringt. Der Schlepper hat uns in Österreich abgesetzt und dann hat uns ein Inder nach Traiskirchen gebracht.

F: Welche Probleme haben Sie in Indien?

A: Ich habe einen anderen Glauben wie mein Mann. Beide Familien waren gegen die Hochzeit. Ich wurde zu Hause festgehalten und geschlagen. Beide Familien wollten die Hochzeit nicht akzeptieren, daher sind wir weggelaufen und haben uns in einem Sikh Tempel versteckt. Unsere Verwandten wurden informiert, dass wenn uns jemand sieht sollten sie uns sofort töten. Mein Mann hat dann einen Schlepper kontaktiert, er hat ihn bezahlt. Wir wollten nach England, weil wir dort keine Sprachprobleme gehabt hätten. Der Schlepper hat uns aber hier her gebracht, wir wussten nicht wo wir sind.

F: Gab es konkrete Vorfälle gegen Sie?

A: Nach der Hochzeit gab es keine Vorfälle mehr. Wir wollten nicht mehr versteckt leben und haben daher das Land verlassen.

F: Gab es jetzt konkret Vorfälle gegen Sie?

A: Als ich bekannt gegeben habe, dass ich meinen Mann heiraten will. Es gab Diskussionen und körperliche Gewalt gegen mich. Dann habe ich entschieden zu heiraten und zu fliehen.

F: Waren Sie bei der Polizei?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich bin nicht zur Polizei gegangen, da die Familie meines Mannes politische Kontakte hat.

Vorhalt: Aus Ihren Schilderungen geht hervor, dass Sie sich nach der Hochzeit noch circa fünf Monate ohne Zwischenfall in Indien aufgehalten haben. Somit kann man annehmen, dass Sie in einem anderen Landesteil von Indien sicher wären! Was möchten Sie dazu angeben?

A: Es ist nichts passiert, weil wir uns versteckt haben.

Vorhalt: Sie haben am 21.02.2018 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 erhalten, mit welcher Ihnen mitgeteilt wurde das beabsichtigt wird Ihren Antrag abzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: In Indien sind wir nicht sicher. Wir haben keine Dokumente, wir wollen hier bleiben. Ich bitte Sie lassen Sie uns hier bleiben.

Vorhalt: Indien hat über eine Milliarde Einwohner und ist sehr groß. Außerdem hat Indien kein Meldewesen. Wie sollen die Personen Sie finden?

A: Egal wo wir in Indien leben, wir würden immer in Angst leben. Wir müssten immer versteckt leben.

Vorhalt: Sie geben bei Ihrer ersten Befragung lediglich an, dass Sie Probleme mit Ihrer Familie und somit mit Privatpersonen haben. In diese Einvernahme führen Sie an, dass es eine Anzeige gegen Sie gäbe. Sie behaupten dies ohne jegliche Art von Beweismittel. Es ist auch nicht glaubhaft, dass Sie dies bei der Ersten Befragung verschweigen würden. Es ist offensichtlich, dass Sie Ihr Vorbringen steigern wollen. Sie können nicht von einer positiven Entscheidung ausgehen. Was möchten Sie dazu angeben?

A: Ich habe nur auf die Fragen geantwortet. Diese Frage hat mir keiner gestellt.

Anmerkung: AW wird auf die Rückkehrberatung verwiesen.

F: Wollen Sie diese in Anspruch nehmen?

A: Nein.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

RB hat keine Fragen oder Anträge.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme

folgen?

A: Ja."

Der BF2 gab dabei Folgendes zu Protokoll:

"F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen

wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja.

F: Ihre Muttersprache ist Punjabi und es ist in Ordnung die Einvernahme in diese Sprache durchzuführen?

A: Ja.

F: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?

A: Ja.

F: Sind Sie mit dem Rechtsberater einverstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?

A:Ja.

F: Wollen Sie zu den Angaben die Sie im Rahmen der Einvernahme am 21.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemacht noch etwas ergänzen?

A: Nein.

Vorhalt: In der Einvernahme am 21.02.2018 wurden Sie aufgefordert sich Beweismittel und Dokumente zu besorgen. Haben Sie diesbezüglich schon Schritte eingeleitet?

A: Ich habe keine Dokumente, ich habe nur Bilder von meiner Hochzeit. Ich habe keine Möglichkeit irgendwelche Dokumente zu besorgen.

