TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/26 LVwG-S-282/001-2017

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Veröffentlicht am 26.03.2018
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Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z2
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §52 Abs1
AWG 2002 §53 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. Jänner 2017,
Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. Jänner 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Zeit:

04.05.2015 bis 17.09.2015

Ort:

***, ***, Grundstück-Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma C G.m.b.H., ***, ***, für den Standort in ***, ***, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft durch das Aufbereiten bzw. Recyclieren von Baurestmassen (wie z.B. Beton, Ziegel, Bitumengemische, etc), eine ortsfeste Behandlungsanlage zur Behandlung von Baurestmassen betrieben hat, ohne im Besitz der nach § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erforderlichen Genehmigung der Behörde zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) BGBl. I Nr. 193/2013 idgF. i.V.m. § 37 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 4.200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, verhängt und ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% vorgeschrieben. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 4.620,00.

1.2. Begründend ist ausgeführt, dass durch den Betrieb eines Recyclingplatzes (Aufbereiten bzw. Recyclieren von Baurestmassen, wie zB Beton, Ziegel, Bitumengemische) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) erfüllt gewesen seien, jedoch die danach erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden sei. Zum Tatzeitpunkt sei lediglich ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Aufbereitung von Baurestmassen anhängig gewesen. Da die Gesellschaft, dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer ist, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, sei die Qualifikation des § 79 Abs. 1 letzter Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) anzuwenden gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 07. Februar 2017 Beschwerde.

2.2. In dieser bringt er unter Verweis auf die Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren vom 02. Mai 2016 – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass der Betrieb des mobilen Brechers *** Gegenstand des lärmtechnischen Projektes im Rahmen des anhängigen Genehmigungsverfahrens nach § 37 AWG gewesen und der Betrieb erfolgt sei, weil dies vom Amtssachverständigen gefordert gewesen sei. Messungen im Betriebszustand seien erst nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen an einzelnen Tagen erfolgt.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 09. Februar 2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die rechtzeitig erhobene Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 05. März 2018 eine gemeinsame mündliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde sowie über die – in einem inhaltlichen Zusammenhang stehenden – Beschwerden der C GmbH, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, protokolliert zu
LVwG-AV-734/001-2016 (betreffend Stilllegung der im Rahmen einer nicht genehmigten ortsfesten Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Brecheranlage) und protokolliert zu LVwG-AV-735/001-2016 (betreffend die Zurückweisung des Antrages auf abfallrechtliche Genehmigung der ortsfesten Behandlungsanlage) durch.

3.3. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde Zl. ***, der Verwaltungsakten der Landeshauptfrau von Niederösterreich, Zlen. *** und ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zlen. LVwG-S-282/001-2017,
LVwG-AV-734/001-2016 und LVwG-AV-735/001-2016. Ferner wurde der Beschwerdeführer befragt und dessen Gattin sowie zwei Nachbarn als Zeugen einvernommen. Die Gattin des Beschwerdeführers ist ehemalige Geschäftsführerin der (mittlerweile gelöschten) D KG, welche Eigentümerin des eingesetzten Brechers war, sowie Gesellschafterin der C GmbH.

3.4. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung durch seinen Rechtsvertreter ergänzend vor, dass Brecharbeiten im inkriminierten Zeitraum nicht bis zum 17. September 2015 durchgeführt worden seien und legte die Betriebsaufzeichnungen des eingesetzten mobilen Brechers für die Jahre 2015 und 2016 vor.

4.   Feststellungen:

4.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als nach außen berufenes Organ der C GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft zwischen 04. Mai 2015 bis 17. September 2015 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch das Aufbereiten bzw. Recyclieren von Baurestmassen eine ortsfeste Behandlungsanlage betrieben hat, ohne im Besitz einer Genehmigung nach § 37 AWG 2002 zu sein.

4.2. Die Aufbereitung von Baurestmassen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgte ausschließlich mit dem mobilen Brecher „***“, der im vorgeworfenen Tatzeitraum im Eigentum der (nunmehr von der C GmbH übernommenen) D KG stand. Die D KG überließ den Brecher der C GmbH aufgrund einer Überlassungserklärung.

4.3. Für den mobilen Brecher liegt eine Genehmigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2006, Zl. ***, vor. In den umwelttechnischen und lärmschutztechnischen Auflagen ist insbesondere der Einsatz der zulässigen Abfallarten geregelt und vorgesehen, dass der Brecher ausschließlich von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie pro Standort und Kalenderjahr in Summe maximal 100 Stunden betrieben werden darf. Ferner sind Mindestabstände zu schützenswerten Nachbarbereichen festgelegt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05. Dezember 2008 wurde der Konsens des Brechers um zwei weitere Abfallarten erweitert.

4.4. Die C GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, stellte im Jahr 2014 einen Antrag auf Genehmigung nach dem AWG 2002 für die Errichtung eines Lagerplatzes für Recyclingmaterial und die Errichtung einer Lagerfläche für Grobsteine und Erdaushub samt Baurestmassenaufbereitung mittels der bezeichneten Brecheranlage auf dem verfahrensgegenständlichen (im Hochwasserabflussbereich liegenden) Grundstück Nr. ***, KG ***, p.A. ***, ***; zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses war ein Genehmigungsverfahren gemäß § 37 AWG 2002 anhängig.

4.5. Bereits seit dem Jahr 2004 betreibt die E GmbH, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführer ebenfalls ist, am selben Standort auf dem Nachbargrundstück eine LKW-Tankstelle, Abstellplätze, eine Waschanlage und Kantine. Im Jahr 2013 wurde ein Zubau für eine Fahrschule errichtet.

4.6. Der in Rede stehende mobile Brecher wurde auf Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagert, von Mitarbeitern der C GmbH instandgehalten und serviciert und wurde von dort zu Einsätzen auf verschiedene Baustellen transportiert. Nach dem Einsatz auf Baustellen kehrte der Brecher auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, zurück.

4.7. Auch auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wurden Abfälle mit dem mobilen Brecher behandelt.

Die Behandlung von Baurestmassen erfolgte dort fallweise wiederkehrend an einzelnen Tagen für einzelne Stunden durch Mitarbeiter der C GmbH. Brecharbeiten fanden im Jahr 2014 im Bedarfsfall im Hinblick auf die erfolgte Errichtung der Fahrschule und in den Jahren 2015 und 2016 – bei Annahme von Brecharbeiten an sämtlichen auch von den Anrainern konkretisierten Tagen – höchstens an fünf bzw. zwei Tagen statt. Im angelasteten Tatzeitraum wurden Brecharbeitern mit dem mobilen Brecher an höchstens zwei Tagen für einzelne Stunden durchgeführt. Überwiegend wurde der Brecher auf verschiedenen Baustellen betrieben. Der mobile Brecher befand sich in den Jahren 2015 und 2016 weder durchgehend mehr als sechs Monate auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, noch wurde er dort mehr als sechs Monate betrieben.

5.   Beweiswürdigung:

5.1. Die in den Punkten 4.1. bis 4.5. getroffenen Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die Inhalte der in der mündlichen Verhandlung am 05. März 2018 verlesenen Akten sowie aufgrund der damit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in dieser Verhandlung getroffen werden.

Insbesondere ergibt sich auch die Feststellung, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück kein weiterer Brecher zum Einsatz gekommen ist, klar aus den verlesenen Verwaltungsakten, in denen stets nur vom Einsatz des bezeichneten mobilen Brechers die Rede ist; dies wurde von keiner der beteiligten Personen auch nur in Frage gestellt.

5.2. Zu den in den Punkten 4.6. und 4.7. getroffenen Feststellungen betreffend die Häufigkeit der Einsätze des mobilen Brechers ist Folgendes auszuführen:

5.2.1. In den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Akten sind folgende Anzeigen über Brecherarbeiten mit dem mobilen Brecher auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vermerkt:

In einem Aktenvermerk im Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich,
Zl. ***, sind Brecharbeiten aufgrund einer Mitteilung der belangten Behörde im Jahr 2014 für vier Tage (03. April 2014, 12. und 13. Mai 2014, 26. November 2014) sowie im Jahr 2015 und 2016 jeweils für einen Tag (04. Mai 2015 und 04. Mai 2016) genannt.

Dem Akt Zl. *** sind Anrainerbeschwerden betreffend Brecharbeiten für den 04. Mai 2015 und 20. Juli 2015 zu entnehmen.

Dem Akt Zl. *** sind Anrainerbeschwerden betreffend Brecharbeiten für den 10. Dezember 2015 und 15. Dezember 2015 zu entnehmen.

5.2.2. In der mündlichen Verhandlung wurden Betriebsaufzeichnungen betreffend den mobilen Brecher für die Jahre 2015 und 2016 vorgelegt, die von der als Zeugin einvernommenen Gattin des Beschwerdeführers und ehemaligen Geschäftsführerin der (mittlerweile von der C GmbH übernommenen) D KG anhand der Wiegescheine erstellt wurden. Daraus ergeben sich für das Jahr 2015 insgesamt 13 Einsätze des Brechers, wobei danach zwei Einsätze auf dem gegenständlichen Grundstück, nämlich am 23. November 2015 für drei Betriebsstunden sowie am 10. Dezember 2015 für zwei Betriebsstunden, erfolgt sind. Für das Jahr 2016 sind neun Einsätze des Brechers vermerkt, wobei danach kein Einsatz auf dem gegenständlichen Grundstück stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer erläuterte in der Verhandlung, dass diese Aufzeichnungen grundsätzlich sämtliche Einsätze des Brechers wiedergeben, es jedoch sein könne, dass auch im Mai 2015 auf dem gegenständlichen Grundstück zum Zweck der Gutachtenserstellung im Verfahren nach § 37 AWG 2002 gebrochen worden sei.

5.2.3. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass im Jahr 2014 Brecharbeiten infolge der Errichtung des Zubaus (Fahrschule) stattgefunden haben, im Jahr 2015 nur zum Zweck der Gutachtenserstellung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gebrochen worden sei und im Jahr 2016 auf dem Grundstück keinerlei Brecharbeiten stattgefunden hätten.

5.2.4. Die Zeugin F (Nachbarin zum Grundstück Nr. *** in einer Entfernung von ca. 300 Meter) legte anhand von ihr geführter Aufzeichnungen in der Verhandlung dar, Brecharbeiten am 03. April 2014, 04. Mai 2015, 10. Dezember 2015, 15. Dezember 2015, 30. März 2016 und 04. Mai 2016 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wahrgenommen zu haben und erläuterte glaubhaft und nachvollziehbar, das Geräusch von Brecharbeiten von anderen Arbeiten, wie zB Verladetätigkeiten – wozu sie ebenso Aufzeichnungen vorlegte – unterscheiden zu können. Für den 03. April 2014, 04. Mai 2015, 10. Dezember 2015 und 30. März 2016 legte sie Bild- und Videomaterial vor, auf dem insbesondere dichte Staubwolken – wenngleich der Brecher nicht auf allen Bildern ersichtlich ist – über dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu erkennen sind. In den Jahren 2017 und 2018 seien keine Brecharbeiten erfolgt.

5.2.5. Der Zeuge G (Nachbar zum Grundstück Nr. *** in einer Entfernung von ca. 250 bis 300 Meter) gab in der Verhandlung an, Brecharbeiten erstmals im Jahr 2013, seiner Erinnerung nach an einem Samstag, wahrgenommen zu haben. Aufgrund seiner Elternteilzeit habe er zwischen 2012 und 2017 viel Zeit zu Hause verbracht und auch Aufzeichnungen über vernommene Brecharbeiten geführt. Diese lägen ihm nicht mehr vor, allerdings sei das ihm damals bekannt gewesene zulässige zeitliche Ausmaß an Brecharbeiten von 90 Stunden pro Jahr nicht erreicht worden, wenngleich er angibt, alle zwei Wochen Brecharbeiten wahrgenommen zu haben. In welchem Zeitraum dies gewesen ist, konnte der Zeuge auf Nachfrage nicht konkretisieren. Zudem gab der Zeuge zwar an, das Geräusch von Brecharbeiten von anderen Tätigkeiten auf dem Betriebsstandort unterscheiden zu können, auf Nachfrage führte er jedoch aus, Verladetätigkeiten nie bewusst wahrgenommen zu haben, weshalb er auch das dabei entstehende Geräusch nicht kenne. Über Vorhalt einer im Akt enthaltenen E-Mail der Stadtgemeinde *** an die belangte Behörde vom 05. Mai 2015 betreffend eine Beschwerde des Zeugen über Brecharbeiten am 04. Mai 2015, aus der sich ergibt, dass der Zeuge damals der Auffassung gewesen sei, dass im Jahr 2015 Brecharbeiten erstmals an diesem Tag stattgefunden hätten, führte er aus, dass es durchaus sein könne, dass im Jahr 2015 erstmals im Mai gebrochen wurde. 2018 sei noch nicht gebrochen worden, zuletzt – so glaube er – sei im Herbst Jahr 2017 gebrochen worden.

