Entscheidungsdatum
02.05.2018Norm
AlVG §10Spruch
L510 2181865-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.11.2017, GZ: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2017, GZ: XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2017, GZ: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 21.11.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.11.2017 - 12.12.2017 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt.
Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP die Teilnahme an der Maßnahme - Wiedereinstieg mit Zukunft bei XXXX XXXX - zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorzeitig beendet habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet einen Teilnahmeendbericht in Bezug auf den angesprochenen Kurs. Die Trainerin führt darin an, dass die bP von Anfang an sehr abweisend gewesen sei, was die Inhalte und den Sinn des Kurses betroffen habe. Da sich keine Änderung eingestellt habe und die bP oft missmutig im Unterricht gesessen habe, habe sie diese darauf angesprochen. Die bP habe den Kurs als Zwang und Muss des AMS empfunden. Gemeinsam mit Herrn H. habe sie beschlossen, dass ein Kursaustritt der bP am besten wäre. Andere Kursteilnehmerinnen hätten sich auch bei ihrer Kollegin beschwert.
Die bP habe nur ihre Interessen in Richtung Polizei und Fitness-Ausübung verfolgt. Sie sei in den letzten 4 Jahren die erste, welche durch ihr abwehrendes Verhalten einen Ausschluss notwendig gemacht habe. Dieser Schritt sei ihr nicht leicht gefallen, aber die Stimmung sei seitdem in der Gruppe viel besser geworden.
Nach diesem Endbericht besuchte die bP den angesprochenen Kurs von 25.09.2017 bis 31.10.2017. An 01.11.2017 sei sie ausgeschlossen worden, der Kurs hätte bis 15.12.2017 gedauert.
2. Mit Schreiben vom 04.12.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Diese legte im Wesentlichen dar, dass sie den Ausschluss aus dem Kurs nicht provoziert habe. Sie habe alle Kursaufgaben erfüllt. Richtig sei nur, dass sie im Zuge eines Gespräches mit den beiden Kursleiterinnen am 25.10.2017 gesagt habe, dass sie die Kursmaßnahme für nicht geeignet zur Steigerung ihrer Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt erachte. Die Qualität des Kurses sei nicht gerade hoch gewesen und auch andere Kursteilnehmerinnen hätten das gesagt. Sie habe jetzt eine Einstellungszusage für den 08.01.2018 als Zahnarztassistentin. Sie benötige die Unterstützung vom AMS für Ihren Lebensunterhalt und beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und die Anweisung der Notstandshilfe.
3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 12.12.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass sie sich nach dem Teilnehmer-Endbericht des Bit vom 06.11.2017, ausgestellt von Frau XXXX , von Anfang an immer sehr abwehrend gegen die Inhalte und den Sinn des Kurses gezeigt habe. Sie habe allen erzählt, dass sie eigentlich zur Polizei gehen wolle, aber der nächste Aufnahmetest erst wieder im Februar 2018 sei. Der Kurs sei sinnlos etc. Da sie eine schlechte Stimmung im Kurs verbreitet habe, sei sie von der Trainerin zu einem klärenden Gespräch eingeladen worden. Dabei habe sie ausdrücklich gesagt, dass sie den Kursbesuch nur als Zwang und Muss durch das AMS sehe und nur deshalb da sei.
Durch dieses Verhalten und Ihre Aussage sei ein Ausschluss aus dem Kurs notwendig. Danach habe sich gezeigt, dass die Stimmung in der verbliebenen Gruppe deutlich besser geworden sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass man als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht nur verpflichtet sei, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, sondern auch eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die vom AMS zugewiesen worden sei, zu besuchen und den Erfolg dieser Maßnahme nicht zu vereiteln habe. Nach Überprüfung des vorliegenden Sachverhaltes und im Hinblick auf die Kursinhalte sehe es das AMS als erwiesen an, dass die Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Erfolgreiche Arbeitssuche" gut geeignet gewesen wäre, sie bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, da alle ihre Bewerbungen bisher zu keinem Erfolg geführt hätten. Die Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Erfolgreiche Arbeitssuche" sei daher zumutbar gewesen.
