Entscheidungsdatum
14.02.2018Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn Ing. P. W., Wien, V.-gasse, wegen Verletzung in subjektiven Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 21.05.2017, in 1140 Wien, durch Anhaltung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Verweis aus dem Sicherheitsbereich und Abnahme einer Eintrittskarte,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG werden Anhaltung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Verweis aus dem Sicherheitsbereich und Abnahme der Eintrittskarte des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit am 25.08.2017 durch Boten beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 21.05.2017, in 1140 Wien, durch Anhaltung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Verweis aus dem Sicherheitsbereich und Abnahme einer Eintrittskarte und brachte darin Folgendes vor:
„I. Sachverhalt
Am Sonntag dem 21. Mai 2017 wollte ich das für 16:30 angesetzte Fußballspiel SK Rapid Wien gegen SK Sturm Graz besuchen. Als in Wien lebender Steirer sympathisiere ich mit der Mannschaft aus Graz und ich wollte mir das Spiel vom Gästesektor aus ansehen. Dazu fuhr ich mit meinem PKW nach 1140 Wien und parkte in einer nahe zum Stadion stadteinwärts gelegenen Seitenstraße der Linzer Straße. Dies deshalb, weil sich der Zugang zum Gästesektor in unmittelbarer räumlicher Nähe ebenfalls auf der Linzer Straße befindet und man Anhängern der Heimmannschaft - anders als bei Benützung der jeweils auf der anderen Seite des Stadions, direkt neben der Heimtribüne gelegenen Rapid-Garage oder der Park & Ride Garage Hütteldorf- dadurch problemlos aus dem Weg gehen und die eigene Sicherheit damit erhöhen kann. Das Parken in besagten Nebenstraßen hat sich bereits bei meinem letzten Besuch des Allianz-Stadions bewehrt und wird vermutlich aus denselben Gründen auch von anderen Gästefans so gehandhabt.
Bei meinem Eintreffen waren neben einigen befreundeten und bekannten Sturm-Anhängern aufgrund der örtlichen Nähe zum Gästesektor sowie der zeitlichen Nähe zum Spielbeginn daher schon zahlreiche andere privat angereiste Gästefans in den umliegenden Straßenzügen zugegen, die allesamt zur Linzer Straße und diese entlang direkt zum Gästesektor gingen. Kurz vor dem Stadion waren es geschätzte 100 Personen, welche die letzten Meter zum Stadion teils in Gruppen und teils lose gingen. Nahezu gleichzeitig mit meinem Eintreffen beim Stadion fuhren einige der Busse aus Graz mit Gästefans in die Zufahrtsstraße zum Gästesektor ein. Einige der privat angereisten und in Richtung des Gästesektors gehenden Fans stimmten darauf Sturm Graz Fangesänge an. An diesen Gesängen beteiligte ich mich nicht, vielmehr unterhielt ich mich mit einem Freund, der ebenfalls mit mir zum Spiel fuhr, über die anstehende Begegnung. Die Stimmung war insgesamt friedlich und keineswegs aufgeheizt oder aggressiv, zumal die Gästefans aufgrund der Nähe zum Gästesektor bereits „unter sich“ waren und es zu keinen Begegnungen oder Provokationen mit Heimfans kam oder kommen konnte. Es kam zu keinerlei Zwischenfällen oder gar Gewalttätigkeiten.
Unmittelbar vor dem Zugang zum Gästesektor auf Höhe der Linzer Straße 346 formierte sich nun plötzlich die Polizei und hielt zahlreiche, aber nicht alle der Richtung des Gästesektors gehenden Personen an und kesselte diese ein. Auch ich wurde angehalten und am Weitergehen und dem Betreten des Stadionareals gehindert.
Ich wurde von einem Sicherheitswachebeamten einer Identitätsfeststellung unterzogen und aufgefordert, mich auszuweisen. Von der Situation überrascht und ohne zu wissen, aus welchem Grund ich nun einer Personenkontrolle unterzogen werde, da ich mich weder aggressiv oder sonst irgendwie sozial inadäquat verhielt, noch in sonstiger Form gegen die Rechtsordnung verstieß, leistete ich der Aufforderung als anständiger Bürger Folge und händigte meinen Ausweis aus. Der Beamte nahm meine Personalien auf.
Anschließend wurde ich von zwei weiteren Beamten perlustriert, wobei die Beamten wie zu erwarten keinerlei gefährliche Gegenstände fest- oder sicherstellen konnten.
Ich wurde gefragt, ob ich eine Eintrittskarte für das anstehende Fußballspiel hätte. Ich bejahte die Frage und wies meine bereits zuvor erworbene Eintrittskarte im Wert von EUR 16,- vor, im Glauben, gleich weiter in Richtung des Stadions gehen zu können. Die Sicherheitswachebeamten nahmen mir meine Eintrittskarte jedoch ab und folgten mir diese trotz Protest und Aufforderung nicht wieder aus. Nachdem ich noch etwas zuwarten musste wurde ich anschließend des Sicherheitsbereichs verwiesen.
