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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2018/06/0002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Fristsetzungsanträge 1. des G P, 2. der DI H P, beide in K und vertreten durch Mag. Margrith Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 7, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Kapfenberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem am 31. Jänner 2018 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller, dem Verwaltungsgericht unter Fristsetzung aufzutragen, die Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2017 nachzuholen.
2 Das Verwaltungsgericht legte den Fristsetzungsantrag gemeinsam mit einer Abschrift des ausstehenden Erkenntnisses vom 13. Februar 2018, LVwG-5021-2042/2017-5, und den Nachweis der Zustellung dieses Erkenntnisses an die Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vor und wies darauf hin, dass der letzte Tag der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht der 10. Jänner 2018 (gerechnet ab Einlangen ihrer Beschwerde beim Stadtamt Kapfenberg am 10. Juli 2017), sondern der 31. Jänner 2018 (gerechnet ab Einlangen ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 31. Juli 2017) gewesen sei.
3 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. etwa VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014, mwN).
4 Ausgehend von dem durch Eingangsstempel dokumentierten Einlangen der Beschwerde der Antragsteller erst am 31. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht erfolgte die Einbringung des Fristsetzungsantrags, der am 31. Jänner 2018 beim Verwaltungsgericht einlangte, am letzten Tag der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 38 Abs. 1 VwGG, somit noch vor deren Ablauf.
5 Die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des Verwaltungsgerichtes ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag (vgl. auch dazu VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014). Eine solche Säumnis lag im Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Fristsetzungsantrags jedoch mangels Ablauf der Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nicht vor.
6 Der vorliegende Fristsetzungsantrag war demnach mangels Ablauf der Entscheidungsfrist unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018060001.F00Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018