TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/20 VGW-103/042/9821/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §2 Abs1
GSpG §2 Abs2
GSpG §2 Abs4
GSpG §56a Abs1
GSpG §56a Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der V. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 17.05.2017, Zl. A2/116691/2017, mit welchem gemäß § 56a Abs. 3 Glücksspielgesetz über die am 16.05.2017, im Lokal "…" in Wien, R.-gasse, mündlich verfügte teilweise Schließung des Betriebes nunmehr die teilweise Schließung durch schriftlichen Bescheid mit Wirkung 16.05.2017 verfügt wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der verwaltungsbehördliche Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 56a Abs. 3 GSpG wird die teilweise Schließung des in Wien, R.-gasse, situierten Lokals „…“ im Umfang des ca. 5m nach dem (rechten) Lokaleingang links liegenden, ca. 7m2 großen Raums verfügt. Es ist in dem betroffenen Raum jegliche betriebliche Tätigkeit zu unterlassen.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) bekämpfter Bescheid und Beschwerdevorbringen:

Der Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids lautet wie folgt:

„Gem. § 56a Abs. 3 GSpG wird über die am 16.05.2017, 16.45 Uhr im Lokal „…“ in Wien, R.-gasse mündlich verfügte teilweise Schließung des Betriebes hinsichtlich des ca. 5m nach dem (rechten) Lokaleingang links liegenden, ca. 7m2 großen Raum nunmehr die teilweise Schließung des Betriebes durch schriftlichen Bescheid mit Wirkung 16.05.2017 verfügt, da der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet wurden und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht.

Gem. § 56a Abs. 5 GSpG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.“

Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt wie folgt:

„Am 13.01.2015 fand ab 12.00 Uhr in Wien, R.-gasse in der dort etablierten von der „V. GmbH“ betriebenen Peep Show „…“ eine Kontrolle der Finanzpolizei, Team ... und Team ... (Finanzamt ...) statt. Es wurden im Hauptraum des Lokales und in einem Nebenraum insgesamt sechs Geräte wahrgenommen (drei im Hauptraum und drei im Nebenraum), bei denen es sich anscheinend um Glücksspielgeräte handelte:

?    „MA.“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung mit der Vergnügungssteuernummer (MA 6) „...“ und der Finanzamtskontrollnummer „1“

?    „MG.“ mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung mit der Vergnügungssteuernummer (MA 6) „...“ und der Finanzamtskontrollnummer „2“

?    „MX.“ (PC und Bildschirm) ohne Seriennummer, Typenbezeichnung und Vergnügungssteuernummer mit der Finanzamtskontrollnummer “3“

?    „MA.“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung mit der Vergnügungssteuernummer (MA 6) „ ...“ und der Finanzamtskontrollnummer “4“

?    „MA.“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung mit der Vergnügungssteuernummer „...“ und der Finanzamtskontrollnummer „5“

?    „MA.“ ohne Seriennummer, Typenbezeichnung und Vergnügungssteuernummer mit der Finanzamtskontrollnummer „6“

Es wurde von den Kontrollorganen versuch, Testspiele durchzuführen. Es konnten nur an zwei Geräten (Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“) Testspiele durchgeführt werden, wobei diese Geräte bereits zum Zeitpunkt des Beginnes der Kontrolle von zwei Kunden des Lokals bespielt wurden. Die restlichen vier Geräte konnten nicht bespielt werden. Bei diesen Geräten (Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „3“, „4“, „5“ und „6“) handelte es sich um drei „konventionelle“ Geräte „MA.“ (Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „4“, „5“ und „6“) und um einen PC mit Bildschirm (Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „3“). Die drei „konventionellen“ Geräte waren abgeschaltet und befanden sich (mit dem Bildschirm- und Bedienteil zur Wand gedreht) im Lokal. Von diesen drei Geräten konnten zwei Geräte (mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ und „5“) eingeschaltet werden. Nach dem Einschalten war dann am unteren (von zwei) Bildschirmen ein Logo sichtbar wie es typisch für Glücksspielapparate ist (Zahl, Würfel, diverse Symbole). Ein vollständiges Hochfahren und Bespielen dieser Geräte war aber nicht möglich. Beim dritten „konventionellen“ Gerät (mit der Finanzamtskontrollnummer „6“) war es nicht möglich, dieses einzuschalten. Laut Auskunft des Zeugen D. S. war es nur bis November 2014 in Betrieb und danach defekt. Bezüglich des PC mit Bildschirm (Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „3“) war es zwar möglich, dieses einzuschalten und es erschien dann auch ein für Glücksspielapparate typisches Logo. In weiterer Folge war es jedoch erforderlich, „Benutzername“ und „Passwort“ einzugeben. Da diese offenbar nicht korrekt bekannt waren bzw. von den Auskunftspersonen nicht korrekt bekanntgegeben/wurden, war der Zugriff nicht möglich(„permission denied“ am Bildschirm) und konnten ebenso keine Testspiele durchgeführt werden.

Die an den beiden Geräten (mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“) durchgeführten Testspiele wurden schriftlich (Aktenvermerk/Gedankenprotokoll und Formular GSp 26) und fotografisch dokumentiert.

