RS Lvwg 2018/3/26 LVwG-S-282/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z2
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §52 Abs1
AWG 2002 §53 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z9

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 iVm. § 53 Abs. 1 AWG 2002 kann jedenfalls nicht von einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden, wenn der Betrieb dieser Anlage an einem Standort durchgehend mehr als sechs Monate erfolgt. Demgegenüber liegt jedoch eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes vor, wenn die Anlage zwar immer wieder zum selben Standort zurückkehrt, deren Betrieb aber insgesamt (das heißt die gesamte Zeitspanne vom Beginn der erstmaligen bis zum Ende der letztmaligen Verwendung) nicht länger als sechs Monate dauert. Ein allenfalls immer wieder erfolgendes „Zurückkehren" der Anlage zum selben Standort muss somit nicht gegen das Vorliegen einer mobilen Behandlungsanlage sprechen (vgl. VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; mobile Behandlungsanlage; ortsfeste Behandlungsanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.282.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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