Auf meine Nachfrage nach einer Begründung wurde der „Verdacht einer möglichen Drittortauseinandersetzung“ genannt und höhnisch angemerkt, dass ich nun ohnehin keine Eintrittskarte mehr hätte. Dabei war mir völlig unklar und konnte im Weiteren auch nicht begründet werden, wieso ich im Verdacht stehen sollte, an einer Drittortsauseinandersetzung teilzunehmen, noch war klar, wann und wo diese angebliche Auseinandersetzung überhaupt stattfinden sollte, da ich mich ja unmittelbar beim Stadioneingang befand. Von dieser völlig haltlosen und unbegründeten Unterstellung und von den Geschehnissen und dem willkürlichen Polizeihandeln zerknirscht trat ich anschließend wieder die Heimreise an. Da mir meine Eintrittskarte abgenommen wurde konnte ich diese auch nicht weiterverkaufen um mich finanziell schadlos zu halten.
Von der Anhaltung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung und dem Verweis aus dem Sicherheitsbereich waren auch zahlreiche andere Personen betroffen, wovon mir einige bekannt, der Großteil jedoch unbekannt war. Andere Personen, die den Stadionbereich gleichzeitig wie ich betreten wollten, konnten diesen hingegen unbehelligt betreten.
II. Zulässigkeit
Die Erhebung der Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 und 132 Abs 2 B-VG ist zulässig, da es sich bei der polizeilichen Anhaltung, der Identitätsfeststellung, der Durchsuchung, dem Verweis aus dem Sicherheitsbereich und der Abnahme der Eintrittskarte um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, da es sich dabei jeweils um normative hoheitliche Maßnahmen und Zwangsakte ohne vorheriger Durchführung eines Verwaltungsverfahren handelt. Ich wurde durch das oben beschriebene Verwaltungshandeln sowohl in einfachgesetzlichen als auch in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt.
Da die gegenständlichen Verwaltungsakte in Wien gesetzt wurden, ist gem § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG das Verwaltungsgericht des Landes Wien zuständig.
Die Beschwerde ergeht rechtzeitig, da zwischen dem Verwaltungshandeln am 21.5.2017 und dem Einbringen der Beschwerde nicht mehr als 6 Wochen vergangen sind.
III. Rechtliche Begründung
Die einschreitenden Polizeiorgane waren zu keiner der getroffenen Maßnahmen berechtigt.
Die Durchführung der Identitätsfeststellung war rechtswidrig. Nach § 35 Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Identität eines Menschen unter anderem dann ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen oder wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
Tatsächlich stand ich aber mit keinem gefährlichen Angriff im Zusammenhang, noch hätte ich über einen solchen Auskunft erteilen können. Es lagen auch keine Tatsachen vor, die einen dringenden Verdacht im Sinne eines höheren Grades einer Wahrscheinlichkeit begründet hätten, dass sich unmittelbar vor oder im Stadion ein gefährlicher Angriff, mit dem ich im Zusammenhang stünde, ereignen würde, noch, dass ein gefährlicher Angriff, mit dem ich im Zusammenhang stünde, zuvor erfolgt wäre. Die Behauptung, ich würde an einer „Drittortauseinandersetzung“ teilnehmen oder hätte daran teilgenommen, ist völlig aus der Luft gegriffen und konnte im Weiteren auch nicht näher begründet werden. Gegen die angebliche Teilnahme einer Drittortauseinandersetzung spricht schon alleine der Umstand, dass ich im Zeitpunkt des Polizeihandelns friedlich das Stadion betreten wollte und mich an keinem Drittort befand. Für die Annahme einer allenfalls zuvor erfolgten Drittortauseinandersetzung im Sinne eines gefährlichen Angriffes, mit dem ich im Zusammenhang stehen sollte, und die sicherheitspolizeilichen Maßnahmen legitimieren sollte, konnten außer der bloßen Behauptung der erwähnten „Drittortauseinandersetzung“ weder Tatsachen, Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente genannt werden, die darauf schließen lassen würden, noch lagen solche tatsächlich vor. Der Vorwurf und die darauf basierenden Maßnahmen waren somit völlig unbegründet und willkürlich.
Aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz darf eine Identitätsfeststellung auch im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen nur bei Vorliegen entsprechender Tatsachen vorgenommen werden, welche beispielsweise sachbezogene Äußerungen sind oder in der Annahme bestehen können, es werde gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit der Veranstaltung geben.
Die bloße räumliche Nähe zu einer Sportgroßveranstaltung, die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Fußballverein oder die gemeinsame Anreise mit anderen Personen berechtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht dazu, einzelne oder wie in diesem Fall offensichtlich gar pauschal alle Personen, auf die eines der genannten Kriterien ohne Hinzutreten weiterer ausreichend konkreter Anhaltspunkte, umfangreichen persönlichen Kontrollen zu unterziehen.
Die Identitätsfeststellung war auch nicht aufgrund des § 35 Abs 1 Z 9 SPG gerechtfertigt, da schon die Verhängung des Betretungsverbots im Sicherheitsbereich nach § 49a SPG rechtswidrig war.
Auch die Durchsuchung meiner Person war rechtswidrig. Nach § 40 Abs 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
Dabei ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach kein ausreichender Grund zur Annahme vorlag, ich würde mit etwaigen aktuell stattfindenden, unmittelbar bevorstehenden oder unmittelbar zuvor stattgefundenen gefährlichen Angriffen im Zusammenhang. Weder die private Anreise zu einer Sportveranstaltung noch die räumliche Nähe zu einer Mehrzahl an Fußballfans oder das dadurch eventuell nach außen vermittelte Bild eines gemeinsamen Auftretens vermag die Annahme eines solchen Zusammenhangs mit der rechtlich gebotenen Wahrscheinlichkeit zu begründen. Dabei ist nochmals anzumerken, dass Maßnahmen gegen Einzelpersonen auch eine entsprechende Einzelbeurteilung erforderlich machen, wogegen Pauschalbeurteilungen und -behandlungen schon aufgrund der Grundrechtsnähe polizeilicher Maßnahmen nicht zulässig ist.
Es handelte sich auch um keine Durchsuchung nach § 41 Abs 1 SPG, da die Durchsuchung normativ erfolgte und nicht von meiner Bereitschaft abhängig war und nicht auf den Zutritt zur Veranstaltungsstätte abzielte. Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen des § 9 PyroTG vor.
Aus ähnlichen Gründen war die Wegweisung aus dem Sicherheitsbereich rechtswidrig. Gemäß § 49a Abs 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der VO einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereichs zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen.
Die Voraussetzungen der Wegweisung lagen nicht vor, da keine bestimmten Tatsachen für die Annahme, ich würde gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt im Sicherheitsbereich begehen, vorlagen. Denn weder verhielt ich mich im Zeitpunkt der Anhaltung und Wegweisung aggressiv oder gesetzesuntreu, noch beging ich zuvor gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt. Es lagen sohin keine ausreichenden Tatsachen vor, die die gesetzlichen Voraussetzungen für meine Wegweisung erfüllen und die Maßnahme rechtfertigen würde. Auch diese Maßnahme erfolgte wie die anderen angeführten Maßnahmen pauschal und ohne ausreichender Überprüfung und Beurteilung des Einzelfalls. Die Wegweisung war daher rechtswidrig.
Mit gravierender Rechtswidrigkeit ist insbesondere die Abnahme und Einziehung meiner rechtmäßig erworbenen und besessenen Eintrittskarte, sohin meines Privateigentums, behaftet. Diese allenfalls in eine Sicherstellung nach § 42 SPG umzudeutende Maßnahme ist gesetzlich nicht gerechtfertigt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 42 Abs 1 dazu ermächtigt, Sachen sicherzustellen, wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern. Nun lag aber weder ein gefährlicher Angriff vor, der zu dieser Maßnahme berechtigt hätte, noch kann durch die Sicherstellung einer Eintrittskarte eine Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen verhindert werden. Dies deshalb, da eine Eintrittskarte weder ein für eine solche Bedrohung geeignetes Mittel ist und selbst bei Annahme der Geeignetheit gelindere Mittel vorlägen, wie zB die Hinderung am Betreten einer Sportstätte durch den Verweis aus dem Sicherheitsbereich oder die Verhängung eines Betretungsverbotes, und eine Sicherheitsstellung daher grob unverhältnismäßig wäre. Die dauerhafte Abnahme meiner Eintrittskarte erfolgte daher ohne jegliche Rechtsgrundlage und rechtswidrig.
Durch die oben beschriebenen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wurde ich unter anderem im Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen gem § 87 SPG, dem Recht, nicht entgegen § 35 SPG einer Identitätsfeststellung unterzogen zu werden, dem Recht, nicht entgegen § 41 SPG einer Personendurchsuchung unterzogen zu werden, dem Recht, nicht entgegen § 42 SPG von einer Sicherstellung betroffen zu sein, dem Recht, nicht entgegen § 49a Abs 2 SPG aus dem Sicherheitsbereich verwiesen, dem Recht auf Freiheit der Person nach Art 6 StGG, dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 EMRK sowie dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art 5 StGG, Art 1 1. ZP EMRK verletzt.
Zu Richtigkeit, Art und Ausmaß der oben beschriebenen Maßnahmen kann ich im Bedarfsfall mehrere Zeugen, die das Handeln beobachteten oder selbst betroffen waren, stellig machen, zB Herr St. T., geb. am …, Wohnhaft in Wien, H.-gasse und Herr R. M., geb. am ..., Wohnhaft in G., B..
Gegen die angeführte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien erhebe ich gem Art 130 Abs 1 Z 2 und 132 Abs 2 B-VG binnen offener Frist
Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Landes Wien und stelle die
Anträge,
das Verwaltungsgericht des Landes Wien möge
1. die angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich die Anhaltung, die Identitätsfeststellung, die Durchsuchung, den Verweis aus dem Sicherheitsbereich und insbesondere die Einziehung der Eintrittskarte für rechtswidrig erklären und
2. dem Rechtsträger der belangten Behörde gem § 35 VwGVG iVm der VwG-AufwandersatzV den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.“
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht. Die belangte Behörde erstattete am 09.08.2017 eine Gegenschrift mit nachstehendem Inhalt:
„Die Landespolizeidirektion Wien legt die von ihrem Polizeikommissariat zu AZen. E1/138764/2017 und D1/160421/2017 geführten Verwaltungsakten im Original vor. Ergänzend ist der Aktenvermerk der LPD Steiermark zu GZ. E1/20999/2017 vom 13.03.2017 angeschlossen, welcher der LPD Wien bereits vor dem 26.05.2017 zur Information übermittelt wurde.
Bezüglich der Personenliste im Betretungsverbot-Bericht vom 21.05.2017, dem Aktenvermerk zur VStV-Anzeige der PI K. vom 13.03.2017 samt Personenliste sowie dem Bericht der Einsatzabteilung vom 26.05.2017 wird der
ANTRAG
gestellt, diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da die Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen Dritter, nämlich der dort genannten Personen, herbeiführen würde.
Weiters erstattet die LPD Wien nachfolgende
GEGENSCHRIFT.
I. SACHVERHALT
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem im vorgelegten Akt enthaltenen Bericht der Einsatzabteilung der LPD Wien vom 26.05.2017.
Darüber hinaus gibt die LPD Wien in Entsprechung des do. Auftrages bekannt, dass es sich beim einschreitenden uEB um Herrn Bezlnsp S. handelte.
Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt
II. RECHTSLAGE
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) erachtet sich durch die Amtshandlung vom 21.05.2017 in seinen Rechten verletzt.
Zur Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 SPG:
Identitätsfeststellung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
Die Organe der LPD Wien konnten im Zeitpunkt des Einschreitens zulässigerweise davon ausgehen, dass ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat und dass es ohne polizeiliches Einschreiten im Stadion zu gewaltsamen Ausschreitungen zwischen den rivalisierenden Fangemeinden kommen würde.
Die einschreitenden Beamten waren über den angehenden „Freefight“ in Wien 16. von Augenzeugen über den einen Notruf verständigt worden. Nur einige Stunden später befand sich der BF inmitten jener Fans, die beim Eintreffen der Polizei teils in ein nahegelegenes Waldstück geflüchtet waren, teils bereits in der Savoyenstraße, Wien 16., beamtshandelt worden waren.
In der Gesamtbetrachtung - aus Erkenntnissen aus früheren Vorfällen bei Fußballmatches (vgl. ua. den Aktenvermerk der LPD Steiermark vom 13.03.2017) und der Tatsache, dass sich der BF inmitten eines Pulks von Fans aufhielt, die hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen zum Raufhandel in Wien 16. unter Tatverdacht standen - ergibt sich zweifelsfrei, dass die Identitätsfeststellung des BF zulässig war.
Zur Durchsuchung gemäß § 40 Abs. 2 SPG:
„Durchsuchung von Menschen“
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
Das Gesetz spricht ausdrücklich davon, dass eine Person mit einem gefährlichen Angriff in Zusammenhang steht und nicht, dass der gefährliche Angriff von der Person ausgeht. Denkbar ist daher auch, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 der Geschädigte von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchsucht wird.
Aufgrund der Rechtslage und der bereits dargelegten Fakten, war die Durchsuchung des BF, welcher sich offenbar unmittelbar unter den gewaltbereiten Fans aufhielt und mit diesen „marschierte“, jedenfalls rechtmäßig.
Zur Wegweisung und zum Betretungsverbot gemäß § 49a Abs. 2 SPG:
Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei
Sportgroßveranstaltungen
Sicherheitsbereich
§ 49a. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß oder zu gefährlichen Angriffen nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereichs nach Abs. 1 zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.
Mit Verordnung der LPD Wien, GZ. E1/138764/2017, vom 17.05.2017 wurden die in § 2 genannten Örtlichkeiten zum Sicherheitsbereich erklärt. Gemäß § 6 trat die VO mit 21.05.2017 um 09:00 Uhr in Kraft und um 24:00 Uhr außer Kraft.
Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt (vgl. den vorgelegten Bericht der Einsatzabteilung vom 26.05.2017) waren die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls gegeben, den BF aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten des Stadions zu untersagen, zumal durch Beobachtungen der einschreitenden Beamten bestätigt werden konnte, dass es sich bei jenen Personen, welche sich in der Linzer Straße unter lautem Rufen von Schlachtgesägen näherten, um jene Fangruppe handelte, welche sich zuvor im Bereich der Savoyenstraße in Wien 16. für einen „Freefight“ mit den Fans der gegnerischen Mannschaft bereit gemacht hatten (Vorbereitungshandlungen zu einem Raufhandel tätigten).
Der Behauptung des BF, seine Eintrittskarte sei gemäß § 42 SPG sichergestellt worden, wird nicht entgegengetreten.
Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den
ANTRAG,
die Beschwerde hinsichtlich 1.) der Anhaltung des BF, 2.) seiner Identitätsfeststellung, 3.) seiner Durchsuchung und 4.) seines Verweises kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
An Kosten werden
• Schriftsatzaufwand und
• Vorlageaufwand
• allfälliger Verhandlungsaufwand
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
Der der Gegenschrift angeschlossene Verwaltungsakt umfasste auszugsweise:
- Aktenvermerk zur VStV Anzeige vom 13.03.2017, GZ: E1/20999/2017-riro, der LPD Steiermark, betreffend der Auseinandersetzung zwischen Sturm und Rapid Fans vor dem Bundesligaspiel am 12.03.2017, um 14:15 Uhr, „Am Innovationspark in der dortigen Wiese“ (Graz);
- Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung der LPD Wien vom 21.05.2017, 15:43 Uhr, GZ E1/138764/2017, betreffend den Beschwerdeführer;
- Betretungsverbot-Bericht der LPD Wien vom 21.05.2017, GZ E1/138764/2017, betreffend „Meisterschaftsheimspiel Rapid – SK Sturm Graz am 21.05.2017 um 16:30 Uhr;
- Bericht der LPD Wien vom 24.05.2017, GZ B6/160421/2017, betreffend Sicherstellung von Sachen gemäß § 42 SPG und Erhebung der Zulassungsbesitzer wahrgenommenen PKW am 21.05.2017;
- Bericht der LPD Wien vom 26.05.2017, GZ B6/160421/2017-Gra, betreffend Raufhandel (Versuch), hier: Qualifzierte Vorbereitungshandlungen für eine „Drittortauseinandersetzung“ von Anhängern des SK Sturm Graz;
- Verordnung des Landespolizeipräsidenten gemäß § 49a Abs. 1 SPG vom 17.05.2017, E1/138764/2017, der zufolge für das am 21.05.2017 im Allianz Stadion stattfindenden Fußballspiel zwischen SK Rapid Wien und SK Sturm Graz das Allianz Stadion im näher definierten Begrenzungsumfang zum Sicherheitsbereich erklärt wird, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter näheren Voraussetzungen ermächtigt, Menschen das Betreten des Sicherheitsbereiches zu verbieten und gegebenenfalls aus diesem wegzuweisen;
- Verordnung des Landespolizeipräsidenten gemäß § 41 Abs. 1 SPG vom 17.05.2017, E1/138764/2017, der zufolge der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Allianz Stadion nur jenen Menschen gestattet ist, die ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen lassen;
- Die Nachweise über die Kundmachung der Verordnungen wurden von der belangten Behörde mit Eingabe vom 30.01.2018 dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt (AS 48 - 49).
3. Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht. Dieser äußerte sich dazu in einer weiteren Stellungnahme.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 31.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch, zu welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen St. T., Mag. R. M. sowie Oberst G. ladungsgemäß erschienen. Der Zeuge BzI S. blieb der Verhandlung ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund fern; auf seine zeugenschaftliche Einvernahme wurde ausdrücklich verzichtet.
5. Mit E-Mail vom 06.02.2018 übermittelte die belangte Behörde die von Einsatzkräften am 21.05.2017 erstellte Liste jener Personen, die am genannten Tag bei Schloss Wilhelminenberg einer Identitätsfeststellung unterzogen wurden und die Lichtbildeinlage der am genannten Tag in 1160 Wien, Savoyenstraße, gesehenen Autos.
6.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Am 21.05.2017 fand im Allianz Stadion, 1140 Wien, Gerhard Hanappi Platz 1, um 16:30 Uhr, ein Fußballspiel zwischen SK Rapid Wien und SK Sturm Graz statt. Herrn Oberst G. kam in diesem Zusammenhang die Aufgabe des Raumschutzes für Wien (ausgenommen Allianz Stadion) zu, was im Wesentlichen die Sicherung des Zu- und Abstroms der zum Fußballmatch anreisenden Fans, gleich welcher Mannschaft, umfasst.
Diesem Spiel zeitlich vorgelagert fand am 12.03.2017 ein Bundesligaspiel zwischen SK Sturm Graz und SK Rapid Wien in Graz/Merkurarena statt. Ausweislich des von der belangten Behörde vorgelegten Aktenvermerkes vom 13.03.2017 der LPD Steiermark kam es anlässlich dieses Fußballspieles im Umfeld „Am Innovationspark“/Graz zu einer abgesprochenen, wilden Rauferei zwischen gewaltbereiten Fans des SK Rapid Wien und des SK Sturm Graz, „wie es in der Hooligan Szene üblich ist“. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift am 25.08.2017 wurde er auch am 13.03.2017 im Rahmen eines Fußballspiels einer Identitätsfeststellung unterzogen.
