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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des H N in G, vertreten durch die PwC Steiermark Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Gadollaplatz 1/7.Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Dezember 2015, Zl. RV/2100110/2011, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall einer vom Bundesfinanzgericht für nicht zulässig erklärten, von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH erhobenen Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt:
"Die Revision ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Betriebsausgabenabzug versagte und auch, weil durch eine wesentliche Nichtanwendung von Verfahrensvorschriften ein für den Berufungswerber nachteiliger Bescheid zustande kam, der ansonsten anders gelautet hätte."
5 Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042). In den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision ist - bezogen auf den vorliegenden Fall - konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/13/0058). Auch eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0034, mit weiteren Nachweisen).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150033.L00Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018