TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/14 99/11/0185

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2000
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §3 Abs1 Z4;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs4;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;
FSG-GV 1997 §13 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
StGB §125;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. Friedrich Reiter, Rechtsanwalt in Telfs, Anton-Auer-Straße 7a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. April 1999, Zl. IIb2-3-7-1-344/1, betreffend Auftrag zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Führerscheingesetz - FSG aufgetragen, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es bestünden Bedenken, ob der Beschwerdeführer die nötige psychische Gesundheit (§ 3 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV) besitze. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in einem vollbesetzten Lokal mit einer Motorsäge, von der eine erhebliche Betriebsgefahr ausgehe, einen Lokaltisch zerschnitten habe. Dass dieser Vorgang auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hindeute, liege ohne nähere Prüfung des Motivs auf der Hand. Für die Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG genüge es, dass begründete Bedenken am aufrechten Bestand bestimmter Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung - hier der geistigen Eignung - bestünden. Es bedürfe für die Erteilung eines solchen Auftrages daher keines Ermittlungsverfahren, das Gewissheit betreffend das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung schaffe. Dazu diene das vom Beschwerdeführer beizubringende Gutachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm zufolge § 26 Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung, dass der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften (Z. 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 5 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde.

...

              4.              schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie ...

§ 13 FSG-GV hat folgenden Wortlaut:

"Psychische Krankheiten und Behinderungen

§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

(2) Personen, bei denen

1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

2.

eine erhebliche geistige Behinderung,

3.

ein schwer wiegender pathologischer Alterungsprozess oder

4.

eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten aufgrund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt werden, die Eignung bestätigt."

Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit auch für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG ist, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG 1997) noch gegeben sind (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120).

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides würde demnach begründete Bedenken hinsichtlich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers voraussetzen. Dies ist aus folgenden Erwägungen nicht der Fall:

Nach dem Inhalt der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Strafanzeige des Gendarmeriepostenkommandos S. vom 4. Dezember 1998 hat der Beschwerdeführer am 6. November 1998 in einem Lokal mit seiner Motorsäge die Tischplatte des Stammtisches durchtrennt. Aus den der Anzeige angeschlossenen Niederschriften ergibt sich, dass die im Lokal Anwesenden einschließlich des Beschwerdeführers bereits stundenlang in dem Lokal waren und in dieser Zeit ausgiebig alkoholischen Getränken zugesprochen hatten. Der Beschwerdeführer hat seine neue Motorsäge zunächst deshalb ins Lokal gebracht, um sie den Anwesenden zu zeigen. Einer der Anwesenden holte dann Benzin, um die Motorsäge in Betrieb nehmen zu können. Zum Zerschneiden des Tisches kam es, nachdem mehrere der in angeheitertem Zustand befindlichen Anwesenden den Beschwerdeführer angestachelt hatten, den Tisch zu durchschneiden.

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist strafbar (§ 125 StGB). Es rechtfertigt aber nicht Bedenken an seiner psychischen Gesundheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 FSG-GV. Die belangte Behörde hat gar nicht darzulegen versucht, hinsichtlich welcher Art von psychischer Erkrankung oder Behinderung sie einen Verdacht hege und daher glaube, Bedenken an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers begründen zu können. Von allen im § 13 FSG-GV genannten Krankheiten und Behinderungen käme der Sache nach allein in Betracht eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung (§ 13 Abs. 2 Z. 4). Bedenken diesbezüglich sind aber nach der Aktenlage nicht begründbar, zumal es sich bei dem Vorfall vom 6. November 1998 nach der Aktenlage um die einzige einschlägige Tat des Beschwerdeführers handelt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine strafbare Handlung, die keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 oder 4 FSG darstellt - weil sie nicht zu den in diesen Gesetzesstellen genannten strafbaren Handlungen gehört und diesen auch nicht nach Art und Schwere gleichzuhalten ist - und daher nicht zur Begründung der Verkehrsunzuverlässigkeit herangezogen werden kann, für sich allein nicht Bedenken gegen die psychische Gesundheit des Betreffenden rechtfertigt.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110185.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten