TE Bvwg Beschluss 2018/5/9 W132 2001086-2

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1

Spruch

2001086-2/32E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , auf amtswegige Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , beschlossen:

A)

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Erkenntnis vom XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - ab 01.10.2012 dem Grunde nach bewilligt (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 01.10.2012 Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes für den Zeitraum in welchem sie keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterlag bzw. unterliegt, gebührt (Spruchpunkt II.).

Über die Bemessung der beantragten Hilfeleistung wurde nicht abgesprochen, sondern wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges lediglich dem Grunde nach bejaht und ausgesprochen, dass die Berechnung der Hilfeleistung und die Durchführung der belangten Behörde obliegen.

Da dagegen kein Rechtsmittel erhoben worden ist, erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.

2. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 09.03.2018 den Antrag gestellt, das erkennende Gericht möge das Erkenntnis vom XXXX , amtswegig dahin ändern, dass auf Seite 11, erster Absatz (Anmerkung: Punkt II. 1. Feststellungen), das Wort "Bürokauffrau" durch die Bezeichnung "Bankkauffrau" ersetzt werden möge, da es sich offensichtlich um einen Schreib- bzw. Diktierfehler handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) mit dem Erkenntnis vom XXXX rechtskräftig entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.

Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde {vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Der § 62 Abs. 4 AVG bietet jedoch keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt, berichtigt werden (vergleiche dazu grundlegend VwGH 1990/12/11, 90/08/0136, sowie 24.09.1997, 95/12/0269 mwH)

Berichtigungsfähig sind - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene - Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs. 4 AVG hat daher auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt {vergleiche dazu grundlegend VwGH 22.12.1992, 91/04/0269, sowie VwGH 22.07.2004, 2004/10/0047 mwH).

Es handelt sich gegenständlich nicht um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit bei der Bekanntgabe des Willens des erkennenden Senates.

Die Feststellung, die Beschwerdeführerin hätte bei schadensfreiem Verlauf eine Lehre zur Bürokauffrau im Regelalter abgeschlossen und eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung gefunden und ausgeübt, haftet bereits der verwaltungsgerichtlichen Willensbildung an, womit sich eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG als unzulässig erweist.

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Änderung, stellt daher einen unzulässigen Antrag auf Änderung des Bescheidinhaltes dar.

Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt. Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen, (vergleiche dazu grundlegend VwGH 10.12.1991, 91/04/0289, sowie 19.12.1995, 93/05/0179 mwH)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Berichtigungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W132.2001086.2.01

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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