TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/7 I412 2123989-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I412 2123989-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: RA Mag. Taner ÖNAL, Kärntner Straße 7b/I, 8020 Graz, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 26.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste im September 2010 legal ins Bundesgebiet ein und erhielt eine befristete Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender", die mehrmals verlängert wurde.

2. Mit Bescheid vom 28.10.2015 wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierender" vom Amt der steiermärkischen Landesregierung abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2015 einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. In der beigelegten Erklärung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ägypten ein Gymnasium absolviert und 2004/2005 einen Bachelorabschluss in Chemie und Biochemie gemacht habe. Am 15.09.2010 sei er nach Österreich gekommen um hier ein Masterstudium zu absolvieren. Hier habe er Deutsch gelernt und das Zertifikat B2 erhalten sowie die Ergänzungsprüfung der deutschen Sprache bestanden. Im Wintersemester 2014/2015 habe er sich entschieden das Masterstudium zu wechseln. Er könne sich die Studiengebühren in Höhe von 750 € nicht mehr leisten und wolle nun arbeiten. Aufgrund des Studentenvisums habe er viele Chancen verloren, einen guten Job zu bekommen.

4. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ägypten als Chemiker angestellt gewesen sei. Er habe mit seinen Eltern in einem Haus gewohnt. Mindestens einmal die Woche habe er per Telefon oder Skype Kontakt zu seinen Verwandten. Er habe hier in Österreich keine Verwandten, jedoch viele Freunde und Bekannte. Er könne sich sein Studium nicht mehr leisten und wolle Vollzeit arbeiten.

5. Mit Bescheid vom 10.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise zuerkannt (Spruchpunkt III).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die zusammenfassend damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer angesichts seines jahrelangen Auslandsaufenthaltes lediglich im Rahmen von Kurzbesuchen Kontakt zu seinen Verwandten pflege. Die familiären Bindungen würden angesichts der hier in Österreich aufgebauten und intensivierten Sozialkontakte in den Hintergrund treten. Er sei gerichtlich unbescholten und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Er habe auch eine Einstellungszusage und sei daher sprachlich und wirtschaftlich gut integriert.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016, Zl. I408 2123989-1/4E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

9. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er den Islam auf Facebook kritisiert habe und von verschiedenen Menschen Drohungen erhalten habe. Er habe Angst vor diesen Menschen, die ihn bedroht hätten.

10. Mit Bescheid vom 26.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.Zur Person des Beschwerdeführers

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.

Er ist ledig und Staatsbürger von Ägypten. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er unterhält in Österreich einen aufrechten Wohnsitz und erhält Mittel aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2010 legal ins Bundesgebiet ein, um hier zu studieren.

Der Beschwerdeführer verfügte bis 16.06.2015 über eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender". Der am 05.06.2015 gestellte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 29.10.2015 gemäß §§ 3 und 64 NAG abgewiesen und erwuchs am 06.11.2015 in Rechtskraft. Am 9.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Dieser wurde am 20.03.2016 von der belangten Behörde abgewiesen und die abweisende Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016, Zl. I408 2123989-1/4E bestätigt. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache auf dem Niveau B2+ mächtig ist, darüber hinaus jedoch keine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht feststellbar sei.

Am 27.9.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Maßgebliche Änderungen hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers konnten seither nicht festgestellt werden.

Die Eltern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Ägypten.

1.2.Zum Fluchtgrund:

Es kann in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Ägypten einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt ist.

1.3.Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten (Stand 02.05.2017) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Ägypten ist ein Herkunftsstaat, der fähig und willens ist, seine Bürger zu schützen.

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand 02.05.2017. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I408 2123989-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Verfahrens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 55 AsylG. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang der bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang zu den bereits abgeschlossenen Verfahren den Beschwerdeführer betreffend ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu I408 2123989-1 sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und seinem Gesundheitszustand sowie seinen familiären Anknüpfungspunkten gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren.

Aufgrund der Vorlage des ägyptischen Reisepasses des Beschwerdeführers steht dessen Identität fest.

Die Feststellung, dass an der Integration des Beschwerdeführers seit dem Erkenntnis vom 16.08.2016 zu I408 2123989-1/4E keine maßgeblichen Änderungen festgestellt werden konnten, beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der Beschwerde samt den damit vorgelegten Unterlagen.

Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung gültig bis 16.06.2015 des Beschwerdeführers, ein Auszug aus dem Melderegister, ein aktueller Versicherungsdatenauszug (Stand: 09.04.2018), der einige geringfügige Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 - 2015 aufweist, des weiteren aktuelle Studienerfolgsnachweise sowie Studienbestätigungen für das Sommersemester 2018, sowie ein Dienstvorvertrag vorgelegt.

Abgesehene von den aktuellen Studienerfolgsnachweisen sowie Studienbestätigungen wurden keine Unterlagen vorgelegt, die nicht bereits im Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz bzw. im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen sind.

Dass der Beschwerdeführer seither (abgesehen von der Fortführung seines Studiums bzw. einer Teilnahmebestätigung des ÖIF (Werte- und Orientierungskurs), weitere maßgebliche Integrationsmaßnahmen gesetzt hätte, wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

In der Beschwerde wird zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zunächst moniert, dass die belangte Behörde bei der Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung von unrichtigen Annahmen ausgegangen sei, wenn sie feststelle, dass sich der Beschwerdeführer seit "spätestens Juni 2014" in Österreich aufhalte, bzw. sein Aufenthalt ausschließlich nach dem AsylG begründet sei.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine unrichtigen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auf, die dem Beschwerdeführer sehr wohl ein schützenswertes Privatleben in Österreich auf Grund seines (seit spätestens Juni 2014) langjährigen Aufenthalts in Österreich zugestanden hat. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich derzeit (lediglich) aufgrund seines Asylantrages vom 27.09.2016 zulässig ist, ist ebenfalls unstrittig. Die Behörde hat ihre (Rückkehr-)Entscheidung zudem nicht auf einen (vermeintlich nur) vier Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestützt, wie in der Beschwerde unzutreffend angeführt wird. Auf die Wesentlichkeit der Aufenthaltsdauer wird im Weiteren bei der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

Die in der Beschwerde hervorgehobenen Studienerfolge des Beschwerdeführers wurden ebenfalls von der belangten Behörde zutreffend gewürdigt, und kann dieser nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesen kein übermäßiges Gewicht beimisst. Der (von der belangten Behörde derzeit mit 64 ECTS-Punkten zutreffend eher als geringfügig festgestellte) Studienerfolg war Ziel und Zweck des durch den Aufenthaltstitel legitimierten Aufenthaltes in Österreich und kann daher nicht als maßgeblicher Integrationsschritt gewertet werden.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und dem Bezug von Mitteln aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 30.04.2018 abgefragten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Betreuungsinformationssystem.

2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat in seinem (wenige Tage nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG) Asylantrag bei der Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgebracht, er habe den Islam auf Facebook kritisiert und von "verschiedenen Menschen" Drohungen erhalten. In der am 26.03.2018 durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte er vor "Probleme mit den Islamisten zu haben". Er habe irgendetwas gegen die Islamisten auf Facebook gepostet, dann habe er Drohungen bekommen. Auf Nachfrage der belangten Behörde gab er weiter an, dies sei vor zwei Jahren gewesen, dann habe er seinen Account gelöscht. Es habe sich dabei um eine unbekannte Person ("einen Ägypter in Ägypten") gehandelt, die ihn bedroht habe, und er habe es nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage der belangten Behörde, dass er in dieser Einvernahme Gelegenheit hatte, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen er sich in seinem Herkunftsstaat vor einer (ihm nicht bekannten Person) verfolgt fühlt bzw. eine wohlbegründete Furcht im oa. Sinn aufzuzeigen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit diesem Vorbringen detailliert auseinanderzusetzen, so ist dem Folgendes entgegenzusetzen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zudem bei der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, ihm wichtig Erscheinendes noch zu ergänzen. Auch daraufhin erfolgten vom Beschwerdeführer keine ergänzenden Ausführungen.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Schon vor dem Hintergrund der wenigen Tage, die zwischen der Abweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG und dem gegenständlichen Asylantrag liegen sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, um Asyl angesucht zu haben, damit er nicht abgeschoben werde, begegnen die getroffenen Feststellungen und die von der Behörde vorgenommenen Ermittlungsschritte keinerlei Bedenken. Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der Einvernahme durch das BFA in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse unterblieb. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Der belangen Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in Zweifel stellt, nachdem der Beschwerdeführer während der Erstbefragung noch angab "von mehreren Menschen" auf Facebook bedroht worden zu sein, während er in der Einvernahme von einer unbekannten Person ("ein Ägypter in Ägypten") spricht. Auch die weiteren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, dass es unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer keinen Namen (oder zumindest einen Profilnamen) nennen könne, und die Vernichtung der Beweismittel durch die Löschung des Accounts nicht dem Verhalten von Personen entspricht, die um eine schlüssige Beweisführung bemüht sind, ist nicht zu beanstanden.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorfälle eigenen Angaben zu Folge zwei Jahre vor Stellung des gegenständlichen Asylantrages stattgefunden haben; dass der Beschwerdeführer - nach Löschung seines Facebook-Accounts - weitere (asylrelevante) Probleme gehabt hätte, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher, wie auch bereits die belangte Behörde, zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.3. Zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen. Dieser Länderbericht wurde ua unter Einbeziehung von Quellen des Auswärtigen Amtes, der österreichischen Botschaft, sowie zahlreicher Quellen von NGO, von Zeitungsberichten und publizierten Quellen ausländischer Botschaften erstellt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund dieses Länderberichts ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass sich im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation sowie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreisemotiv keine nachteilige Entwicklung eingetreten ist. Für das Bundesverwaltungsgericht steht nach Würdigung sämtlicher Umstände fest, dass Ägypten ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit den vorgebrachten Fluchtgründen dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verfolgung droht. Ebenso droht ihm mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe, wenn er nach Ägypten zurückkehrt.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Mangels glaubhafter asylrelevanter Fluchtgründe fehlt es an den Voraussetzungen für die Erteilung von internationalem Schutz im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Aufgrund der Schul- und Studienausbildung des Beschwerdeführer sowie seiner erworbenen Arbeitserfahrung, ist davon auszugehen, dass dieser dazu in der Lage ist die Finanzierung seines Lebensunterhaltes in Ägypten sicherzustellen.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Dass ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet besteht, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und ist daher zu verneinen, es bleibt daher noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privatleben verbunden ist.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Wenn in der Beschwerde unter dem Aspekt des Privatlebens zunächst die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der von 2010 - 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" verfügte, ins Treffen geführt wird, so wird dieser durch mehrere Aspekte relativiert:

Der Beschwerdeführer ist erst im Erwachsenenalter (mit 27 Jahre) nach Österreich eingereist. Bereits während seines Studienaufenthaltes, der im Übrigen zu keinem Studienabschluss führte, musste ihm klar gewesen sein, dass er auf der Grundlage seines auf Studienzwecke beschränkten Aufenthaltstitels nicht dauernd in Österreich würde verbleiben können.

Der Verfassungsgerichtshof hatte etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Nach dem Auslaufen seiner Aufenthaltsbewilligung am 26.06.2015 und der Abweisung der Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid der steiermärkischen Landesregierung am 28.10.2015 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Stellung des Asylantrages am 27.09.2016 rechtswidrig.

Nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016 (welche vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde) versuchte dieser seinen Aufenthalt durch die Stellung eines - offenkundig aussichtslosen - Asylantrags am 27.09.2016 zu legitimieren, was sich dadurch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer selbst auf Aufforderung, seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, vorbringt, er habe um einen Aufenthaltstitel ansuchen wollen und man ihm gesagt habe, er solle um Asyl ansuchen, damit er nicht abgeschoben werde.

Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anschließend zwei Ladungen der belangten Behörde zu einer Einvernahme nicht Folge leistete.

Am 26.03.2018 erfolgte sodann eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers und wurde am selben Tag der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen. Der achtjährige (zudem nicht ununterbrochene) Aufenthalt des Beschwerdeführers ist somit nicht auf der Behörde zurechenbare Verzögerungen zurückzuführen und kann nach dem Geschilderten nicht (ausschließlich) zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden.

Wie festzustellen war, hat sich die Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zu derer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu I408 2123989-1/4E am 16.08.2016 bestand, nicht maßgeblich verändert.

Wie auch zu diesem Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor unbestritten über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten.

In der zitierten Entscheidung wurde ausgeführt, dass gute Deutschkenntnisse und eine fallweise geringfügige Beschäftigung zwar für den Beschwerdeführer sprächen, diese Umstände insgesamt betrachtet jedoch nicht genügend erscheinen würden, um von einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers bzw. einer beruflichen Verfestigung in Österreich ausgehen zu können. Für das gegenständliche Verfahren ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - abgesehen von aktuellen Studienbestätigungen und einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs - keine besonderen fortgesetzten Integrationsbestrebungen ins Treffen führt. Auch in der Beschwerde wird dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet sondern beschränkt sich das Vorbringen auf das Zitat von Judikatur zu diesem Thema.

Wie bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016 angeführt, kann auch eine in Aussicht gestellte Anstellung nichts an der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ändern, zumal dieser in jenen Fällen, wo keine Arbeitserlaubnis gegeben ist, keine wesentliche Bedeutung zukommt. (VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323). Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Da der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfügt, dort bis zu seinem 27. Lebensjahr gelebt und seinen eigenen Angaben im Vorverfahren zufolge auch gearbeitet hat, lässt das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.6.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Auch ein Vergleich seiner Lebensumstände im Herkunftsstaat zeigt keine unzumutbaren Härten auf. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen gesunden Mann, welche an keinen sein Alltagsleben oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Der Beschwerdeführer wuchs in Ägypten auf und absolvierte dort die Schule bzw. ein Studium. Er spricht die Landessprache und war im Herkunftsstaat bereits beruflich tätig. Vor dem Hintergrund seiner individuellen Umstände sind keine Gründe erkennbar, welche einer neuerlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat und eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts entgegenstehen würden. Gerade wegen des Vorhandenseins enger familiärer Bezugspunkte im Heimatland wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Abschiebung ist nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.

4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 30.04.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 07.05.2018 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe 4 Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt erscheinen ließe bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erscheinen ließe. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Drohungen, Glaubwürdigkeit,
Intensität, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement, öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2123989.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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