Es konnte festgestellt werden, dass an sämtlichen Geräten verschiedene Spiele angeboten wurden. Hauptsächlich hat es sich dabei um „virtuelle Walzenspiele“ gehandelt. An jedem einzelnen Gerät wurde ein solches „virtuelles Walzenspiel“ ausgewählt und probeweise gespielt.

Dabei bewegen sich nach Auslösen des Spieles mehrere horizontal angeordnete Symbole (Früchte, Zahlen, Buchstaben u.ä.) in vertikaler Richtung, sodass der Eindruck entsteht, es würden sich Walzen, auf denen die Symbole angebracht sind in vertikaler Richtung drehen. Nach mehreren „Umdrehungen“ erfolgt ein Stillstand dieser rein virtuellen, computergenerierten Walzen, wodurch eine Symbolkombination zustande kommt, die dann darüber entscheidet, ob ein Gewinn erzielt oder der Einsatz verloren wurde. Dem Spieler ist es nicht möglich, den (ca. 2 Sekunden dauernden) Walzenlauf an einer bestimmten Stelle zu stoppen und somit eine für ihn günstige (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen. Er kann lediglich den Stillstand der Walzen zur Kenntnis nehmen. Es wurde von den Kontrollorganen zunächst ein € 5.- Geldschein in das jeweilige Gerät eingeführt und die Anzahl der möglichen Spiele festgestellt (an einem Gerät 18 und am anderen Gerät 20 Spiele).

Am Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ wurde sodann ein virtuelles Walzenspiel „Pharao’s Eye“ ausgewählt. Es konnte festgestellt werden, dass der Mindesteinsatz € 0,10.- betrug. Der dabei (laut Gewinnplan) in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 50.-. Durch Betätigen des „Wiener Würfels“ konnte der Einsatz bis zum Betrag von € 4.- gesteigert werden. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000.-. Es wurden (laut Gewinnplan) keine „Actiongames“ in Aussicht gestellt. Es wurde jedoch die Möglichkeit des „Gambelns“ geboten.

Am Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ wurde das virtuelle Walzenspiel „All Ways Fruits“ gewählt und gespielt. Der Mindesteinsatz betrug dabei € 0,30.-. Laut Gewinnplan war der damit verbundene Höchstgewinn € 20.- und 13 „Supergames“. Durch Betätigen des „Wiener Würfels“ konnte auch in diesem Fall eine Einsatzsteigerung bis € 2.- herbeigeführt werden. Laut Gewinnplan betrug dann der mögliche Höchstgewinn € 20.- und 98 „Supergames“. Auch bei diesem Spiel gab es die Möglichkeit zu „gambeln“.

Laut Aktenvermerk der Finanzpolizei bedeutet „gambeln“ letztlich ein Zusatzspiel. Bei Erzielung eines Gewinnes beim virtuellen Walzenspiel, wird am Bildschirm ein neues Fenster geöffnet und der Spieler hat die Wahl, zwischen den Farben „rot“ und „schwarz“ zu wählen. Nach Betätigen einer Taste kommt dann entweder „rot“ oder „schwarz“ und man hat, je nachdem, was man vorher gewählt hat, gewonnen oder verloren. Der Gewinn besteht darin, dass sich der Einsatz verdoppelt und man weiter „gambeln“ darf, der Verlust besteht darin, dass sich das „Gamble“ Fenster wieder schließt und man wieder zum Walzenspiel zurückkommt.

Von den Kontrollorganen wurde auch festgestellt, dass der Spieler keine Möglichkeit hatte, den Lauf der „virtuellen Walzen“ beliebig anzuhalten und dadurch eine (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen.

Da nach Durchführung der Testspiele der Verdacht bestand, dass an beiden Geräten verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG möglich waren und somit ein Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes vorlag, wurden beide Geräte von den Kontrollorganen gem. § 53 Abs. 3 GSpG vorläufig beschlagnahmt. Das in den Gerätekassen befindliche Bargeld wurde entnommen und in Verwahrung genommen. In Summe handelte es sich um den Betrag von € 80.-.

Die übrigen vier Geräte konnten nicht bespielt werden. Da laut Aussage des Geschäftsführers der „V. GmbH“ Herrn D. S. und des £ Eigentümers dreier Geräte Herrn I. C. die Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ und „5“ bis 31.12.2014 und das Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ bis November 2014 in Betrieb waren, an sämtlichen Geräten Walzenspiele gespielt werden konnten und auf Grund des Erscheinungsbildes der Geräte (als offenkundige Glücksspielgeräte) der Verdacht der fortdauernden Begehung von Verwaltungsübertretungen und eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes bestand, wurden diese Geräte ebenfalls gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt. Der PC mit Bildschirm (mit der Finanzamtskontrollnummer „3“) stellte sich den Kontrollorganen ebenso als Glücksspielgerät dar, da offenbar Spiele angeboten wurden (was nach Einschalten des Gerätes ersichtlich war), die nach Bezeichnung und Logo Glücksspiele zu sein schienen. Auch dieses Gerät wurde gem. § 53 Abs. 2 GSpG wegen Verdachtes der Begehung von Verwaltungsübertretungen und des Eingriffes in das Glückspielmonopol des Bundes vorläufig beschlagnahmt.