Da sie durch ihr Verhalten bei der Kursmaßnahme und ihre Äußerungen über die Sinnlosigkeit des Kurses gegenüber den anderen Kursteilnehmerinnen und auch gegenüber der Trainerin bei der Maßnahme den Erfolg des Kurses vereitelt habe, liege dieser Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Ziffer 3. AlVG vor. Sie hätte sich nämlich darüber im Klaren sein müssen, dass sie bei dieser mehrfach geäußerten Einstellung zu der Maßnahme vom weiteren Kursbesuch mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden würde. Das habe sie damit auch in Kauf genommen. Dahingehend liege also auch ein bedingter Vorsatz vor.
Im Hinblick auf die erst für den 08.01.2018 angekündigte Arbeitsaufnahme könne auch keine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe erteilt werden, weil diese schon weit außerhalb der verhängten Ausschlussfrist liege.
4. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.
5. Mit Schreiben der bP vom 20.12.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Kursmaßnahme am 25. September 2017 begonnen habe. Sie habe alle ihre gestellten Kursaufgaben stets ordnungsgemäß erfüllt. Am 25. Oktober 2017 sei sie von ihren beiden Kursleiterinnen zu einem Gespräch aufgefordert worden. Es entspreche den Tatsachen, dass sie im Zuge dieses Gespräches angegeben habe, dass sie die Kursmaßnahme zur Steigerung ihrer Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt für nicht förderlich erachte. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass sie am nächsten Tag beim Kurs nicht mehr erscheinen brauche. Sie habe noch am selben Tag versucht mit ihrem Betreuer beim Arbeitsmarktservice Kontakt aufzunehmen. Da ihr Betreuer an diesem Tag nicht erreichbar gewesen sei, sei ihr ein Termin bei ihm für den 8. November 2017 vorgeschrieben worden. Diesen Termin habe sie ordnungsgemäß wahrgenommen. Sie habe die Kursmaßnahme keinesfalls vorsätzlich vereitelt. In diesen Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass hinsichtlich der Qualität des Kurses bereits von sämtlichen Kursteilnehmern eine Beschwerde eingebracht worden sei. Es handle sich somit nicht nur um ihr subjektives Empfinden, dass dieser Kurs zu keiner Steigerung hinsichtlich der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt führe.
Bis zu diesem Vorfall habe sie alle ihre Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice stets ordnungsgemäß eingehalten. Auf Grund ihrer Eigeninitiative habe sie mittlerweile auch eine fixe Stellenzusage als Zahnarztassistentin bei XXXX erhalten. Sie werde am 8. Jänner 2018 ihre Arbeit bei ihm im Ausmaß von 20 Wochenstunden antreten.
Ihr Begehren laute daher auf Gewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 12. Dezember 2017.
Ihre Arbeitsaufnahme am 8. Jänner 2018 stelle aus Sicht der belangten Behörde keinen Nachsichtsgrund dar, da diese außerhalb der verhängten Ausschlussfrist liege.
Hierzu sei festzuhalten, dass das Gesetz nicht ausdrücklich bestimme, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden müsse um eine Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) werde aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren sei, wenn die arbeitslose Person innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnehme. Jedoch könne auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf dieses Sanktionszeitraums einen Nachsichtsgrund darstellen. Es komme hierbei immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall an (vgl. VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3). Sie könne auf Grund ihrer Eigeninitiative ein neues Dienstverhältnis mit 8. Jänner 2018 beginnen. Ursprünglich sollte dieses Dienstverhältnis sogar schon mit 2. Jänner 2018 beginnen - auf Grund der Feiertage sei von ihrem zukünftigen Arbeitgeber dieser Beginn jedoch auf 8. Jänner 2018 verschoben worden.