Der Wiener Landespolizeipräsident erließ für das am 21.05.2017 stattfindende Fußballspiel zwischen SK Rapid Wien und SK Sturm Graz am 17.05.2017 zu GZ E1/138764/2017 zwei Verordnungen auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes 1991: Einerseits gemäß § 49a Abs. 1 SPG der zufolge das genannte Fußballspiel als Sportgroßveranstaltung eingestuft wurde und das Allianz Stadion sowie der Bereich innerhalb einer örtlich näher bezeichneten Begrenzung (unter anderem auch im Bereich Linzer Straße 340 bis 344) zum Sicherheitsbereich erklärt wurde. § 3 dieser Verordnung ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereiches zu verbieten und die gegebenenfalls aus diesem wegzuweisen. Diese Verordnung trat am 21.05.2017 um 09:00 Uhr in Kraft und um 24:00 Uhr außer Kraft. Die Betretungsverbote endeten mit Außerkrafttreten der Verordnung. Diese Verordnung wurde durch Einschaltung in Medien (APA-OTS am 19.05.2017) kundgemacht. Ebenso in dieser Weise (und auch durch Anschlag an der Veranstaltungsstätte) kundgemacht wurde die auf Grundlage des § 41 Abs. 1 SPG erlassene Verordnung, die den Zutritt zur Veranstaltungsstätte Allianz Stadion für die Dauer des Fußballspieles am 21.05.2017 zwischen SK Rapid Wien und SK Sturm Graz nur jenen Menschen gestattet, die ihre Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen lassen.
Am 21.05.2017 ging um ca. 13:08 Uhr der LPD Wien/Landesleitzentrale ein Notruf ein, demzufolge sich ca. 40 (vermutlich) Sturm-Graz-Hooligans im Bereich 1160 Wien, Savoyenstraße, auf einer Wiese zum „Kampf bereit machen, das Ganze sehr martialisch aussehe ...“, weshalb Oberst G. Einsatzkräfte zum Schloss Wilhelminenberg entsandte, weil er aufgrund dieses Anrufes und des vom Anrufer verwendeten szenekundigen Begriffes „Drittortauseinandersetzung“ eine geplante bzw. organisierte Verabredung der Anhänger der rivalisierenden Fußballklubs zu einer Schlägerei befürchtete. Im Zeitraum um ca. 13:30/14:00 Uhr trafen vor Ort die Einsatzkräfte ein und nahmen ca. 40/50 Personen wahr, welche bei Erspähen der Einsatzbeamten die Flucht ergriffen und Richtung Wald liefen, der zum Schloss Wilhelminenberg führt. Auf der Savoyenstraße wurden parkende Autos mit steirischem Kennzeichen wahrgenommen. In weiterer Folge wurden 20 Personen angehalten und einer Datenaufnahme bzw. EKIS-Abfrage zugeführt, im Zuge welcher, nach Aussage Oberst G., hervorgekommen sei, dass bei einem nicht unerheblichen Teil Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex im Zusammenhang mit Gewalttaten im Fußballsport aufschienen.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer am 21.05.2017 in den frühen Nachmittagsstunden im örtlichen Umfeld der Savoyenstraße in 1160 Wien bzw. Schloss Wilhelminenberg anwesend war respektive, dass er dort einer Datenaufnahme, EKIS-Abfrage bzw. Identitätsfeststellung unterzogen wurde.
Parallel zu den Geschehnissen in 1160 Wien, Savoyenstraße, wurden bei der Autobahnraststation Leobersdorf die aus Graz anreisenden Fußballfans von Einsatzbeamten unter der Leitung Oberst G. in Empfang genommen und in weiterer Folge zum Allianz Stadion geleitet. Szenekundige Beamte berichteten Oberst G., dass nicht alle der gewaltgeneigten Fans des SK Sturm Graz gemeinsam mit den Bussen angereist waren, was aufgrund früherer Vorerfahrungen die Annahme nahelegte, dass gewaltgeneigte Fans individuell anreisen bzw. kämpferische Auseinandersetzungen zu gewärtigen waren. So etwa auch beim Fußballmatch Austria Wien gegen SK Sturm Graz im Oktober 2016 im Ernst-Happel Stadion: Zu dem Zeitpunkt als Einsatzbeamte anreisende Fanbusse aus der Steiermark bei der Raststation in Leobersdorf in Empfang nahmen, versuchte damals eine Zusammenrottung von „Problemfans“ des SK Sturm Graz den Heimsektor der Austria zu stürmen. Nach Aussage Oberst G. sei damals der nunmehrige Beschwerdeführer aufgegriffen, eine Identitätsfeststellung unterzogen und aus dem Sicherheitsbereich verwiesen worden.
Oberst G. und ein szenekundiger Beamte aus Graz positioniert sich, nach deren Eintreffen beim Allianz Stadion am 21.05.2017, auf Höhe Linzer Straße/ Deutschordenstraße.
Der Beschwerdeführer war am beschwerdegegenständlichen Tag gemeinsam mit Herrn T. mit dem Auto des Beschwerdeführers von der Wohnung des Beschwerdeführers in … Wien kommend um ca. 14:45 Uhr zum Fußballmatch angereist und parkte sein Fahrzeug in 1140 Wien, Heinrich-Collin-Straße. Beide gingen in weiterer Folge zum Allianz Stadion in Richtung Gästesektor. Auf dem Weg zum Gästesektor trafen sie um ca. 15:00 Uhr auf einen Tross (ca. 70-80 Personen) von Sturm-Graz-Fans bei der Müller-Gutenbrunn-Straße, wo der Beschwerdeführer unter anderem auch Herrn Mag. M. erstmalig sah.
