TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/14 2000/18/0006

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
ExMinV 1999;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der M (geboren am 11. September 1968), vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 81 B/Top 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. November 1999, Zl. SD 579/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. November 1999 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin habe zuletzt von Juni 1993 bis Ende April 1995 auf Grund der Vorlage eines Befreiungsscheines des Arbeitsamtes für persönliche Dienste und einer Lohnbestätigung über einen Aufenthaltstitel verfügt. Über ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sei zunächst nichts bekannt gewesen. Im April 1999 sei bei der Fremdenpolizeibehörde eine schriftliche Mitteilung eingelangt, aus der hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig wäre. Als ihre aktuelle Adresse sei die Wohnung eines gewissen R.R. in Wien genannt worden. Die erstinstanzliche Behörde habe zunächst versucht, der Beschwerdeführerin an dieser Anschrift einen Ladungsbescheid zuzustellen, der jedoch mit dem Vermerk retourniert worden sei, dass sie sich laut Auskunft von R.R. in Polen befände. Am 20. Juni 1999 habe sie jedoch im Rahmen einer Kontrolle an dieser Adresse angetroffen werden können. Ihrem Reisepass sei zu entnehmen gewesen, dass sie zuletzt am 25. Mai 1998 ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist sei. Zwar habe sie gegenüber den Beamten angegeben, des Öfteren zwischen Polen und Österreich hin und her zu reisen, sie habe jedoch dafür keine Nachweise, wie etwa Bahntickets, erbringen können. Vor der erstinstanzlichen Behörde habe sie am 22. Juni 1999 zu Protokoll gegeben, zuletzt am 25. Mai 1998 aus Tschechien kommend nach Österreich eingereist und nach Ablauf ihrer sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig hier geblieben zu sein. Sie hätte in Wien an der Anschrift des R.R. gewohnt, ohne jedoch polizeilich gemeldet zu sein. Daraufhin sei sie von der erstinstanzlichen Behörde mit Straferkenntnis vom 22. Juni 1999 wegen Übertretung des Fremdengesetzes bestraft worden. In Österreich wäre sie keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hätte sie keine Kranken- oder Sozialversicherung. Zu ihren Unterhaltsmitteln befragt habe sie angegeben, derzeit über S 500,-- zu verfügen.

Die erstinstanzliche Behörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei. Es obliege einem Fremden, von sich (initiativ) den Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen. In ihrer Berufung mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie keine mittellose Ausländerin wäre, sondern vom österreichischen Staatsbürger R.R. alimentiert würde. Mit der bloßen Behauptung, von ihrem Freund alimentiert zu werden, habe sie keinen Nachweis für den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt erbringen können. Mit dieser Behauptung werde weder nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich Zuwendungen erhalte, noch habe sie dargelegt, in welchem Umfang diese angeblichen Leistungen erfolgten, sodass nicht zu erkennen sei, inwiefern dadurch ihr laufender Unterhalt gesichert sein solle, zumal auch jegliche Angabe über die Leistungsfähigkeit ihres Lebensgefährten fehle. Es sei daher weiterhin vom Vorliegen der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen, weshalb der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit - (auch) im Grunde des § 36 Abs. 1 leg. cit als gerechtfertigt, zumal das Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin eine krasse Geringschätzung der für sie relevanten fremdenrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck bringe.

Sie habe vor der erstinstanzlichen Behörde am 22. Juni 1999 zu Protokoll gegeben, dass sie geschieden wäre und keine Sorgepflichten hätte sowie ihre Familienangehörigen in Polen lebten. Über familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe sie hingegen keine Angaben gemacht. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe sie nunmehr geltend gemacht, dass sie sehr wohl familiäre Bindungen in Österreich aufwiese, weil sie mit R.R. in Lebensgemeinschaft gelebt hätte und diesen heiraten wollte. Es sei somit von einem Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes auf Grund des Dringend-geboten-seins dieser Maßnahme sei im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr oben aufgezeigtes Gesamt(fehl)verhalten sehr augenfällig dokumentiert, dass sie keinerlei Bedenken habe, sich über die für sie maßgebenden fremdenpolizeilichen Vorschriften hinweg zu setzen. Ihr Mittellosigkeit berge überdies die Gefahr, dass sie durch strafbares Verhalten - wie etwa die Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung - ihren Lebensunterhalt zu finanzieren trachte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei sohin zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als dringend geboten zu erachten.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich von 1993 bis Ende April 1995 über einen Sichtvermerk verfügt habe und seitdem nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Vielmehr habe sie sich seit ihrer zuletzt erfolgten Einreise nach Ablauf ihrer sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig im Bundesgebiet - und dies fast ein Jahr lang - aufgehalten. Aus diesem Grund könne sie sich auch nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad ihrer Integration berufen. Diesen - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen "entgegen". Die bloße Erklärung, mit einem österreichischen Staatsbürger die Ehe schließen zu wollen, sei nicht geeignet, schon deshalb die öffentlichen Interessen geringer oder die privaten Interessen als überwiegend erscheinen zu lassen. Bei Abwägung dieser Interessen wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Da keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne ein Wegfall des für dessen Erlassung maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 1999 an der Anschrift des R.R. in Wien angetroffen worden sei und vor der erstinstanzlichen Behörde am 22. Juni 1999 zu Protokoll gegeben habe, zuletzt am 25. Mai 1998 nach Österreich eingereist und nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer hier unrechtmäßig geblieben zu sein sowie in der genannten Wohnung ihres Freundes R.R. ohne eine polizeiliche Meldung gewohnt zu haben. Sie bestreitet auch nicht, dass die Beschwerdeführerin wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes von der erstinstanzlichen Behörde mit Straferkenntnis vom 22. Juni 1999 nach dem Fremdengesetz bestraft worden sei, und bringt selbst vor, dass sich die Beschwerdeführerin "mit Ausnahme letztlicher verwaltungsbehördlicher Übertretungen in Österreich keines Vergehens schuldig gemacht" habe. Auf dem Boden dieser unbestrittenen Feststellungen begegnet die Annahme der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer zuletzt erfolgten Einreise nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig im Bundesgebiet - und dies fast ein Jahr lang - aufgehalten habe, keinem Einwand und ist das - in zeitlicher Hinsicht nicht näher konkretisierte - Beschwerdevorbringen, dass sie "öfters" zwischen Polen und Österreich hin und her reise, um "u.a." im Rahmen ihrer legalen sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer ihren Bekannten R.R. - dieser wurde den weiteren Beschwerdeausführungen zufolge von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als ihr "Lebensgefährte" bezeichnet - zu besuchen, nicht geeignet, die vorgenannte Annahme der belangten Behörde zu widerlegen.

