RS Vwgh 2018/5/2 Ra 2017/02/0254

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst wenn das VwG Zweifel an der Zuordenbarkeit der Beschwerde gehegt hätte, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 nicht rechtmäßig gewesen, weil das VwG lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen an diese gebunden ist (vgl. VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0197).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020254.L04

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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