Da sie mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden sei, beantrage sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 09.01.2018 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das gegenständliche Verfahren betreffend erfolgten keine ausreichenden Ermittlungsschritte des AMS um die erforderliche Beurteilung vornehmen zu können.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das AMS stützte den verfahrensgegenständlichen Verlust der Notstandshilfe darauf, dass die bP durch ihr Verhalten den Erfolg des Kurses vereitelt habe.
Im Hinblick auf das angebliche Verhalten der bP im Zuge des angesprochenen Kurses stützte sich das AMS auf den Endbericht der Trainerin. Demnach sei die bP von Anfang an sehr abweisend gewesen, was die Inhalte und den Sinn des Kurses betroffen habe. Da sich keine Änderung eingestellt habe und die bP oft missmutig im Unterricht gesessen habe, habe sie diese darauf angesprochen. Die bP habe den Kurs als Zwang und Muss des AMS empfunden. Gemeinsam mit Herrn H. habe sie beschlossen, dass ein Kursaustritt der bP am besten wäre. Andere Kursteilnehmerinnen hätten sich auch bei ihrer Kollegin beschwert. Die bP habe zudem nur ihre Interessen in Richtung Polizei und Fitness-Ausübung verfolgt. Sie sei in den letzten 4 Jahren die erste, welche durch ihr abwehrendes Verhalten einen Ausschluss notwendig gemacht habe. Dieser Schritt sei ihr nicht leicht gefallen, aber die Stimmung sei seitdem in der Gruppe viel besser geworden.
Die bP hält demgegenüber fest, dass sie zwar im Gespräch gesagt habe, dass sie die Kursmaßnahme für nicht förderlich erachte. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass sie am nächsten Tag beim Kurs nicht mehr erscheinen brauche. Sie habe jedoch alle gestellten Kursaufgaben stets ordnungsgemäß erfüllt.
Somit stehen die Angaben der Trainerin und die Angaben der bP in grobem Widerspruch zueinander. Vor allem sind auch die Darrlegungen im Endbericht sehr allgemein gehalten, wenn z. B. ausgeführt wird:
"Frau R. war von Anfang an sehr abwehrend was die Inhalte und den Sinn des Kurses betraf.", oder: "Da sich keine Änderung einstellte und Frau R. oft missmutig im Unterricht saß..."
Zudem wurde auch der Darlegung nicht nachgegangen, inwiefern sich andere Teilnehmerinnen beschwert hätten.
Die bP behauptete wiederum, dass sich auch andere Teilnehmer über den Inhalt des Kurses beschwert hätten und sie nicht die einzige Person gewesen wäre.
Die bP ist jedenfalls den Behauptungen der Trainerin ausreichend substantiiert entgegen getreten. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Verfahrensergebnisse hätte sich die belangte Behörde aber nicht darauf beschränken dürfen, die - zudem nicht ausreichend konkreten - Angaben der Trainerin ohne weitere Erhebungen diesbezüglich ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die belangte Behörde hätte vielmehr die Kurstrainerin als Zeugin niederschriftlich einzuvernehmen gehabt. Ebenso ist der bP die Möglichkeit zu geben, sich niederschriftlich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Gegebenenfalls könnten auch weitere Erhebungen erforderlich sein, um schließlich nach entsprechender Würdigung aller Beweisergebnisse hinreichende Feststellungen zu den der bP tatsächlich vorgeworfenen Handlungen bzw. Äußerungen treffen zu können (vgl. etwa VwGH v. 19.01.2011, Zl. 2008/08/0010, wonach sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen darf, bei widersprechenden Beweisergebnissen aber jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich vernehmen muss). Erst darauf aufbauend ist von der belangten Behörde zu beurteilen, ob die Handlungen bzw. Äußerungen der bP es erforderten, sie - zum Schutz der anderen Teilnehmerinnen - von der weiteren Teilnahme an der Maßnahme auszuschließen und ihr das eigene Verhalten als Vereitelungshandlung vorzuwerfen.
Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 17.03.2016, Zl. Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2181865.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018