Dieser Tross an Personen wurde von Oberst G. und dem szenekundigen Beamten aus Graz als geschlossener Block wahrgenommen. Aufgrund ihrer Erfahrungen gingen diese beiden Beamten davon aus, dass es sich dabei um den Personenkreis handelte, der bereits zuvor im Areal des Schlosses Wilhelminenberg in Erscheinung getreten war. Aufgrund der bereits bekannten gewalttätigen früheren Auseinandersetzungen zwischen den gewaltgeneigten Anhängern der rivalisierenden Fanclubs des SK Sturm Graz und SK Rapid Wien, der Beurteilung der Gefährlichkeit durch szenekundige Beamte, des zufälligen Auffallens der Geschehnisse am Wilhelminenberg am beschwerdegegenständlichen Tag durch einen interessanten Passanten samt anschließendem Eintreffen von Polizeikräften, was wiederum eine Hintanhaltung gewaltsamer Auseinandersetzung zwischen Fans des SK Sturm Graz und SK Rapid Wien auf dem Wilhelminenberg zur Folge gehabt hätte, aber auch aufgrund des Umstandes, dass sich nicht weit entfernt von der Müller-Gutenbrunn-Straße/Linzer Straße das Lokal „H.“ befindet, welches ein Treffpunkt für gewaltgeneigte Rapid Fans ist, erachtete Oberst G. unmittelbaren Handlungsbedarf zur Hintanhaltung eines Zusammentreffens allfällig gewaltgeneigter Rapid- bzw. Sturm-Graz-Fans als gegeben.
Oberst G. ordnete deshalb die Einkesselung und Abdrängung aller dieser von der Müller-Gutenbrunn-Straße kommenden Personen durch Einsatzkräfte auf Höhe Linzer Straße 340 bis 344 an. Ebenso ordnete er gesamthaft gegenüber den als Block auftretenden Personen die Vornahme von Identitätsfeststellungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 SPG, von Personsdurchsuchungen, der Sicherstellung der Eintrittskarten zum Fußballspiel sowie Ausspruch von Wegweisungen bzw. Betretungsverbot gemäß § 49a SPG an. Oberst G. informierte persönlich die sodann Angehaltenen, dass aufgrund der Vorfälle bei Schloss Wilhelminenberg ein gefährlicher Angriff vorgefallen sei. Weiters informierte er diese davon, dass sie aus dem Sicherheitsbereich verwiesen werden, allfällig vorhandene Eintrittskarten abgenommen werden und die Identitäten der Angehaltenen festgestellt werden, wozu er sie auch zur Mitwirkung aufforderte, andernfalls sich das Prozedere verlängern würde.
Vor Ort wurden die getroffenen Anordnungen dann von Einsatzbeamten in zwei Bussen gegenüber den Angehaltenen jeweils im Einzelnen umgesetzt. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden die Amtshandlungen um 15:43 Uhr gesetzt und er musste anschließend in einem Bereich warten, in welchem die bereits vor ihm beamtshandelten Personen warten mussten. Erst als alle fertig waren, durfte er den Bereich verlassen. Insgesamt wurden gegenüber 58 Personen Wegweisungen bzw. Betretungsverbote ausgesprochen. Von diesen 58 Personen waren 20 Personen bereits am frühen Nachmittag des beschwerdegegenständlichen Tages im Umfeld 1160 Wien, Savoyenstraße/Schloss Wilhelminenberg einer Identitätsfeststellung unterzogen worden.
Eine auf den Beschwerdeführer individuell bezogene Prognosebeurteilung wurde am beschwerdegegenständlichen Tag nicht vorgenommen. Aufgrund der gegenüber den ankommenden Block als Ganzes vorgenommenen Prognose wurde auch der Beschwerdeführer angehalten, einer Identitätsfeststellung gestützt auf § 35 Abs. 1 Z 1 SPG und (oberflächlichen) Personsdurchsuchung gestützt auf § 40 Abs. 2 SPG unterzogen, gemäß § 49a Abs. 2 SPG aus dem Sicherheitsbereich weggewiesen und ein Betretungsverbot ausgesprochen sowie gestützt auf § 42 Abs. 1 Z 1 iVm § 16 SPG die Eintrittskarte abgenommen. Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung endete am 21.05.2017 um ca. 16:45 Uhr.
