Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z2Rechtssatz
Der bloße Wille, Behandlungsmaßnahmen mit einer mobilen Anlage an einem Standort planmäßig wiederkehrend durchzuführen, oder die Tatsache, dass Brecharbeiten wiederkehrend nach Rückkehr der Anlage durchgeführt wurden, bewirkt nicht die Qualifikation der Anlage als ortsfeste Behandlungsanlage.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; mobile Behandlungsanlage; ortsfeste Behandlungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.282.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018