RS Vwgh 2018/5/2 Ra 2017/02/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §8;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0044 E 29. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E vom 21. September 1995, 95/07/0062, mwN). Nur wenn die Behörde auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe keinen Zweifel daran hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, darf sie mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen (Hinweis E vom 28. Juli 2010, 2010/02/0112, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020254.L02

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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