2.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich von ihrem Freund R.R. ausreichend alimentiert werde sowie u.a. dessen Einvernahme als Zeugen zu ihrer "Stellung" in Österreich und dahingehend beantragt habe, dass sie eben nicht mittellos sei. Da die belangte Behörde die beantragten Beweise, insbesondere den Beweis durch Vernehmung des Zeugen R.R., nicht aufgenommen habe, sei das erstinstanzliche Verfahren "schwer" mangelhaft geblieben.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 (des § 36 leg. cit.) insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 99/18/0300, mwN).

Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde ergibt sich, dass von der Beschwerdeführerin ein derartiger Nachweis erbracht worden sei, hatte sie doch

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unbestrittenermaßen - bei ihrer Vernehmung am 22. Juni 1999 angegeben, in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, keine Kranken- oder Sozialversicherung zu haben und derzeit (lediglich) über S 500,-- zu verfügen. Selbst wenn ihr tatsächlich ein Betrag in dieser Höhe zur Verfügung gestanden sein sollte, reichte dieser angesichts der Höhe des gesetzlichen Existenzminimums (vgl. die Existenzminimum-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 447/1998) keineswegs aus, um ihren Unterhalt für einen nicht bloß kurzen Zeitraum als gesichert erscheinen zu lassen. Darüber hinaus geht weder aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren noch aus der Beschwerde hervor, in welchem Umfang und in welchen Zeiträumen jene mit Einkünften rechnen könne und inwieweit diese gesichert seien. Wenn die Beschwerde geltend macht, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich von R.R. ausreichend alimentiert werde, so reicht dies zum Nachweis der Mittel zu ihrem Unterhalt schon deshalb nicht aus, weil sich daraus nicht ergibt, dass sie einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleitungen habe (vgl. in diesem Sinn etwa das

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u.a. - zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 95/18/0521).

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu dem Ergebnis, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei. Im Hinblick auf die nach der hg. Rechtsprechung aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 99/18/0300), wozu im vorliegenden Fall noch kommt, dass sich die Beschwerdeführerin fast ein Jahr hindurch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten sowie - unbestrittenermaßen - gegen das Meldegesetz 1991 verstoßen hat, ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.

2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass die belangte Behörde die beantragten Beweise nicht aufgenommen und keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen habe, als nicht zielführend.

3.1. Im Licht des § 37 FrG bringt die Beschwerde vor, dass der angefochtene Bescheid einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 EMRK darstelle.

3.2. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Beziehung der in Österreich seit 25. Mai 1998 aufhältigen Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten R.R. zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Wenn sie dennoch zur Ansicht gelangte, dass diese Maßnahme - unter gebührender Beachtung dieser persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin - im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt und somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, so kann darin angesichts der aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierenden Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 99/18/0300) keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung als unbedenklich. Angesichts der seit der Einreise der Beschwerdeführerin am 25. Mai 1998 verstrichenen, noch nicht langen Dauer ihres - zum Großteil unrechtmäßigen - Aufenthaltes hat die belangte Behörde den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zutreffend kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin.

4. Schließlich geht auch der Beschwerdevorwurf ins Leere, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nur unzureichend begründet habe. Diese hat vielmehr mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Sachverhaltsannahme ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde liegt, und die die rechtliche Grundlage des Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschriften sowie deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall hinreichend dargelegt, sodass eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit möglich ist.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180006.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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