TE Bvwg Beschluss 2018/5/9 W259 1430969-4

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W259 1430969-4/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. Äthiopien alias Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger, stellte am 06.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.

6. Mit Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Beschwerdeschriftsatz machte der Beschwerdeführer nunmehr geltend, dass er Mitglied der somalischen Gruppe "O.N.L.F." gewesen sei, dass diese Gruppe gegen die Äthiopier in Somalia gekämpft und er das Land verlassen habe, damit er nicht inhaftiert oder getötet werde. Er habe einige Zeit im Wald und im Freien verbracht und später habe er das Land verlassen und nun befürchte er, dass die Gruppierung seinen Eltern etwas antue, weil die Gruppierung erfahren habe, dass er das Land verlassen habe. Er habe mit der Gruppierung gegen die Äthiopier gekämpft und ihr Ziel sei es gewesen, sich von den Äthiopiern zu befreien. Sie seien geschlagen, getötet und inhaftiert worden.

7. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft gewertet.

8. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom XXXX sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, § 46 FPG und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde rechtskräftig.

11. Am 31.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass wenn er nach Äthiopien zurückkehre, Probleme bekommen würde. Er glaube, dass er umgebracht werden würde. Die äthiopische Regierung wisse, dass er Mitglied der ONLF gewesen sei. Er sei seit 6 Jahren in Österreich. Sein Vater sei bereits umgebracht worden, weil er Mitglied der ONLF gewesen sei. Wenn man Mitglied von der ONLF sei, werde man von der äthiopischen Regierung verfolgt und umgebracht. Diese Fluchtgründe habe er bereits gewusst, als er das erste Mal einen Asylantrag gestellt habe. Seit August 2017 - seitdem sein Vater umgebracht worden sei - wisse er, dass ihn die äthiopische Regierung auch umbringen wolle (AS 51).

12. Mit Schreiben vom 13.02.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der die Dürre in Äthiopien thematisiert wurde.

13. Mit Schreiben vom 16.02.2018 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der ebenfalls die Dürre in Äthiopien vorgebracht wurde.

14. Am 19.02.2018 und am 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, dass er Mitglied der ONLF sei und daher Äthiopien nicht sicher für ihn sei. Es gebe auch die Dürre. Er habe dort niemanden mehr und würde dort aufgrund der herrschenden Dürre an Hunger sterben.

15. Der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG 2005 wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI).

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.05.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der auch der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs 1 Z 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seinen Stellungnahmen vor dem Bundesamt als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Da somit für eine endgültige Beurteilung des Sachverhalts weitere Ermittlungen erforderlich sind, die nicht innerhalb einer Woche durchgeführt werden können, kann auf Grund der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei Rückführung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ausgeschlossen wäre.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W259.1430969.4.00

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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