Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2018Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Norm
WLSG §1 Abs1 Z2Rechtssatz
Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0040).
Schlagworte
Abspielen von überlauter Musik; Schallplattengeschäft; störender Lärm; NachtruheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.072.1681.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018