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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den am 27. März 2018 erhobenen Fristsetzungsantrag des C A S in U, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Der Antragsteller hat bereits mit Fristsetzungsantrag vom 14. August 2017 begehrt, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 14. Dezember 2016, vorgelegt am 11. Jänner 2017, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2016 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. August 2017 die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft bzw. des anschließenden strafgerichtlichen Verfahrens ausgesprochen.
Durch diese Beschlussfassung und die Zustellung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ist die Säumnis (vorerst) beendet worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 9. September 2017, Fr 2017/08/0021, den Fristsetzungsantrag vom 14. August 2017 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2.1. Mit Fristsetzungsantrag vom 27. März 2018 begehrte der Antragsteller neuerlich, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. Er führte dazu aus, das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft sei eingestellt und der Antragsteller davon mit Benachrichtigung vom 25. August 2017 verständigt worden. Trotz der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft habe das Verwaltungsgericht bisher nicht über die Beschwerde vom 14. Dezember 2016 entschieden.
2.2. Das Verwaltungsgericht fällte am 3. April 2018 das Erkenntnis und legte im Anschluss den Fristsetzungsantrag vom 27. März 2018 mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor. Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. VwGH 30.6.2016, Fr 2016/08/0008).
2.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung der versäumten Entscheidung durch das Verwaltungsgericht - nachträglich weggefallen ist, ist beim Kostenzuspruch nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. VwGH 9.9.2017, Fr 2017/08/0020).
Das die Eingabengebühr betreffende Kostenmehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG abzuweisen (vgl. VwGH 13.9.2017, Fr 2017/08/0014).
Wien, am 25. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018080011.F00Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018