Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z2Rechtssatz
Es war zutreffend, die GmbH als Betreiber des mobilen Brechers – wenngleich dieser zum damaligen Zeitpunkt nicht in deren Eigentum stand – zu qualifizieren, weil diese Gesellschaft sowohl die Sachherrschaft über den Brecher inne hatte als auch diesen mit eigenem Personal betrieben hat (vgl. etwa vgl. VwGH 13.12.2007, 2006/07/0084; 20.09.2012, 2011/07/0235, 0246).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; mobile Behandlungsanlage; ortsfeste Behandlungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.282.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018