RS Vwgh 2018/5/2 Ra 2017/02/0254

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das gänzliche Fehlen der Anführung der Geschäftszahl, wenn keine sonstigen Zweifel darüber bestanden, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen wollte, berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0255). Auch die Angabe eines unrichtigen Datums wurde vom VwGH als offenkundiges Versehen beurteilt, weil bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel bestanden hat, welchen Bescheid die damalige Revisionswerberin bekämpften wollte (siehe VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0197).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020254.L03

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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