Anmerkung: Bilder kommen in Kopie zum Akt.

F: Warum nicht?

A: Ich habe keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.

F. Wie heißen Sie?

A: XXXX.

F: Wann und wo sind Sie geboren?

A: XXXX in XXXX in der Provinz Punjab.

F:Haben Sie noch Verwandte im Heimatland?

A: Ja, habe ich.

F: Haben Sie noch Kontakt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Meine Familie war gegen die Hochzeit, daher haben wir den Kontakt abgebrochen.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Am 15.01.2018.

F: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am 18..02.2018.

F: Wann haben Sie geheiratet?

A: Am 13.08.2017.

F: Wo haben Sie geheiratet?

A: Wir haben in einem Sikh Tempel in XXXX geheiratet.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit Behörden in Ihrem Heimatland?

A: Seit dem ich geheiratet habe, habe ich Probleme mit den Behörden. Ich habe als Beweis dafür ein Video mit.

Vorhalt: In der Einvernahme am 21.02.2018 gaben Sie an, dass Sie nur die Probleme mit Ihrer Familie haben jetzt geben Sie plötzlich an dass Sie Probleme mit den Behörden haben. Warum haben Sie das nicht schon damals angegeben?

A: Ich hatte schon Probleme mit meiner Familie, dieses Video habe ich dann auf YouTube gesehen.

F: Können Sie mir sagen was man auf dem Video sieht?

A: Das Video zeigt, dass junge Menschen die Ehepartner nicht selbst aussuchen dürfen. Sie werden dann von der Polizei gesucht und auch die Leute, die Sie unterstützen werden auch bestraft.

Anmerkung: Der AW wird darauf Aufmerksam gemacht, dass er das Video auf einem USB Stick abgeben kann. Frist bis 16.03.2018.

F: Warum haben Sie dies nicht schon im Zuge der Einvernahme am 21.02.2018 angegeben?

A: Als wir geheiratet haben, hat meine Familie eine Anzeige erstattet. Danach hatten wir Probleme mit den Behörden. Ich und meine Frau sind von zu Hause weggelaufen, wir hatten nie wirklich Problem mit der Polizei. Wir haben nur erfahren, dass meine Eltern eine Anzeige gegen mich erstattet haben.

F: Wann wurde die Anzeige erstattet?

A: Ich weiß es nicht, wann sie erstattet wurde.

F: Woher wissen Sie von der Anzeige?

A: Ich habe es von meinen Freunden gehört.

F: Wann haben Sie davon erfahren?

A: Zehn Tage nachdem wir von zu Hause weggelaufen sind, haben wir mit Freunden telefoniert und sie sagten uns, dass eine Anzeige gegen uns vorliegt.

F: Was steht in der Anzeige?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wo befindet sich die Anzeige?

A: Es gibt zwei Polizeistationen, aber ich weiß nicht bei welcher die Anzeige erstattet wurde.

F: Woher wissen Ihre Freunde, dass es eine Anzeige gibt?

A: Meine Eltern sind mit den Polizisten zu meinen Freunden gekommen und fragten, ob sie wissen würden wo ich mich aufhalte.

F: Können Sie sich die Anzeige besorgen?

A: Nein, das kann ich nicht.

F: Warum nicht?

A: Ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie.

F: Warum fragen Sie nicht Ihre Freunde?

A: Meine Freunde werden das nicht machen.

F: Warum nicht?

A: Die Freunde wissen, dass die Polizei mich sucht. Die Polizei war bei meinen Freunden zu Hause, meine Freunde können die Anzeige nicht besorgen.

F: Können Sie eine Kopie besorgen?

A: Nein.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag?

A: Ich bin mit meiner Frau hier, hier kann ich mich frei bewegen. Ich fühle mich in meiner Heimat unsicher.

F: Welche Probleme haben Sie in Indien?

A: Ich und meine Frau haben verschiedenen Glaubensrichtungen. Beide Familien waren gegen diese Hochzeit. Meine Frau wurde von Ihren Eltern geschlagen. Meine Familie hat mich bedroht, dass sie uns beide umbringen werden. Wir haben daher heimlich geheiratet und das Dorf verlassen.

F: Welchen Glauben hat Ihre Frau?

