TE Bvwg Beschluss 2018/5/8 I413 2004738-1

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Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2004738-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Winkler & Partner WT-KG, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 09.07.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die belangte Behörde führte am 16.05.2013 bei der Beschwerdeführerin eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch, mit dem Ergebnis, dass Dienstnehmer mit einer zu niedrigen Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet wurden.

2. Mit Eingabe vom 31.05.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Bescheiderstellung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Mit bekämpftem Bescheid vom 09.07.2013, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, den Betrag von eingeschränkt EUR 101.343,03 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.

4. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 16.07.2013 zugestellten Bescheid richtet sich der fristgerecht erhobene Einspruch vom 23.07.2013 an den Landeshauptmann von Tirol, in welchem die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, die unrichtige rechtliche Würdigung des Sachverhalts gerügt und beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Mit Schriftsatz vom 31.10.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Bezug nehmenden Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Tirol vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte den Einspruch als rechtlich unbegründet abzuweisen.

6. Mit Bescheid vom 19.11.2013, XXXX, erkannte der Landeshauptmann von Tirol dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zu.

7. Mit Schriftsatz vom 11.12.2013 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.10.2013.

8. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 legte der Landeshauptmann von Tirol dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt samt dem Verwaltungsakt der belangten Behörde infolge des Kompetenzüberganges der Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Am 01.04.2015 zeigte der Richter der Geschäftsabteilung I401 seine Befangenheit an, da er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung mitgewirkt habe - er war vor seiner Ernennung zum Richter der Bundesverwaltungsgerichts als Sachbearbeiter im Einspruchsverfahren für den Landeshauptmann von Tirol. Der Geschäftsverteilungsausschuss teilte die Rechtssache der Gerichtsabteilung I402 neu zu.

10. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung I402 abgenommen und der Gerichtsabteilung I409 neu zugeteilt.

11. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung I409 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugeteilt.

12. Aufgrund der Übergangsbestimmung der Geschäftsverteilung 2018 4. Teil § 38 (5) wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 am 01.02.2018 neu zugeteilt.

13. Mit Ladung vom 30.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu einer mündlichen Verhandlung für 23.04.2018. Diese Verhandlung wurde am 17.04.2018 auf 08.05.2018 verlegt.

14. Am 08.05.2018, 08:42 Uhr, langte per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 07.05.2018 datiertes, vom vertretungsberechtigten Steuerberater der Beschwerdeführerin unterfertigtes Schreiben ein, wonach das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2013, Zl. XXXX, zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 08.05.2018 teilte der die Beschwerdeführerin vertretende Steuerberater im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin mit, dass sie das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2013, Zl. XXXX, zurückziehen.

2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben vom 08.05.2018 äußerte die ordnungsgemäß vertretene Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).

Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 07.05.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, ihre Beschwerde (vormals Einspruch) zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid vom 09.07.2013 rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2004738.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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