TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/12 VGW-031/072/1681/2018

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

WLSG §1 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde des Herrn Ing. H. L. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK ..., vom 22.11.2017, GZ: VStV/917301553979/2017, wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landessicherheitsgesetz (WLSG),

zu Recht e r k a n n t:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

III.) Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut:

„1. Sie haben es zu verantworten, dass am 05.10.2017, von 22:10 Uhr bis 23:00 Uhr in Wien, ..., Geschäft „R.“ durch das Abspielen von überlauter Musik und lautes Gerede in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt worden ist.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 200,00 2 Tage(n) 0 Stunde(n) § 1 Abs. 1 WLSG

0 Minute(n)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 220,00.“

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Herrn Ing. H. L. (in der Folge: Beschwerdeführer). Er bringt darin vor, dass der Anzeigeleger die Telefonnummer des Beschwerdeführers bekommen habe. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer immer dann leiser drehe, wenn es ihm zu laut sei. Das Resultat sei gewesen, dass der Anzeigeleger oft bereits um 20 Uhr 30 angerufen habe und den Beschwerdeführer teilweise sogar beschimpft habe.

Der Beschwerdeführer habe die Lautstärke immer auf Zimmerlautstärke reduziert, was die anwesenden Stammkunden bestätigen könnten. Da sich sonst niemand durch das Geschäft des Beschwerdeführers belästigt fühle, nehme der Beschwerdeführer an, dass der Anzeigeleger eine gewisse Überempfindlichkeit entwickelt habe. Es habe auch in den 17 Jahren, in denen das Geschäft betrieben werde, keine Beschwerden gegeben.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er durch das Geschäft seinen Lebensunterhalt verdienen müsse. Die Kunden müssten sich die Schallplatten auch anhören können. Das geschehe nach 22 Uhr über Kopfhörer. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nur Donnerstag im Geschäft anwesend. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

Aus dem Behördenakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer von Herrn S. B. angezeigt wurde, weil er am 5.10.2017 zwischen 22 Uhr und 23 Uhr durch laute Musik und lautes Reden Lärm erregt habe.

Der Anzeigeleger hat der Polizei gegenüber angegeben, dass jeden Donnerstag im Geschäft des Beschwerdeführers, R., laute und störende Musik gespielt werde. Am 5.10.2017 habe die Musik um 22 Uhr 10 angefangen. Es seien über 20 Personen im Geschäft anwesend gewesen. Die Wohnung des Anzeigelegers befinde sich über dem Geschäft. Er könne manchmal bis 3 Uhr früh nicht schlafen, weil es so laut sei. Eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge aufgefordert, zu diesem Vorwurf eine Stellungnahme abzugeben, er nütze diese Möglichkeit jedoch nicht. Es erging daher das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis.

Aufgrund der Beschwerde wurde am 6.4.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

Der Beschwerdeführer erschien nicht zur mündlichen Verhandlung und entschuldigte sich am Tag vor der Verhandlung mit der Begründung, er müsse sich um eine dringliche Erbschaftsangelegenheit kümmern. Belege für seine behauptete Verhinderung übermittelte der Beschwerdeführer nicht.

Der Anzeigeleger, Herr S. B., gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht an:

„Seit ich in die Wohnung eingezogen bin, ist es immer wieder zu Lärmbelästigungen gekommen. Ich habe lange Zeit nichts gesagt. Schließlich habe ich mich an den Beschwerdeführer gewendet und ihn ersucht, die Lärmerregung in der Nacht zu beenden, da ich einen anstrengenden Beruf habe (Kranfahrer) und bei dem Lärm nicht schlafen kann. Ich bin mehrere Male zu ihm gegangen. Ich habe ihn ersucht, mir seine Telefonnummer zu geben, damit ich ihn anrufen kann, wenn es mir wieder einmal zu laut wird. Die Lärmbelästigung hat jedoch nicht geendet. Ich habe mich daher schließlich an die Polizei gewendet. Wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er nur am Donnerstag sein Geschäft öffnet, so gebe ich an, dass das nicht zutrifft. Es ist in der Vergangenheit an jedem Tag der Woche bereits zu Lärmbelästigungen gekommen und zwar um 11 Uhr, 2 Uhr nachts, ½ 5 Uhr, etc.

Meine Wohnung befindet sich unmittelbar oberhalb des Geschäftslokals. Bei mehreren Gelegenheiten befanden sich auch viele Personen im Geschäftslokal, die dort lautstarke Gespräche geführt haben, sich gestritten haben, Gläser zerschlagen haben und beim Toilettenbesuch laut mit den Türen geschlagen haben.

Ich habe dem Beschwerdeführer auch vorgeschlagen, dass er sich anzeichnet, bei welcher Lautstärke seines Abspielgerätes für mich die Lärmbelästigung beginnt, er hat aber nichts dergleichen getan, obwohl ich ihn schon wiederholt darum ersucht habe.“

Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer betreibt ein Schallplattengeschäft in Wien, ..., im Erdgeschoß. Der Beschwerdeführer wohnt in Wien, …. Die Wohnung befindet sich oberhalb des Schallplattengeschäftes.