Am 22.11.2015. 14.35 Uhr erfolgte in Wien, R.-gasse im Lokal „…“ neuerlich eine Kontrolle der Finanzpolizei, Team ... (Finanzamt ...).Es wurden dabei folgende vier Glücksspielgeräte wahrgenommen:

?    „T.“ (mit Zubehör: Tastatur, Computermaus, Netzteil ohne Kaltgerätekabel) mit der Seriennummer „...“ und unbekannter Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“

?    „T.“ (mit Zubehör: Tastatur, Computermaus, Netzteil ohne Kaltgerätekabel) mit der Seriennummer „...“ und unbekannter Typenbezeichnung“, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“

?    „T.“ (mit Zubehör: Tastatur, Computermaus, Netzteil ohne Kaltgerätekabel) mit der Seriennummer „...“ und unbekannter Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ sowie

?    ein Ein- und Auszahlungsgerät mit unbekannter Gehäusebezeichnung, Seriennummer und Typenbezeichnung), mit der Finanzamtskontrollnummer „4“

Von den Kontrollorganen wurde ein Aktenvermerk verfasst, der in seinen wesentlichen Teilen folgendermaßen lautet:

„Während der am 22.11.2015 ab 14:35 Uhr im Lokal „…“ der Firma V. Ges.m.b.H. Wien, R.-gasse durch das Finanzpolizei Team ... durch geführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit den Nummern (FA-KNr.1) bis (FA-KNr.3) versehenen Geräten Testspiele durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. FA-KN 4 war ein Ein / Auszahlungsgerät.

Die Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung via Maus Tasten bzw. auf dem Bildschirm selbst zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld mittels einer Karte (die der Kassier Hr. G. N. zur Verfügung gestellt hatte) über das Ein/Auszahlungsgerät, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der „PLAY“-Taste und Auslösung des Spieles durch die PLAY-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde an allen Geräten bestätigt. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. “

Laut angefertigter Spieledokumentation (GSp 26) wurde an sämtlichen drei Geräten das virtuelle Walzenspiel „Golden Fruits“ gespielt. Der Mindesteinsatz betrug 50 Points, der Höchsteinsatz betrug 2.000 Points. Es war jeweils ein Höchstgewinn von 10.000 Points bzw. 400.000 Points in Aussicht gestellt.

Auch diese Geräte wurden gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt.

Am 18.09.2016.14.20 Uhr fand neuerlich eine Kontrolle der Finanzpolizei, Team ... statt, wobei vier Glücksspielgeräte vorgefunden werden konnten:

    „L.“, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „1“

    „L.“, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „2“

    „E.“, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „3“

    „L.“, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „4“

Die Amtshandlung wurde in einem Aktenvermerk dokumentiert, der im Wesentlichen folgendermaßen lautet:

„Während der am 18.09.2016 ab 14:20 Uhr im Lokal „…“ der Firma V. Gesellschaft.m.b.H. , Wien, R.-gasse durch das Finanzpolizei Team ... aufgrund diverser Anzeigen und Meldungen, sowie eines Erhebungsersuchens der BPD Wien LKA Wien - Abteilung 2, vom 06.09.2016 durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit den Nummern (FA-KNr.1) bis (FA-KNr.2) versehenen Geräten Spiele durchgeführt wurden, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden.

FA-KN 3 war ein Ein-/Auszahlungsgerät. FA - KN 4 war ein Steuergerät um Buchungen auf den Geräten 1 und 2 vornehmen zu können.

Das Lokal wurde bereits um 14:10 Uhr durch das Kontrollorgan H. (alleine) in Zivilkleidung betreten, um eine verdeckte Vorerhebung durchzuführen.

Hierbei konnte durch Endesgefertigten folgendes beobachtet und festgestellt werden:

Im Eingangs - Kassabereich befanden sich insgesamt 4 männliche Personen:

Zwei ältere Herren welche sich in der Folge zu Beginn der Amtshandlung sofort aus dem Betrieb entfernten.

Die beiden anderen waren Hr. G. N., geb. :...63, amtsbekannt, Kassier der Firma V. GmbH, und Hr. La. Er., geb.: ...62, welcher sich in der Folge als Lebensgefährte der neuen Geschäftsführerin Fr. J. Re., geb.: ...83 (H-StBg) vorstellte.

Im Bereich des Ein und Auszahlungsgerätes (FA KNr.3) saß eine männliche Person auf dem Boden, welche auf einem Mobiltelefon offensichtlich virtuelle Walzenspiele spielte.

Befragt ob man hier Automatenspiele durchführen könne gab dieser an:

„Wos woins, san ja beide besetzt.“

In einem Raum (ohne Türen - von zwei Seiten begehbar) des Betriebes befand sich eine männliche Person (ca. 55 Jahre alt grauer Bart), welcher auf einem Barhocker vor einem Bildschirm (Gerät Nr.:2) gesessen ist, und das virtuelle Walzenspiel „Games of Ra“ spielte. Des Weiteren befand sich im selben Raum eine weibliche Person (etwa 50 Jahre alt - schlank), welche ebenfalls auf einem Barhocker vor einem Bildschirm (Gerät Nr.: 1) saß und das virtuelle Walzenspiel „Casino“ spielte.