5.2.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt vor dem Hintergrund all dieser Aufzeichnungen und Aussagen über Brecharbeiten mit dem mobilen Brecher zu der oben getroffenen Feststellung, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nur fallweise wiederkehrend an einzelnen Tagen für einzelne Stunden Material gebrochen wurde. Wenngleich sich die genaue Anzahl der Tage, an denen auf dem gegenständlichen Grundstück gebrochen wurde, sowohl für den vorgeworfenen Tatzeitraum als auch etwa ab 2014 nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, ergibt sich bei einer gemeinsamen Betrachtung der Betriebsaufzeichnungen des Brechers, der Aufzeichnungen und glaubwürdigen Aussage der Zeugin F in der mündlichen Verhandlung, der im Akt enthaltenen – an die belangte Behörde herangetragenen – Anrainerbeschwerden sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass Brecharbeiten im Jahr 2014 im Bedarfsfall im Hinblick auf die erfolgte Errichtung der Fahrschule und in den Jahren 2015 und 2016 – bei Annahme von Brecharbeiten an sämtlichen auch von den Anrainern konkretisierten Tagen – höchstens an fünf bzw. zwei Tagen stattgefunden haben. Dass der Einsatz jeweils insgesamt nur wenige Stunden erfolgt ist, ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Betriebsaufzeichnungen, andererseits aber auch aus den Angaben in den im Akt enthaltenen Anrainerbeschwerden sowie der Ausführungen der beiden als Zeugen einvernommenen Nachbarn. Diesem Ergebnis steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch die Aussage des Zeugen G in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, insbesondere weil in der Verhandlung auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass es insbesondere für Laien durchaus schwierig sein kann, wahrgenommene Betriebsgeräusche, wie etwa solche, die beim Verladen des Brechers auf Schotter entstehen, eindeutig von Brechgeräuschen zu unterscheiden.

5.2.7. Ebenso konnte im Hinblick auf die Betriebsaufzeichnungen sowie die glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Gattin festgestellt werden, dass der Brecher zwischen den Einsätzen auf dem gegenständlichen Grundstück auf anderen Baustellen eingesetzt wurde und die Einsatzdauer auf diesen anderen Baustellen die Einsatzdauer auf dem gegenständlichen Grundstück deutlich überwog. Dies gilt – im Besonderen vor dem Hintergrund der vorgelegten, von der Zeugin erstellten Betriebsaufzeichnungen – ebenso für die Feststellung, dass sich der Brecher weder länger als sechs Monate auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befand, noch dort mehr als sechs Monate durchgehend betrieben wurde.

6.   Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

6.2. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. […]

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.   „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

2.   „mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;

[…]

„Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]“

„Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 52. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

[…]

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

[…]

(7) Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenkontrolle hat mindestens eine Vorortkontrolle zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenkontrollen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenkontrolle festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

„Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 53. (1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

(2) Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.

[…]“

„Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase

§ 62. […]

(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

[…]“

„Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

[…]

9.        eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2) Wer

[…]

14.      entgegen § 52 Abs. 7 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder 3 aufstellt oder betreibt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.“

7.   Erwägungen:

7.1. Die Beschwerde ist berechtigt.

7.2. Nach der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 sind mobile Behandlungsanlagen Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.