A: Wir sind beide Sikhs. Der Glaube der Frau ist Insa. Mein Glaube ist einfach der Sikhismus.

F: Gab es Konkrete Vorfälle gegen Sie?

A: Ich wurde von meiner Familie bedroht. Meine Frau war Opfer von Gewalt von Ihren Eltern.

F: Was genau ist mit Ihrer Frau passiert?

A: Meine Frau konnte das Haus nicht verlassen, die Eltern haben sie mehrmals geschlagen, weil die Eltern gegen die Hochzeit waren.

F: Wann war das?

A: Wir haben im August 2017 geheiratet. Sie wurde mehrmals geschlagen aber einmal war es extrem, dies war fünf Monate vor der Hochzeit.

F: Wann genau sind Sie aus Ihrem Dorf geflohen?

A: Zwei bis drei Tage haben wir Vorbereitungen getroffen und am 13.08.2017 sind wir dann geflohen.

F: Wo haben Sie sich dann von August 2017 bis zu Ihrer Ausreise im Jänner 2018 aufgehalten?

A: Circa 100 km von meinem Wohnort haben wir uns in einem Sikh Tempel versteckt der Ort heißt XXXX.

F: Gab es in dieser Zeit irgendwelche Vorfälle?

A: Nein es gab keine Vorfälle.

Vorhalt: Aus Ihren Schilderungen geht hervor, dass Sie sich nach der Hochzeit noch circa fünf Monat ohne Zwischen fall in Indien aufgehalten haben. Somit kann man annehmen, dass Sie in einem anderen Landesteil von Indien sicher wären! Was möchten Sie dazu angeben?

A: Die paar Monate als wir im Sikh Tempel waren mussten wir uns verstecken.

Vorhalt: Sie haben am 21.02.2018 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 erhalten, mit welcher Ihnen mitgeteilt wurde das beabsichtigt wird Ihren Antrag abzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Ich und meine Frau haben sich die Partner selbst ausgesucht, daher droht uns Gefahr im Heimatland. Wir haben jetzt auch Probleme mit den Behörden. Hier fühlen wir uns sicher.

Vorhalt: Indien hat über eine Milliarde Einwohner und ist sehr groß. Außerdem hat Indien kein Meldewesen. Wie sollen die Personen Sie finden?

A: Ich kann nicht außerhalb der Provinz Punjab leben, weil die Sikhs nirgend wo anders akzeptiert werden.

Ich bin nirgends im Punjab sicher, mein Vater hat gute Kontakte. Mein Vater würde mich überall im Punjab finden.

Vorhalt: Sie geben bei Ihrer ersten Befragung lediglich an, dass Sie Probleme mit Ihrer Familie und somit von Privatpersonen haben. In diese Einvernahme führen Sie an, das es eine Anzeige geben Sie gäbe. Sie behaupten dies ohne jegliche Art von Beweismittel. Es ist auch nicht glaubhaft, dass Sie dies bei der Ersten Befragung verschweigen würden. Es ist offensichtlich, dass Sie Ihr Vorbringen steigern wollen. Sie können nicht von einer positiven Entscheidung ausgehen. Was möchten Sie dazu angeben?

A: Bei der Ersten Befragung waren wir nervös und verängstigt, daher haben wir das nicht angegeben.

Vorhalt: Ihr gesamtes Fluchtvorbringen hat keinen glaubhaften Kern. Sie können nicht von einer positiven Entscheidung ausgehen. Was beabsichtigen Sie zu tun?

A: Ich werde die Beratung der VMÖ in Anspruch nehmen. Ich will nicht nach Indien zurückgehen.

Anmerkung: AW wird auf die Rückkehrberatung verwiesen.

F: Wollen Sie diese in Anspruch nehmen?

A: Nein.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

RB hat keine Fragen oder Anträge.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie

zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche

Einwände?

A: Ich will nur sagen, dass ich Hilfe benötige.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme

folgen?

A: Ja."