In der Wohnung des Zeugen B. ist es seit mehreren Jahren zu einer Lärmbelästigung dadurch gekommen, dass der Beschwerdeführer seinen Kunden in seinem Geschäft Schallplatten in großer Lautstärke vorspielt bzw. duldet, dass diese Schallplatten in großer Lautstärke abspielen. Weiters unterhielten sich die anwesenden Personen lautstark. Dies erfolgte regelmäßig auch zur Nachtzeit. Der Zeuge ersuchte den Beschwerdeführer mehrmals, die Musik leiser zu drehen, da er sonst nicht schlafen könne. Der Beschwerdeführer stellte die Lärmbelästigung jedoch nicht ab.

Am 5.10.2017 kam es zwischen 22 Uhr 10 und 23 Uhr in der Wohnung des Zeugen B. erneut zu einer Lärmbelästigung durch laute Musik und laute Gespräche der im Geschäft anwesenden Personen. Der Beschwerdeführer ist jeden Donnerstag auch nach 19 Uhr im Geschäft anwesend und verkauft dort Schallplatten, die sich die Kunden zuvor anhören können. Der 5.10.2017 war ein Donnerstag.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 44 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0040).

Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen B. werden im Geschäft des Beschwerdeführers häufig Schallplatten in einer so lauten Lautstärke abgespielt, dass der Zeuge B., dessen Wohnung sich über dem Geschäft befindet, dadurch beeinträchtigt wird. Dieses laute Abspielen erfolgt auch in der Nacht, wenn der Zeugte schlafen will. Der Beschwerdeführer hat sich damit gerechtfertigt, dass seine Kunden die Schallplatten, die sie erwerben wollen, zuvor anhören wollen. Er achte darauf, dass dies nach 22 Uhr mittels Kopfhörern geschehe.

Dem widersprach der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Er führte aus, dass es öfter zu Lärmbelästigungen auch in der Nacht komme, obwohl er den Beschwerdeführer bereits mehrfach ersucht habe, die Musik leiser zu stellen. Seine Ausführungen waren widerspruchsfrei, offen und glaubhaft. Weiters entspricht es der Lebenserfahrung, dass laute Musik die Nachtruhe eines über der Lärmquelle wohnenden Nachbarn erheblich stören kann.

Der Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, dass die Lautstärke der Musik immer auf Zimmerlautstärke reduziert würde und nach 22 Uhr nur mit Kopfhörern Musik gehört werde, dem steht jedoch die unter Wahrheitspflicht abgegebene Aussage des Zeugen entgegen. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Zeuge den Beschwerdeführer unrichtig belasten sollte, während der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat, durch seine Darstellung die Bestrafung von sich abzuwenden.

Der Beschwerdeführer ist nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erschienen. Er hat am Tag vor der Verhandlung bekanntgegeben, dass er „eine wichtige Erbschaftsangelegenheit“ zu erledigen habe. Dies ist jedoch nicht als Entschuldigung für das Nichterscheinen vor Gericht anzusehen, zumal er keinerlei Beweise für seine Verhinderung angeboten oder vorgelegt hat. Eine Vertagung der Verhandlung hat er nicht beantragt. Nachdem der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, hat er die Möglichkeit, eine persönliche Stellungnahme zum Vorbringen des Zeugen abzugeben, die dieses hätte entkräften können, nicht wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er Betreiber des gegenständlichen Schallplattengeschäftes ist und jeden Donnerstag auch nach 19 Uhr dort anwesend ist und Schallplatten an Kunden verkauft, die diese auch vorher anhören können.

Es war daher davon auszugehen, dass im Geschäft des Beschwerdeführers am 5.10.2017 zwischen 22 Uhr 10 und 23 Uhr so laut Musik gespielt und geredet wurde, dass dies in der Wohnung des Zeugen B. zu hören war und diesen bei seiner Nachtruhe gestört hat. Ein solches Verhalten bzw. das Dulden eines solchen Verhaltens seiner Kunden durch den Beschwerdeführer stellt eine Verletzung der gegenüber dem Zeugen B. als Nachbarn gebotenen Rücksicht dar, weshalb die Lärmerregung als ungebührlich anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt, zumal ihn der Zeuge B. mehrfach auf die Lärmbelästigung aufmerksam gemacht hat und Lösungsvorschläge gemacht hat, der Beschwerdeführer jedoch keine Vorkehrungen getroffen hat, eine weitere Lärmbelästigung des Zeugen zu vermeiden.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.

Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Rücksichtnahme auf Nachbarn. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Herabsetzung der Strafhöhe nicht beantragt, er hat auch kein Vorbringen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder zu allfälligen Sorgepflichten erstattet. Die Behörde ging von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen aus. Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung in der Beschwerde nicht widersprochen. Er ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht erschienen, weshalb er zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht befragt werden konnte. Die Behörde berücksichtigte die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd.

Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) war von einer Herabsetzung der Strafe trotz des Fehlens von einschlägigen Vormerkungen abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.

Da nur eine Geldstrafe von bis zu 700,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Abspielen von überlauter Musik; Schallplattengeschäft; störender Lärm; Nachtruhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.072.1681.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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