In diesem Zusammenhang regelt § 53 Abs. 1 AWG 2002, dass der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 berechtigt ist, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

7.3. Nach diesen Bestimmungen kann jedenfalls nicht von einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden, wenn der Betrieb dieser Anlage an einem Standort durchgehend mehr als sechs Monate erfolgt. Demgegenüber liegt jedoch eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes vor, wenn die Anlage zwar immer wieder zum selben Standort zurückkehrt, deren Betrieb aber insgesamt (das heißt die gesamte Zeitspanne vom Beginn der erstmaligen bis zum Ende der letztmaligen Verwendung) nicht länger als sechs Monate dauert. Ein allenfalls immer wieder erfolgendes „Zurückkehren" der Anlage zum selben Standort muss somit nicht gegen das Vorliegen einer mobilen Behandlungsanlage sprechen (vgl. VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132).

7.4. Der Verwaltungsgerichtshofes hat sich in seinem Erkenntnis vom 16. November 2017, Ra 2015/07/0132, mit der Frage beschäftigt, ob eine mobile Behandlungsanlage vorliegt, wenn das Aufstellen und der Betrieb der Anlage (deren Einsatzzeit) an einem Standort zwar insgesamt weniger als sechs Monate (möglicherweise nur wenige Tage) beträgt, dies jedoch verteilt auf einen Zeitraum von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten, weil die Anlage während dieses Zeitraumes zumindest einmal oder auch öfter wieder an den Standort „zurückkehrt".

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zu der Auffassung, dass die Frage, ob nach einem „Zurückkehren" der mobilen Anlage die Sechs-Monate-Frist von Neuem zu laufen beginnt, grundsätzlich zu bejahen ist, „will man der Bestimmung des § 52 AWG 2002 nicht in einem großen Umfang den Anwendungsbereich nehmen“. Für diese Sichtweise führt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch die Materialien (RV 984 dB XXI. GP) zu den §§ 52 und 53 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, ins Treffen, wonach eine Behandlungsanlage nach der Genehmigung gemäß § 52 ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden kann und dass zum Schutz der gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen in Bezug auf bestimmte Standorte geeignete Maßnahmen angeordnet oder die Aufstellung und der Betrieb der mobilen Behandlungsanlage untersagt werden können.

Um Umgehungen im Einzelfall zu verhindern, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Führt der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage aufgrund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, liegt keine mobile Anlage vor.

7.5. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dafür verantwortlich, dass die C GmbH durch das Aufbereiten bzw. Recyclieren von Baurestmassen mit dem mobilen Brecher eine ortsfeste Behandlungsanlage betrieben hat, ohne im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung gemäß § 37 AWG 2002 zu sein. Im Tatzeitraum sei das Genehmigungsverfahren gemäß § 37 AWG noch nicht abgeschlossen gewesen.

Die belangte Behörde ging demnach augenscheinlich davon aus, dass im vorliegenden Fall keine mobile Anlage mehr vorliege; dies wohl vor dem Hintergrund, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Behandlungsmaßnahmen wiederkehrend durchgeführt würden. Die belangte Behörde erachtete sohin die von ihr festgestellten Behandlungstätigkeiten nicht durch die bestehende Genehmigung für mobile Behandlungsanlagen gemäß § 52 AWG 2002 gedeckt.

7.6. Zunächst ist auszuführen, dass es zwar zutreffend war, die C GmbH als Betreiber des mobilen Brechers – wenngleich dieser zum damaligen Zeitpunkt nicht in deren Eigentum stand – zu qualifizieren, weil diese Gesellschaft sowohl die Sachherrschaft über den Brecher inne hatte als auch diesen mit eigenem Personal betrieben hat (vgl. etwa vgl. VwGH 13.12.2007, 2006/07/0084; 20.09.2012, 2011/07/0235, 0246).

Dennoch erweist sich die von der belangten Behörde dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Rechtsauffassung im Hinblick auf die dargestellte jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzutreffend:

7.6.1. Ein Betrieb des Brechers am verfahrensgegenständlichen Standort konnte für durchgehend mehr als sechs Monate nicht festgestellt werden (und wurde dies im gesamten Verfahren auch von keiner Seite behauptet).