Beide rauchten und es befanden sich stark überfüllte Aschenbecher und leere Kaffeebecher auf den pultähnlichen Tischen neben den Bildschirmen.

Um 14:20 Uhr wurde durch die Kontrollorgane das Lokal betreten, und die Kontrolle des Betriebes nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch den Leiter der Amtshandlung H., unter vorweisen des Dienstausweises, sowie der Kokarde bei der handelsrechtlichen Geschäftsführerin Frau J. Re..

Als sie die Kontrolle wahrgenommen hatten, wollten beide rasch das Lokal verlassen und Ihr vorhandenes Guthaben, welches Sie auf einem M-Card Gutschein vorwiesen, ausbezahlt bekommen.

Die männliche Person rief: „ Wo is der jetzt hinkommen??“ Frage von Einsatzleiter H.. „Wer“. Männliche Person : „ Na der der auszahlt!“

Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kassier Hr. G. jedoch nicht in seiner Kassa, und die beiden verließen unter Zurücklassung Ihrer Gutscheine das Lokal.

Seitens der Erhebungsorgane konnten keine Testspiele durchgeführt werden, da der inzwischen eingetroffene Kassier G., offensichtlich über das Steuergerät KNr.4, die Verbindung getrennt hatte.

In der Folge wurde mit Fr. J., im Beisein von Hrn. La. Er. eine Niederschrift zum

Sachverhalt aufgenommen. Die Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung auf dem Bildschirm selbst zur Durchführung aufgerufen werden.

Nach Eingabe von Geld mittels eines M-Card Bons, welcher über das Ein-/Auszahlungsgerät bezogen werden konnte und danach mittels Scanner beim Terminal gescannt werden musste, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der „PLAY“-Taste und Auslösung des Spieles durch die PLAY-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen.

Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Spielerbeobachtung durch die Organe der Abgabenbehörde an allen Geräten bestätigt. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab“

Es erfolgte eine vorläufige Beschlagnahem der Glücksspielgeräte gem. § 53 Abs. 2 GSpG.

Am 04.01.2017. 16.50 Uhr erfolgte in dem Lokal „…“ in Wien, R.-gasse eine Lokalkontrolle durch EB der LPD Wien/PI ... über Intervention eines unbekannten Aufforderers. Gleich beim Betreten des Lokals konnte von den EB wahrgenommen werden, wie ein Angestellter an mehreren Knöpfen drückte und so offenbar versuchte, die Stromversorgung der Spielapparate zu unterbrechen. Dies konnte von den EB verhindert werden und sie konnten links neben dem Eingang in mehreren Kabinen Spielcomputer wahrnehmen. Ein anwesender Spieler erklärte den EB den Spielverlauf. Bei einer weiteren Nachschau entdeckten die EB am Ende eines Ganges rechts noch zwei Kabinen in denen ebenfalls noch je ein Spielautoamt installiert war. Insgesamt konnten im Lokal acht Spielautomaten vorgefunden werden. Es erfolgte jedoch keine vorläufige Beschlagnahme sondern lediglich eine Information der Finanzpolizei.

Mit Schreiben der LPD Wien vom 12.04.2017 wurde die Lokalbetreiberin “V. GmbH“ gem. § 56a Abs. 1 GSpG aufgefordert, die entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele einzustellen, andernfalls eine Betriebsschließung nach § 56a GSpG vorgenommen werden würde.

Die Aufforderung konnte der genannten Gesellschaft am 18.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt werden.

Am 18.04.2017 und am 19.04.2017 fanden neuerlich Lokalkontrollen durch EB der LPD Wien/ PI ... bzw. PI ... statt:

Kontrolle vom 18.04.2017:

„Am 18.04.2017 um 18.44 Uhr wurden wir (Grl. Le., Insp. Leh.) von der LLZ im

Zuge des Streifendienstes mit dem Stkw. ... nach Wien, R.-gasse in die dortige Peep Show bezüglich illegaler Glücksspielautomaten beordert.

An der angeführten Adresse konnten in einem separaten Raum links, 20m nach dem Eingang, 3 Glückspielautomaten wahrgenommen werden. Einer davon (A., ...) war in Betrieb und wurde auch bespielt. Der Spieler entfernte sich bei Eintreffen. Mit dem anwesenden Verantwortlichen La. Er. (NiA) wurde Rücksprache gehalten. Befragt ob ihm das neue Glücksspielgesetz bekannt sei, gab er an, dass diese Automaten vom Magistrat bzw. der Finanzpolizei bereits überprüft und für in Ordnung befunden wurden, da an den Automaten kein Geld ausbezahlt wird. Dies konnte vor Ort von uns nicht überprüft werden.

Gegenständliche Meldung geht an die LPD Wien, LKA 2, wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten zwecks weiterer Veranlassung.“

Kontrolle vom 19.04.2017:

„Am 19.04.2017 gegen 20:00 Uhr, wurden wir (wlnsp Z. und Rvl B.) im Zuge unseres mot. Streifendienstes als ... von der LLZ nach Wien, R.-gasse zum dortigen Peep Show Lokal beordert.

