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25/02 StrafvollzugNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StVG sowie auf Prüfung der Vollzugsordnung für Justizanstalten als offenbar aussichtslosRechtssatz
Es wäre dem Antragsteller möglich und zumutbar, um eine Entscheidung des Anstaltsleiters auf Beginn des Entlassungsvollzuges gemäß §145 Abs2 StVG anzusuchen. Im Rahmen einer gegen die (allenfalls abweisende) Entscheidung des Anstaltsleiters an das Vollzugsgericht erhobenen Beschwerde könnte der Antragsteller die Bedenken gegen §145 Abs2 StVG vorbringen. Bei Bedenken gegen diese Vorschrift wäre das (Vollzugs-)Gericht gemäß Art89 Abs2 B-VG zur Anrufung des VfGH verpflichtet. Des Weiteren kann der Antragsteller aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des (Vollzugs-)Gerichtes gemäß §121 Abs5 StVG selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den VfGH stellen.
Die Punkte 2.3.3. und 2.3.4. der Vollzugsordnung für Justizanstalten (im Folgenden: VZO) des Bundesministers für Justiz beinhalten konkrete Modalitäten des durch eine Entscheidung des Anstaltsleiters eingeleiteten Entlassungsvollzuges gemäß §§126 Abs5, 144, 145 StVG, über die der Anstaltsleiter im Rahmen einer separaten Entscheidung abspricht. Im Rahmen einer gegen die (allenfalls abweisende) Entscheidung des Anstaltsleiters an das Vollzugsgericht erhobenen Beschwerde gemäß §§120 f StVG könnte der Antragsteller die Bedenken gegen die Punkte 2.3.3. und 2.3.4. der VZO des Bundesministers für Justiz vorbringen.
Offenbare Aussichtslosigkeit, zumal bei der gegebenen Lage - selbst unter der Voraussetzung, dass die VZO des Bundesministers für Justiz als Verordnung zu qualifizieren wäre - die Zurückweisung der jeweiligen Anträge zu gewärtigen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G50.2018Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018