7.6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 16. November 2017, Ra 2015/07/0132, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die „Wiederkehr“ einer Anlage nicht die Qualifikation dieser Anlage als ortsfeste Behandlungsanlage bedingt, denn beginnt die Sechs-Monate-Frist zur Abgrenzung mobiler und ortsfester Behandlungsanlagen mit der Rückkehr der Anlage stets von Neuem zu laufen. Im vorliegenden Fall wird der mobile Brecher – unabhängig von im Einzelnen durchgeführten Brecharbeiten – auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auch gelagert, weshalb aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Sechs-Monate-Frist erst mit der nach Wiederkehr erstmaligen Inbetriebnahme erneut zu laufen begann.

Der bloße Wille, Behandlungsmaßnahmen mit einer mobilen Anlage an einem Standort planmäßig wiederkehrend durchzuführen, oder die Tatsache, dass Brecharbeiten wiederkehrend nach Rückkehr der Anlage durchgeführt wurden, bewirkt demnach nicht die Qualifikation der Anlage als ortsfeste Behandlungsanlage.

7.6.3. Im vorliegenden Fall liegt auch keine „Umgehung im Einzelfall“ – nämlich des Regimes des § 37 AWG 2002 für ortsfeste Behandlungsanlagen – vor, was etwa dann der Fall wäre, wenn der Wille besteht, eine mobile Anlage regelmäßig wiederkehrend in einem quantitativ bedeutsamen Ausmaß einzusetzen, wenn also etwa die Anlage vor Ablauf der Sechs-Monate-Frist zum Zweck der Fristunterbrechung an einen anderen Standort gebracht wird und danach wieder – als erneut fristauslösendes Ereignis – am ursprünglichen Standort aufgestellt und in Betrieb genommen werden soll.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist eine solche Umgehungsabsicht insbesondere im Hinblick auf die – auch im vorgeworfenen Tatzeitraum – festgestellten wenigen, nur stundenweise erfolgten Einsätze des Brechers nicht ersichtlich und hat sich im Verfahren ergeben, dass der überwiegende Einsatz des Brechers auf anderen Grundstücken erfolgt. Am verfahrensgegenständlichen Grundstück, das primär der Lagerung des Brechers dient, gelangte dieser nur fallweise und hinsichtlich der Betriebsstunden in einem von der Genehmigung nach § 52 AWG 2002 (100 Stunden pro Jahr und Standort) jedenfalls gedeckten Ausmaß zum Einsatz.

Schon vor dem Hintergrund des nur tageweisen Einsatzes des Brechers mit nur wenigen Betriebsstunden – im Besonderen im vorgeworfenen Tatzeitraum – sind die Auswirkungen des mobilen Brechers nicht mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „vergleichbar“ anzusehen.

7.7. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch ein etwaiger Betrieb des Brechers entgegen der im Genehmigungsbescheid gemäß § 52 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen nichts zu ändern. Rechtliche Folge eines etwaigen konsenswidrigen Betriebes einer mobilen Behandlungsanlage ist nämlich nicht die Qualifikation derselben als ortsfeste Behandlungsanlage, sondern die Anwendbarkeit des Regimes für den konsenswidrigen Betrieb mobiler Behandlungsanlagen, wie etwa die Bestrafung gemäß § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002.

Sollten hingegen zu wahrende Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid gemäß § 52 AWG 2002 enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt sein, hat die Behörde gemäß § 53 Abs. 2 AWG 2002 vorzugehen und die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen und im Äußersten die Aufstellung und den Betrieb der mobilen Anlage an diesem Standort zu untersagen. Zudem wird auf die in § 62 Abs. 3 AWG 2002 geregelte Vorschreibung von Maßnahmen hingewiesen.

7.8. Da die Gesellschaft durch den Einsatz des mobilen Brechers im angelasteten Tatzeitraum keine ortsfeste Behandlungsanlage betrieben hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

8.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132) abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (zB VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; mobile Behandlungsanlage; ortsfeste Behandlungsanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.282.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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