TE Vwgh Beschluss 2018/4/12 Ra 2017/19/0457

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des N A in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Franz Josef-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. September 2017, L513 2162122- 1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber brachte gegen das gegenständlich angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. September 2017, L513 2162122-1/4E, bereits eine außerordentliche Revision ein, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Februar 2018, Ra 2017/19/0457, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen wurde.

2 Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2018 stellte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision.

3 Mit Beschluss vom 18. Jänner 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab und legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision samt der gegenständlichen außerordentlichen Revision und den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Mit hg. Beschluss vom 22. März 2018, Ra 2018/01/0107, wurde die Revision, die sich gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung richtet, mangels Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind u.a. Revisionen, die sich - wie hier - wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190457.L00.1

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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