Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I419 2163272-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass Spruchpunkt III zu lauten hat: "Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird Ihnen gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 bis 16.09.2018 erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte als in Österreich geborenes Kind einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hätte dasselbe wie ihre Mutter zu befürchten, nämlich als Christin Verfolgung durch Boko Haram. Die Lage für Christen im Herkunftsstaat sei generell schlecht. Ihr Vater sei in Italien und habe mit ihr und ihrer Mutter keinen Kontakt mehr.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Dem Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde stattgegeben (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter einer Nigerianerin, die subsidiären Schutz genießt. Den diesbezüglichen Bescheid des BFA, mit dem dieses zugleich der Antrag der Mutter hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen hat, hat dieses Gericht am 18.12.2015 bestätigt. Auch den beiden ebenso minderjährigen Geschwistern der Beschwerdeführerin wurde jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit demselben Erkenntnis wurde auch den beiden ebenso minderjährigen Geschwistern der Beschwerdeführerin jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2016 erteilt.
Der Mutter der Beschwerdeführerin hat das BFA am 10.06.2016 eine Aufenthaltsberechtigung bis 16.09.2018 erteilt.
Der Beschwerdeführerin droht im Herkunftsland keine asylrelevante Verfolgung. Ihre Mutter brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder glaubhafte Gründe vor, wonach ihr oder ihren Kindern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht.
Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde betreffend die Beschwerdeführerin, einschließlich der insoweit unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids, sowie den Gerichtsakten zur Mutter (I405 2115487-1) und zu den beiden Geschwistern (I405 2115482-1 und I405 2115480-1) mit dem dortigen gemeinsamen Erkenntnis vom 18.12.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zur (Nicht-) Zuerkennung eines Status (Spruchpunkte I und II):
Stellt ein Familienangehöriger eines Fremden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Familienangehöriger ist nach § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 unter anderem, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin ist damit Familienangehörige in diesem Sinne.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, soweit dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Beschwerdeführerin hat keine über jene der Mutter hinausgehenden Fluchtgründe geltend gemacht.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 f erhalten alle den gleichen Schutzumfang, entweder jenen des Asylberechtigten oder den des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder erhält einen gesonderten Bescheid.
Nach § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem seinerseits der Status bereits im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vor.
Da keine Bezugsperson mit dem Status eines Asylberechtigten vorhanden ist, hat die Beschwerdeführerin wie ihre Mutter den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht zuerkannt bekommen. Die Beschwerde war daher bezogen auf die Spruchpunkte I und II abzuweisen.
3.2 Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III):
Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen, die anschließend auf Antrag jeweils um zwei Jahre verlängert wird, solange die Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 gilt der Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit jener des Familienangehörigen endet, von dem das Recht abgeleitet wird.
Da der Mutter eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2018 erteilt wurde, und diese Befristung später endet als jene im angefochtenen Bescheid, war Spruchpunkt III entsprechend abzuändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz privater Verfolgung bei innerstaatlicher Fluchtalternative.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin oder deren gesetzlicher Vertreterin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Befristung, Familienangehöriger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2163272.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018