6.2. Die im Wesentlichen unstrittigen Feststellungen gründen sich auf das Beschwerdevorbringen, auf die Gegenschrift der belangten Behörde samt vorgelegtem Verwaltungsakt und auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen T., Mag. M. sowie Oberst G. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Dass gegenüber dem Beschwerdeführer die in beschwerdegezogenen Amtshandlungen gesetzt wurden, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Sie erschließen sich auch durch die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers, den im Akt der belangten Behörde einliegenden, samt die konkret herangezogenen Rechtsgrundlagen ausweisenden Berichte bzw. Bestätigungen (Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung der LPD Wien vom 21.05.2017, Betretungsverbot-Bericht der LPD Wien vom 21.05.2017, Bericht der LPD Wien vom 26.05.2017) und ebenso aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Oberst G. im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dieser sagte dabei glaubhaft aus, dass die beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen auf seiner Anordnung zurückgehen bzw. auf deren Grundlage gesetzt wurden respektive, dass es Gesamterwägungen waren, die zu den beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen führten und keine auf den Beschwerdeführer im Einzelnen abstellende Erwägung.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Vorfällen am frühen Nachmittag des 21.05.2017 in 1160 Wien, Savoyenstraße/Schloss Wilhelminenberg, gründen sich im Wesentlichen auf die glaubhafte Aussage des Zeugen Oberst G., den Bericht der LPD Wien vom 24.05.2017, den Bericht der LPD Wien vom 26.05.2017, die Liste jener Personen, die am 21.05.2017 bei Schloss Wilhelminenberg einer Identitätsfeststellung unterzogen wurden.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Vorfällen im März 2017 anlässlich des Fußballmatchs zwischen SK Sturm Graz und SK Rapid Wien in Graz stützen sich im Wesentlichen auf den Aktenvermerk der LPD Steiermark vom 13.03.2017 und die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Oktober 2016 sowie jene, die das Ablaufprozedere im Zusammenhang mit der Anreise der aus Graz kommenden Fußballfans des SK Sturm Graz betreffen, stützen sich auf die glaubhafte Aussage des Zeugen Oberst G..
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Anreise des Beschwerdeführers zum verfahrensgegenständlichen Fußballmatch stützen sich auf die nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen T.. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie am beschwerdegegenständlichen Tag vor Ort in 1160 Wien, Savoyenstraße/Schloss Wilhelminenberg jeweils nicht anwesend waren; beide haben ebenso übereinstimmend ausgesagt, dass sie gemeinsam mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers von dessen Wohnung im … Wiener Gemeindebezirk aus in Richtung Allianz Stadion gefahren waren und das Fahrzeug im näher benannten örtlichen Umfeld des Allianz Stadions geparkt haben und dann anschließend zu Fuß Richtung Gästesektor des Allianz Stadions gegangen waren. Über eine allfällige Spekulation hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer am beschwerdegegenständlichen Tag am frühen Nachmittag im Umfeld des Schlosses Wilhelminenberg aufgehalten haben hätte können (zum Beispiel weil er mit anderen Personen in den Wald flüchtete und deshalb keine Identitätsfeststellung bei Schloss Wilhelminenberg unterzogen wurde), sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Daran vermag auch der Umstand, dass ein auf den Zeugen T. zugelassenes Fahrzeug mit Grazer Kennzeichen in 1160 Wien, Savoyenstraße, am beschwerdegegenständlichen Tag von den vor Ort befindlichen Einsatzbeamten dokumentiert wurde, nichts ändern, weil dies insbesondere keine Rückschlüsse auf eine Anwesenheit des Beschwerdeführers stichhaltig indiziert. Dazu hat auch der Zeuge T. im Zuge seiner Einvernahme sehr glaubhaft bestritten, nie ein Fahrzeug mit Grazer Kennzeichen besessen und noch nie in Graz gelebt zu haben, weshalb es sich auch nicht erklären könne, wie seine personenbezogenen Daten im Kontext zur Fahrzeugzulassung stünden.
Die Feststellungen, dass die anschließenden Amtshandlungen gegenüber den betroffenen 58 Personen im Einzelnen der zwei Polizeibusse durchgeführt wurden und bis ca. 16:45 Uhr dauerten, stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen T. und Mag. M. sowie auf den Betretungsverbot-Bericht der LPD Wien vom 21.05.2017, in welchem vermerkt ist, die betroffenen Personen seien von den Kräften des D. 1 und D. 2 von 15:15 bis 16:44 Uhr gemäß § 49 Abs. 2 SPG aus dem Sicherheitsbereich weggewiesen worden. Nach der dazu allgemein gehaltenen Aussage des Beschwerdeführers war er ca. 2 ½ Stunden anwesend; dagegen bezifferte der Zeuge T. nachvollziehbarer die Dauer der Amtshandlung präziser dahingehend, dass der Beginn des Einkesselns um ca. 15:00 Uhr/plus minus 20 Minuten erfolgt sei und das Ende um ca. 17:00 Uhr war – letzteres unter Bezugnahme auf das bereits um 16:30 Uhr begonnene Spiel. Damit erscheint das im Betretungsverbot-Bericht dokumentierte Ende der Amtshandlung als plausibel.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 130/2017, lauten auszugsweise:
„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung(1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1.
bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
Oder
2.
sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1.
nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2.
nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3.
nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4.
nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5.
nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
6.
nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“
„Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung(1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.“
„Verhältnismäßigkeit(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1.
von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2.
darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3.
darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4.
auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5.
die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“
„Beendigung gefährlicher AngriffeDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.“
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
1.
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
2.
wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort