Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
DMSG §1 Abs1Spruch
W183 2000690-1/48E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Klaus NUENER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.07.2011, Zl. 48.081/4/2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3
DMSG insofern Folge gegeben, als die Feststellung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses an der " XXXX " in XXXX gem. § 1 Abs. 8 DMSG auf die äußere Erscheinung der Objekte XXXX sowie XXXX , gelegen auf den XXXX , alle XXXX , eingeschränkt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der o.g. mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Ensembleschutz, gekürzte Ausfertigung, öffentlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2000690.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018