Einsatzgrund: Illegale Spielautomaten- Auff anonym

Am Eo. eingetroffen, betraten wir das betr. Lokal und konnten in einem langen Gang, von dem nach links eine Türe in einen kleinen Raum führte, wahrnehmen. Beim Betreten der Lokalität konnten wir wahrnehmen, wie ein Mann aus dem Raum blickte, nach Drinnen verschwand und gleich wieder den Raum verließ und auf uns zukam.

Dabei handelte es sich um den Angestellten St. (N.i.A). Dieser begrüßte uns und fragte nach dem Grund unseres Einschreitens. Dies wurde dem St. bekanntgegeben und wir begaben uns mit diesem zu dem o. a. Raum.

Im Inneren des Raumes befanden sich 7 Personen, die vor 3 Spielautomaten standen, bzw saßen, die jedoch ausgeschaltet waren.

Ebenso befand sich ein Fernseher in dem Raum. Die anwesenden Personen gaben an, hier fern zu sehen.

Alle anwesenden wurden einer Personskontrolle unterzogen. (EKIS negativ) Zu diesem Zweck wurde unterstützend die Besatzung des ... an die Eö. beordert.

Der Angestellte St. gab zu den Automaten befragt an, dass es sich hierbei um Spielautomaten handelt, bei dem Geschicklichkeitsspiele ohne Geldauszahlung gespielt werden können. Jedoch waren die Automaten nicht eingeschaltet und der Angestellte gab an, nicht zu wissen, wie sie eingeschaltet werden. Durch die Einschreitenden uEB wird vermutet, dass die Automaten bei unserem Eintreffen ausgeschaltet wurden. Die Spielautomaten wurden fotografiert und die Lichtbilder liegen dem Akt bei. (Serien Nr., Marke, Type)“

Am 28.04.2017 wurde die LPD Wien/Büro zentrale Koordination ersucht, Lokalkontrollen an der genannten Adresse durchzuführen und entsprechend zu berichten.

Am 30.04.2017. 16.30 Uhr erfolgte eine Lokalkontrolle durch EB der LPD Wien/PI ..., wobei folgendes festgestellt wurde:

„Am 30.04.2017, in der Zeit von 16:30 - 16:45 Uhr, wurde durch Mi. und Insp. P. Nachschau an besagter Örtlichkeit bzgl. Glücksspielautomaten gehalten. In einem der hinteren Räume konnten drei Automaten wahrgenommen werden, welche jedoch nicht in Betrieb waren. Die Seriennummern der Automaten lauten wie folgt: .... Bei einem der Automaten war ein Typenschild angebracht. Die Type lautet Dr. Skill Game. Auf der Rückseite konnten die Stromkabel wahrgenommen werden. Diese hingen nicht lose herum, sondern dürften Richtung Stromzufuhr gelegt worden sein. Es standen vor den Automaten mehrere Stühle herum, auch waren Personen in diesem Raum anwesend. Zusätzlich sind oberhalb der Automaten Bildschirme angebracht, die in der Regel Sportsendungen zeigen. Weiter Kontrollen folgen.“

Am 16.05.2017. 16.00 Uhr erfolgte durch die Finanzpolizei eine neuerliche Kontrolle des Lokals. Es konnten dabei in einem 5m nach dem Haupteingang des Lokals links gelegenen Raum neuerlich drei Glücksspielgeräte und ein „Ein-und Auszahlungsgerät“ vorgefunden und bespielt werden:

    Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer „...“, Type Dr. Skill Game“, Finanzamtskontrollnummer „1“

    Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer „...“, Type Dr. Skill Game“, Finanzamtskontrollnummer „1“

    Ein- und Auszahlungsgerät „A.“, Seriennummer „..., Type „MD.“, Finanzamtskontrollnummer „3“

    Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer „...“, Type Dr. Skill Game“, Finanzamtskontrollnummer „4“

Bei den drei Spielgeräten handelte es sich um diejenigen, die bereits am 30.04.2017 von den EB der PI ... vorgefunden hatten werden können.

Die Geräte wurden von den Kontrollorganen gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt.

Da somit der begründete Verdacht bestand, dass im Zuge einer betrieblichen Tätigkeit wiederholt Glücksspiele entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstaltet worden waren, wurde am 16.05.2017, 16.45 Uhr die teilwese Betriebsschließung gem. § 56a Abs. 1 GSpG durch den Vertreter der LPD Wien verfügt. Die Teilbetriebsschließung wurde hinsichtlich des Raumes, der sich ca. 5m nach dem (rechten) Lokaleingang auf der linken Seite befand und in dem die Geräte aufgestellt waren.

An den Durchgängen zu dem Raum und im Raum selbst wurden Hinweisschilder „Dieser Betrieb ist gem. § 56a GSpG geschlossen - die Landespolizeidirektion Wien“ angebracht. Ein Durchgang wurde durch das Aufstellen eines Getränkeautomaten und Anbringen von Amtssiegeln, ein weiterer Durchgang wurde durch polizeiliche Absperrbänder, die an der Wand u.a. mit Amtssiegeln (Klebevignetten) affichiert wurden abgesperrt.

Dazu wurde in rechtlicher Hinsicht erwogen:

§ 56a GSpG lautet:

„Betriebsschließung

§ 56a. (1) Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

(2) Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.

(3) Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) In einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.

(5) Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt

keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Die Bescheide gemäß Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. “

Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Wie sich aus dem Aktenvermerk/Gedankenprotokoll der Finanzpolizei vom 13.01.2015 ergibt, waren in der Lokalität in Wien, R.-gasse , Peep Show zum Kontrollzeitpunkt am 13.01.2015 Geräte in Betrieb, bei denen es sich um solche handelte an denen hauptsächlich „virtuelle Walzenspiele“ gespielt werden konnten, bei denen verschiedene nebeneinander liegende Symbole in vertikaler Richtung in schneller Reihenfolge wechseln wodurch der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehenden Walzen entsteht wobei der Spieler letztlich nur die Möglichkeit hat, den „Walzenlauf“ in Gang zu setzen und nach ca. einer Sekunde das Stillstehen der Walzen und eine bestimmte, zufällig zustande gekommene Symbolkombination festzustellen, die den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn bedeutet. Der Spieler selbst hat keine Möglichkeit, diesen Walzenlauf zu beeinflussen um das Zustandekommen einer bestimmten Symbolkombination herbeizuführen. Das Spielergebnis hängt somit hauptsächlich vom Zufall ab und liegt somit ein Glücksspiel vor.

Dies trifft auch für diejenigen Spielapparate zu, die am 22.11.2015 von der Finanzpolizei vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt worden waren, was sich aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 22.11.2015 ergibt.

Ebenso konnten am 18.09.2016 von den Kontrollorganen Spielapparate vorgefunden werden, bei denen es sich um solche handelte an denen Glücksspiele durchgeführt werden konnten, was sich ebenso aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 19.09.2016 ergib.

Bei den Lokalkontrollen durch EB der LPD Wien am 04.01.2017, 18.04.2017, 19.04.2017 und 30.04.2017 konnten ebenso Spielapparate vorgefunden werden, die offenbar Glücksspielapparate waren. Die Geräte konnten zwar nicht bespielt werden bzw. konnte bis auf ein Gerät am 04.01.2017 kein Spieler beim Bespielen der Geräte beobachtet werden, da diese bei Beginn der Kontrolle ausgeschaltet worden waren. Aus den Darstellungen der EB und den von ihnen angefertigten Lichtbildern ergibt sich, dass diese Geräte jedenfalls dem äußeren Anschein nach dem Glücksspiel dienten.

Im Zuge der Kontrolle am 16.05.2017 konnten drei Geräte vorgefunden werden an denen von den Kontrollorganen die o.a. virtuellen Walzenspiele gespielt hatten werden können.

Es lag somit der begründete Verdacht iSd. § 56a Abs. 1 GSpG vor, dass in dem Betrieb Glücksspiele veranstaltet wurden.

Gem. § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)

Gem. § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Betreiberin des Lokals, das hauptsächlich als Peep Show dient, ist die „V. GmbH“. Bei dieser handelt es sich um eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft. Sie verfügt auch über eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe und Handelsagent“ für den Standort Wien, R.-gasse. Zweifellos ist der Betrieb des Lokals als Peep Show auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und ist die „V. GmbH“ im Geschäftsverkehr selbständig in Erscheinung getreten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch der Betrieb der Glücksspielgeräte auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein musste. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass ein Unternehmer in einem Teil seines Betriebes Glücksspielgeräte aufstellt ohne damit die Absicht zu verknüpfen, Einnahmen aus deren Betrieb zu erzielen. Somit ist im Hinblick auf die „V. GmbH“ Unternehmerschaft anzunehmen.

Da von den Spielern oder anderen ein Einsatz geleistet werden konnte (wie sich aus den Probespielen der Kontrollorgane eindeutig ergab) und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, waren die angebotenen Glücksspiele als Ausspielungen gem. § 2 Abs. 1 GSpG zu

qualifizieren.

Gem. § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

§ 4 GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:

(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens’’, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiel's” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1. die Einsätze (alle Vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

3. die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

Da es sich bei den an den Geräten angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen. Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt.

Da an den Geräten jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. § 4 Abs. 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost.

Somit handelte es sich bei den an den Geräten möglichen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen.

Es wurde auch nicht das Bestehen einer Konzession gem. § 14 GSpG zum Betreiben elektronischer Lotterien gem. § 12a GSpG und auch nicht das Bestehen einer Spielbankenkonzession gem. § 21 GSpG behauptet. Überdies ist nur eine Konzession gem. § 14 GSpG bundesweit vergeben und zwar an die „Österreichische Lotterien GmbH“ und sind aktuell sämtliche Konzessionen gem. § 21 GSpG an die „Casinos Austria AG“ vergeben. Die „V. GmbH“ kommt daher als Konzessionsinhaber nicht in Frage.

Die Behörde kam somit zur Auffassung, dass es sich bei den in Wien, R.-gasse an den von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmten Geräten möglichen Spiele um Glücksspiele handelte. Darüber hinaus handelte es sich um verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG. Somit liegt jedenfalls der begründete Verdacht der Durchführung von Glücksspielen entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vor.

Betreffend allfälliger europarechtlicher Bedenken im Hinblick auf die glücksspielrechtlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV ist folgendes zu bemerken:

Der EuGH hat im Urteil C 390/12 vom 30.04.2014, „Pfleger u.a.“ in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Art 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspracht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“.

Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen.

Nach Auffassung der erkennenden Behörde ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG nicht gegeben da die entsprechenden österreichischen Normen den Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systemkonformer Weise verfolgen. Ein vorrangiges Verfolgen rein fiskalischer Interessen ist nicht gegeben.

Es ist aus zahlreichen kriminalpolizeilichen Amtshandlungen bekannt, dass durch Spielsucht verursachte Spielschulden wesentliches Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität sind. Spielsucht als Motiv für Beschaffungskriminalität hat eine der Suchtgiftkriminalität vergleichbare Relevanz.

Es werden vom BMI bzw. von der LPD Wien keine systematischen Aufzeichnungen dahingehend geführt, inwieweit Spielsucht/Spielschulden/Glücksspiel Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen darstellt. Derartige Erkenntnisse können ohnehin erst nach Ausforschung und Befragung eines Tatverdächtigen gewonnen werden.

Im ha. Referat erfolgten auf Grund von Berichterstattungen von Dienststellen der LPD Wien im Bereich „schwerer Raub“ (§§ 142 143 StGB) und dem Motiv Spielsucht/Spielschulden Erhebungen dahingehend in wie vielen Fällen dieses Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen wesentlich war. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein von besonders hoher krimineller Energie des Täters bestimmtes Delikt. Es eignet ihm ein besonders hoher Unrechtsgehalt, der auch vom Gesetzgeber mit einer Mindeststrafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt wird.

Laut Kriminalstatistik des BMI wurden im Jahre 2014 in Wien 596 Fälle „schwerer Raub“ angezeigt. Es wurden insgesamt 191 Fälle geklärt, was einer Klärungsquote von 32,0 % entspricht. Laut den von ha. geführten Aufzeichnungen war davon in 16 Fällen Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv. Das entspricht einem Anteil von 8,4% (gerundet) an der Gesamtzahl der geklärten Fälle.

Dieser Befund deckt sich auch mit den Erkenntnissen der Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“ für die Verleihung des Zertifikates „Excellence in Responsible Gaming“ der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, Kirchberg, am 30.08.2013 des Autors Franz MARTON, der unter Punkt 3.1.3. (Seite 20) auf Grund von Befragungen von Therapeuten in der Justizanstalt Gerasdorf (Jugendstrafanstalt) zur Erkenntnis gelangt, dass jedenfalls 80% der jugendlichen Insassen wegen diverser Suchtabhängigkeiten anstaltsintern in psychologischer Behandlung seien. Davon sei bei 10% reine Spielsucht gegeben. Es handelt sich dabei um keine zu vernachlässigende Größe. Für die erkennende Behörde erscheint somit „Spielsucht/Spielschulden als gesellschaftliches Problem mit Auswirkungen auf die Kriminalität.

Auf der Homepage der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern gibt es zum Thema

„Risikofaktoren und Prozesse für die Entstehung pathologischen Glücksspielens“ folgende Information:

„Es gibt nicht eine dominante Ursache, weder in der Art oder Struktur des Glücksspiels, noch in den Merkmalen der Glücksspieler oder den sozialen Rahmenbedingungen.

Das „Vulnerabilitäts-Stressmodell“ (Wittchen, Lieb & Perkonigg, 1999), geht davon, dass es

1. frühe Vulnerabilitätsfaktoren gibt (genetische Einflüsse, frühkindlicher Stress, andere psychische Störungen insbesondere Impulskontrollstörungen und Störungen der kognitiven Kontrolle über das eigene Verhalten), die zusammen mit

2. Stressoren in der akuten Zeit (externale Kontrollüberzeugungen, soziale Defizite, akute Lebenskrisen, Merkmale der Glücksspiele) sowie mit den ersten Glücksspielerfahrungen (zufälliger höherer Erstgewinn) das Risiko bestimmen, ein Pathologisches Glücksspielverhalten zu entwickeln.“

Auf der Internetseite „Wikipedia“ findet sich unter dem Eintrag „Pathologisches Spielen“ folgende Definition:

„Pathologisches Spielen wird in der ICD-10-Klassifikation (zusammen mit Trichotillomanie, Kleptomanie und Pyromanie aber ohne Wetten) unter die Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle eingeordnet. Nicht dazu gezählt wird das exzessive Spielen während manischer Episoden sowie bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung, wo es als Symptom des Grundproblems betrachtet wird. Im englischen Sprachbereich bzw. DSM-IV wird von „pathological“ oder „compulsive gambling“ bzw. oft auch „problem gambling“ gesprochen. Aktuell wurde im DSM-5[1] eine Reklassifikation des Störungsbildes unter Verwendung des wertneutraleren Begriffes „Gambling Disorder“ in die Kategorie „Substance-Related and Addictive Disorders“ vorgenommen. Dieser Schritt stellt einen Paradigmenwechsel dar, da stoffgebundene und stoffungebundene Suchterkrankungen nunmehr nosologisch gleichberechtigt nebeneinander stehen. Verschiedene Hinweise wie Übereinstimmungen in der Symptomatik, hohe Komorbiditätsraten in epidemiologischen und klinischen Studien, gemeinsame genetische Vulnerabilitäten, ähnliche biologische Marker und kognitive Beeinträchtigungen sowie in großen Teilen überlappende therapeutische Settings sprechen dafür, dass das pathologische Spielverhalten den Suchtkrankheiten zuzuordnen ist.“

