TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/6 I404 2193419-1

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Veröffentlicht am 06.05.2018
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Entscheidungsdatum

06.05.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 2193419-1/7Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA alias SIMBABWE, vertreten durch die RA Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Wien; vom 23.03.2018, Zl. 536438400-14526355, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2010 unter dem Namen XXXX, Sta. SIMBABWE, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010 mit der Aktenzahl 10 08.015 EAST Ost rechtskräftig gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gemäß § 10 Abs. 4 Asyl 2005 als zulässig befunden.

Am 12.01.2011 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 13.01.2011 gemäß § 120 FPG wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Am 25.01.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.

2. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, und Abs. 3 SMG in Verbindung mit § 15 StGB sowie wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.2 Z 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.11.2011 zu der Zahl: lll-1304058/FrB/11 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Am 29.12.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Spanien überstellt.

3. Am 04.06.2012 und am 16.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.

4. Vom 07.02.2013 bis zum 07.04.2014 war der Beschwerdeführer in Österreich als obdachlos gemeldet. Am 07.04.2014 meldete er einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und stellten am 09.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, XXXX zu heißen und die Staatsangehörigkeit von Simbabwe zu haben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er Folgendes an:

"Ich stellte im Jahre 2011 einen Asylantrag und halte meine Fluchtgründe bis heute vollinhaltlich aufrecht: Mein damaliger Fluchtgrund war, dass in meiner Heimat mein Vater getötet wurde. Er war Mitglied einer Gruppe, die Statuen verehrte. Mein Vater sollte mich bei einem Ritual opfern. Gegen diese Opferung stellte sich meine Mutter. Weil mein Vater mich nicht opfern konnte, wurde er getötet. Weiterhin wurde ich auch von dieser Gruppe verfolgt, die mich töten wollte. Außerdem weigerte ich mich gegen die Verehrung dieser Statuen oder Götzen, da ich christlichen Glauben habe. Diese Gründe hatte ich bei meinem ersten Asylantrag als Fluchtgründe angeführt und gelten auch heute noch immer.

Ich habe zudem keine weiteren oder neuen Fluchtgründe".

5. Mit Bescheid vom 05.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2014 zu W161 2011093-1/10E wurde der Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG behoben.

6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 04.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in der Schweiz mit dem Namen XXXX, Sta. Nigeria, bekannt sei. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er XXXX heiße und aus Simbabwe stamme.

Den Ladungen der belangten Behörde für den 04.09.2017 und den 31.10.2017 hat der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet. Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von einer Streife der LPD Wien kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle legitimierte sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass lautend auf XXXX sowie einem spanischen Aufenthaltstitel. Diese Dokumente wurden gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt.

7. Am 22.11.2017 gab die RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld das Vollmachtsverhältnis bekannt und führte aus, dass der Name des Beschwerdeführers richtigerweise XXXX laute.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2018 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin ausdrücklich den "Antrag auf Erteilung österreichischen Asyls" zurück.

Am 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge: belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, dass er am 18.11.2016 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe und mit ihr und deren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Frau sei gesund und habe noch nie außerhalb von Österreich gearbeitet. Seine Ehefrau und deren Familie unterstütze ihn finanziell.

Er habe keine Probleme in Nigeria und habe auch nach wie vor mit seiner Familie in Nigeria regelmäßig Kontakt. Seine Eltern seien Bauern und hätten einen Bauernhof. Vor seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern auf der Farm mitgearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass das Leben in Nigeria sehr schwierig sei. Die Familie könne nicht alles finanzieren, man könne die Schule nicht abschließen. Sein Vater sei nur ein Bauer und es sehr schwierig für ihn, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Wenn er zurück nach Nigeria müsse, könnte er nicht hier arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 06.03.2018 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er mit Schriftsatz vom 14.02.2018 seinen Asylantrag zurückgezogen habe. Anlässlich der heutigen Vernehmung habe er auch zu Protokoll gegeben, dass er nicht Asyl benötige, da er einen spanischen Aufenthaltstitel habe.

8. Mit dem nunmehr hier bekämpften Bescheid vom 23.03.2018, Zl. 536438400-14526355, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, den Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit den ergriffenen Maßnahmen weit über das Ziel hinausschießen würde, insbesondere da sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit den von ihm gesetzten Handlungen, welche von der Behörde als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geltend gemacht werden würden, erheblich verändert habe. Bezüglich der Rückkehrentscheidung ergebe sich aus Art. 8 EMRK ein dreistufiges Prüfungsschema für die Rechtfertigung eines Eingriffs. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner ersten Einreise im Jahr 2010 vermehrt im Bundesgebiet auf und habe seitdem starke Anknüpfungspunkte zu Österreich gebildet. Es sei nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein aufrechtes Familienleben mit seiner Ehegattin führe und mit deren Kindern zusammenlebe. Dies stelle gemäß Art. 8 EMRK eine schützenswerte Lebensgemeinschaft dar. Der Beschwerdeführer verfüge über einen spanischen Aufenthaltstitel und dürfe sich damit mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalten. In seinem Umfeld verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Freunde und Bekannte. Gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot aufgrund eines Asylantrags zu erlassen, den er im Jahr 2010 gestellt habe und mittlerweile nicht mehr an diesen festhalten möchte, da er sich für einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger qualifiziere, ginge weit über das Ziel der Verhältnismäßigkeit aus. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründe die belangte Behörde mit § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG aufgrund einer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien aus dem Jahr 2011. Diese Verurteilung sei nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist bereits getilgt und sollte dem Beschwerdeführer nicht mehr zum Vorwurf gereichen. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria und der Erlassung eines Einreiseverbotes sei dem Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen Stieftöchter verwehrt und könne dieser nicht Kontakt über Telekommunikationseinrichtungen ersetzt werden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Die Beschwerde samt Akt wurde dem BVwG am 25.04.2018 vollständig zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 25.4.2018 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, die Beschwerde insofern gemäß § 13 Abs. 2 AVG zu verbessern, als auch bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eine Begründung nachgereicht werde.

12. Mit Schreiben vom 27.04.2018 wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG ist eine Rückkehrentscheidung daher nur dann auszusprechen, wenn neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen sind. Solche Tatsachen seien jedoch weder aus dem bekämpften Bescheid noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Vielmehr stütze sich die Verhängung des Einreiseverbotes erneut auf die (einzige) strafrechtliche Verurteilung des LG Wien vom 18.08.2011 zu GZ 043 HV 81/11m.

13. Mit Schreiben vom 27.04.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu Spruchpunkt I. dahingehend, dass er aus dem Süden Nigerias, dem Abia State, komme. Er sei Christ und gehöre der Volksgruppe der Igbo an. Aus einem Artikel der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte gehe hervor, dass im Norden ansässige radikale muslimische Gruppen der christlichen Volksgruppe der Igbo in Reaktion auf deren Unabhängigkeitsbestrebungen den Krieg erklärt und diese aufgefordert hätten, ihre Region zu verlassen. Somit sei im Falle des Beschwerdeführers eine Verfolgungsgefahr zu bejahen. Hinsichtlich des Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass in Nigeria bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden und insbesondere die christliche Bevölkerung von radikalen muslimischen Gruppen verfolgt werden würden. Außerdem wäre er seiner Lebensgrundlage entzogen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Vollzug einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich bringen würde, zumal er aus Österreich ausreisen und er aufgrund des Einreiseverbotes keine Möglichkeit mehr hätte, seine Ehe fortzusetzen, weshalb seine Ehegattin die größte Stütze ihres Lebens beraubt werde.

14. Mit Stellungnahme vom 30.04.2018 führte die belangte Behörde aus, dass folgende neue Tatsachen bei der Verhängung des Einreiseverbotes mitzuberücksichtigen seien: Der Beschwerdeführer sei mehrmals bewusst rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich rechtswidrig im Verborgenen aufgehalten. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit der missbräuchlichen Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet prolongiert und die öffentliche Ordnung gefährdet, insbesondere da er die Behörde bewusst über seine Staatsangehörigkeit und Identität getäuscht habe. Weiters seien der verstrichene Zeitraum seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers und das Familienleben (seit dem 18.11.2016 ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet) zu berücksichtigen. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass das Einreiseverbot mit der Ausreise aus dem Schengenraum zu laufen beginne. Im gegenständlichen Fall könnte der Beschwerdeführer erst 10 Jahre nach seiner Ausreise aus dem Schengenraum wieder in den Schengenraum einreisen. Diese Vorgehensweise sei unverhältnismäßig, zumal seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers mehr als sechs Jahre vergangen seien und er im Bundesgebiet ein Familienleben führe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs.5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Aus dem Akteninhalt samt Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 18.11.2016 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr und deren beiden Töchtern zusammen lebt und ein Familienleben führt.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf daher einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG ausschließen zu können. Insbesondere wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht von der belangten Behörde einvernommen und keine weiteren Feststellungen zum Familienleben getroffen. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG ist von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention eine reale Gefahr darstellt. Insbesondere die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bedürfen einer näheren Überprüfung, welche gegebenenfalls auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lässt.

2.2. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

2.3. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).

Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.

2.4. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose
Behebung, Feststellungsentscheidung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2193419.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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