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.); sowie gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Beweiswürdigend führte das BFA in den jeweiligen Bescheiden aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Es wurde dabei festgehalten, dass es offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführer durch ihr gesteigertes Vorbringen versucht hätten, ihre Position im Asylverfahren zu verbessern. Sie seien in ihrer ersten Einvernahme explizit befragt worden, ob sie Probleme mit heimatstaatlichen Behörden hätten, was sie verneint hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer eine Anzeige im Zuge der Antragstellung sowie ihrer ersten Einvernahme verschweigen würden, wenn tatsächlich eine solche gegen sie bestehen würde. Weiters sei anzuführen, dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, dass sie sich hätten die Anzeige nicht nachschicken lassen können und dass es ihnen auch nicht möglich wäre, sich die Anzeige in Kopie zu besorgen. Warum dies jedoch nicht möglich wäre, hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft angeben können. Ein weiterer Punkt, der die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer unterstreiche, sei, dass sie laut ihren Angaben nicht einmal den Inhalt der Anzeige kennen würden. Der BF2 habe lediglich vorgebracht, dass er dies von seinen Freunden erfahren hätte, die BF1 dass sie dies von ihrem Mann erfahren habe. Die Beschwerdeführer hätten jedoch keinerlei Nachweise erbringen können, dass diese Anzeige tatsächlich existiere. Im Fall einer fälschlicherweise gegen die Beschwerdeführer gerichtete Anzeige wäre es nachvollziehbar gewesen, wenn die Beschwerdeführer sich zumindest über den Inhalt der Anzeige und auch die damit zusammenhängenden Konsequenzen informiert hätten, bevor sie versuchten, ihr Heimatland zu verlassen. Weiters wurde im Bescheid der BF1 ausgeführt, dass sie keine konkret gegen sie gerichteten Vorfälle habe glaubhaft schildern können. Sie sei zweimal nach konkreten Vorfällen gegen ihre Person befragt worden, sie habe lediglich angegeben, dass es Diskussionen und körperliche Gewalt gegen sie gegeben habe. Weiters habe sie angeführt, dass sie bezüglich dieser Vorfälle nicht bei der Polizei gewesen wären, da die Familie ihres Mannes politische Kontakte habe. Auf Grund dieser detaillosen und vagen Erzählungsweisen werde der BF1 jegliche Glaubhaftigkeit bezüglich der Bedrohung ihrer Familie abgesprochen. Sie habe bezüglich dieses Vorbringens weder ein genaues Datum noch einen Ort, wo diese Vorfälle stattgefunden hätten, genannt. Falls ihr das wirklich passiert wäre, wäre davon auszugehen, dass sie mehr als drei Sätze bezüglich der konkret gegen sie gerichteten Vorfälle angebe.

Im Bescheid des BF2 wurde angeführt, dass er keine konkret gegen ihn gerichteten Vorfälle habe schildern können. Er habe lediglich angegeben, dass er von seiner Familie bedroht worden wäre. Somit könne auf Grund seiner Schilderungen von einer tatsächlichen Verfolgung nicht ausgegangen werden.

Weiters wurde unter Beweiswürdigung ausgeführt, dass es sich zudem lediglich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln würde und ergebe sich nicht, dass der indische Staat bei Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen nicht eingreife, ferner sei der indische Staat prinzipiell funktionstüchtig, schutzfähig und schutzwillig.

Zudem seien die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge von August 2017 bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2018 ohne jeglichen Zwischenfall in Indien verblieben. Somit könne davon ausgegangen werden, dass ihnen die Möglichkeit offen stehe, sich in einem anderen Teil von Indien niederzulassen, sollten sie im Heimatort tatsächlich Probleme haben. Außerdem existiere kein Meldewesen in Indien, sie wären somit nicht ohne weiteres auffindbar, wenn sie sich in einem anderen Landesteil von Indien niederließen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht. Eine solche Möglichkeit habe bei den Beschwerdeführern nicht wahrgenommen werden können. In ihren Fällen könne es daher auf Grund der obigen Ausführungen nicht zu einer Zuerkennung des Status von Asylberechtigten kommen, zumal auch aus ihren persönlichen Merkmalen keinerlei sonstige Gefährdung abzuleiten sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass, wie oben in Spruchpunkt I. angeführt, ihren Angaben keine Gefährdungslage ihrer Personen entnommen werden könne. Eine aktuelle Bedrohung ihrer Personen im Herkunftsland hätte daher nicht erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung oder die Unmöglichkeit, den Lebensunterhalt bestreiten zu können, liegen nicht vor. Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zu Indien gäbe es keinen Grund, davon auszugehen, dass jede zurückgekehrte Person in Indien einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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