Spielsucht ist also eine Disposition einer Person, die zu ihrer Aktualisierung eines konkreten Spielangebotes bedarf. Es erscheint schlüssig, dass eine Aktualisierung dieser Anlage dann nicht stattfindet, wenn es überhaupt kein Glücksspielangebot gibt. Ein derartiger Zustand ist selbstverständlich unrealistisch. Ebenso erscheint klar, dass die Anzahl der aktuellen spielsüchtigen Personen dann am größten ist, wenn das Angebot an Glücksspiel unbeschränkt ist. Von diesen Annahmen ausgehend, erscheint eine Begrenzung des Glückspielangebotes am zweckmäßigsten.

Dies erscheint auch unter dem Aspekt, dass der Spieltrieb und damit zusammenhängend die Ausübung von Glücksspiel ein anerkanntes legitimes Bedürfnis weiter Teile der Bevölkerung ist und nur bei einem Teil der Interessierten auf Grund deren Persönlichkeitsstruktur die Gefahr der Spielsucht besteht. Es wäre unbillig unter diesem Gesichtspunkt Glücksspiel gänzlich zu verbieten.

Das vom Gesetzgeber vorgesehene System trägt diesen Erkenntnissen Rechnung. Es wird die Gelegenheit zum Glücksspiel und das diesbezügliche Angebot durch ein Konzessionssystem begrenzt.

Glücksspiele in Form von Ausspielungen (durch Unternehmer, bei Leisten eines Einsatzes und In Aussicht Stellen von Gewinnen) mittels Glücksspielautomaten sind grundsätzlich zulässig:

    auf Grund einer Spielbankenkonzession gem. § 21 GSpG

    auf Grund einer landesrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. § 5 GSpG

Der Gesetzgeber hat die Anzahl der Konzessionen nach § 21 GSpG auf 15 Konzessionen beschränkt, wobei aktuell 12 Konzessionen an die „Casinos Austria AG“ vergeben sind. Es sind somit noch drei Konzessionen zu vergeben. Die Vergabeverfahren sind noch im Gange. Die Anzahl der Bewilligungen gem. § 5 GSpG ist mit drei Bewilligungen pro Bundesland begrenzt das bedeutet, dass bundesweit insgesamt 27 Bewilligungen vergeben werden können. Nun sind zwar Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dem Glücksspielmonopol des Bundes „herausgenommen“ (§ 4 Abs. 2 GSpG). Dessen ungeachtet eröffnen sie Dienstleistern die Möglichkeit, Glücksspiele mit Automaten anzubieten und kann somit (von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehend) nicht von einem Monopol gesprochen werden. Die Dienstleistungsfreiheit gem. Art 56 AEUV wird vom EuGH wohl auch nur unter diesem Aspekt eines wirtschaftlichen Monopols betrachtet.

Aktuell haben einige Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Bewilligung von derartigen Landesausspielungen im entsprechenden gesetzlichen Rahmen Gebrauch gemacht und entsprechende Bewilligungen erteilt. Bewilligungsinhaber sind (laut Homepage des BMF) die „Admiral Casinos & Entertainment AG“ im Burgenland, in Nieder-und Oberösterreich und in Kärnten, die „Excellent Entertainment AG“ im Burgenland und in Oberösterreich; die „PA Entertainment & Automaten AG“ in Oberösterreich und die „Amatic Entertainment AG“ in Kärnten.

Einige Bundesländer haben von ihrer Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen nicht Gebrauch gemacht und damit auf Einnahmen verzichtet. Allein in Wien soll sich dieser Einnahmenverlust auf ca. € 60 Mio.- belaufen.

Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden.

Ebenso dient der § 25 GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen 0 erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Staates begründet werden.

Wollte der Staat eine derartige Einnahmenmaximierung betreiben, wäre es näherliegend, die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen nicht zu beschränken und diese Konzessionen gegen ein entsprechend hohes Entgelt zu vergeben. Dadurch und durch eine entsprechende Besteuerung der Einnahmen der Konzessionäre wäre eine Maximierung der staatlichen Einnahmen am wirkungsvollsten zu erreichen. Darauf verzichtet der Staat jedoch im Interesse des Spielerschutzes.

Ausgehend von den Urteilen des EuGH vom 15.09.2011, RS C-347/09 (Dickinger und Ömer) und vom 30.04.2014, Rs C-390/12 (Pfleger) hat der VwGH in mehreren Erkenntnissen (z.B. Ro 2014/17/0121, Ro 2014/17/0049, Ro 2014/17/0126) ausgesprochen, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers - Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung - sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelung abhängig ist. Es ist zu prüfen, ob die Regelungen des Glücksspielgesetzes in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird. Dies wäre z.B. dann nicht erfüllt, wenn es trotz der restriktiven Ausgestaltung des Glücksspielrechts in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht und der damit verbundenen Probleme gekommen wäre.

Im Bundesland Wien erfolgte ab 01.01.2015 eine massive

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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