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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Selbst wenn das VwG Zweifel an der Zuordenbarkeit der Beschwerde gehegt hätte, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 nicht rechtmäßig gewesen, weil das VwG lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen an diese gebunden ist (vgl. VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0197).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020254.L04Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018