TE Vwgh Beschluss 2000/3/14 99/11/0387

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über den Antrag des J in B, vom 2. Dezember 1999 auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Reinhard Graf, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem Inhalt des hg. Beschlusses vom 25. Oktober 1999, VH 99/11/0046-3, ergibt sich Folgendes:

Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 21. September 1999 hat der im Devolutionsweg zuständig gewordene Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg den Antrag des Antragstellers vom 7. März 1998 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. September 1995, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 AVG abgewiesen. Mit dem zuletzt genannten Bescheid war dem Antragsteller die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und C entzogen worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg begründete die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages damit, dass der Antragsteller seinen Antrag nur mit Tatsache begründet habe, die sich im Jahr 1997 ereignet hätten, weshalb die Voraussetzungen für den Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen könnten. Spruchpunkt 2. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg beinhaltet die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1999, Zl. VH 99/11/0046-3, wurde der Antrag des Antragstellers vom 14. Oktober 1999, ihm zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. September 1999, Zl. 4-01/99/K4, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. In diesem von dem zum Berichter bestellten Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Reinhard Graf gefertigten Beschluss führte der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung im Wesentlichen aus, der Antrag des Antragsteller vom 14. Oktober 1999 enthalte nichts, was die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. September 1999 erkennen ließe. Der Antragsteller gehe auf die Bescheidbegründung nicht ein. Die im Mittelpunkt der Ausführungen des Antragstellers stehende Frage, ob mit der im Jahr 1997 erfolgten Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung ein darüber hinaus gehendes Begehren des Antragstellers abgewiesen worden sei, oder ob allenfalls eine Erledigung des Antrages auf Erteilung der Lenkerberechtigung noch ausständig sei, werde vom normativen Inhalte des Bescheides nicht berührt. Diesbezüglich werde der Antragsteller auf die Ausführungen im Punkt 6 des Bescheides hingewiesen. Die Frage, ob die befristete Erteilung der Lenkerberechtigung rechtens erfolgt sei, habe der Verwaltungsgerichtshof erst im Verfahren über eine Beschwerde gegen den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid zu beurteilen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigte Rechtsverfolgung abzuweisen.

Nunmehr langte am 16. Dezember 1999 beim Verwaltungsgerichtshof ein Schreiben des Antragstellers ein, in welchem er unter Bezugnahme auf diesen Beschluss - unter anderem - den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf "abermals" ablehnt. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, Dr. Graf habe bereits zu einer früheren Beschwerde gegen die Vorarlberger Landesregierung den Verfahrenshilfeantrag, dem der Antragsteller einen Einkommensnachweis als Mindestrentner mit Hilflosenzuschuss beigelegt habe, mit Beschluss vom 29. August 1995 mit der Begründung abgewiesen, der Antragsteller müsse mit seinem Einkommen selbst in der Lage sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Daraufhin habe der Antragsteller versucht, mit dem Berichter Kontakt aufzunehmen, habe jedoch keine Stellungnahme erhalten. In der Folge seien zwei weitere Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit abgelehnt worden. Dr. Graf "dürfte auch als Vorarlberger" befangen sei.

Mit diesem Vorbringen vermag es der Antragsteller nicht, die Unbefangenheit des Berichters Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Reinhard Graf in Zweifel zu ziehen. Diesem wurde die Eingabe des Antragstellers vorgehalten und er erklärte hiezu, er habe mit dem Antragsteller nie persönlichen Kontakt gehabt, subjektiv fühle er sich nicht für befangen in dem Sinne, dass er befürchten müsste, er könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen.

Die Tatsache an sich, dass mehrere Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers nicht zum Erfolg führten, sondern abgewiesen wurden, vermag für sich allein keine Befangenheit des Berichters aufzuzeigen. Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, der es offenbar als Ausfluss persönlicher Voreingenommenheit gegen ihn ansieht, wenn Verfahrenshilfeanträge wegen Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit abgewiesen werden, ist auf Grund der genannten Bestimmung in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint oder nicht, und es ist bejahenden Falls der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schon aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Desgleichen kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einen einzelnen Einkommensnachweis, den er dem Antrag beigelegt hatte, alleine an, sondern es ist bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers zu überprüfen, ob er in der Lage ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, wobei als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (§ 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). Dass Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Reinhard Graf in unsachlicher Weise gegen diese Grundsätze verstoßen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof weder auf Grund des Vorbringens des Antragstellers noch aus den Akteninhalt zu erkennen. Insbesondere ist auch darauf verweisen, dass die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. September 1999 vom 14. Oktober 1999 in den Vordergrund gestellte Frage der zeitlichen Beschränkung des "Führerscheines" nicht Gegenstand des Abspruches des Bescheides vom 21. September 1999 war. Wenn in dem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss auf diese Tatsache hingewiesen wird, kann somit gleichfalls keine Unsachlichkeit der Entscheidung unterstellt werden. Schließlich ist dem Antragsteller noch zu entgegnen, dass seine Behauptung, Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf sei "als Vorarlberger" befangen, jeglicher Grundlage entbehrt.

Aus diesen Erwägungen findet der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt, wonach zu befürchten wäre, dass sich Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Graf bei seinen den Antragsteller betreffenden Entscheidungen von unsachlichen Beweggründen leiten lassen werde. Der Ablehnungsantrag war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110387.X00

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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