TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/2 L510 2140803-1

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L510 2140803-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.09.2016, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 16.09.2016, SVNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 AlVG für den Zeitraum 07.09.2016 - 18.10.2016 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt.

Begründend wurde dargelegt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der XXXX am 07.09.2016 vereitelt habe. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Mit Schriftsatz vom 22.09.2016 wurde durch die bP Beschwerde eingebracht. Es wurde im Wesentlichen dargelegt, dass keine Vereitelungshandlung vorliegen würde.

3. Mit Schreiben seitens des AMS vom 19.10.2016 wurde der bP Parteiengehör zum bisherigen Verfahrensverlauf gewährt und gab die bP eine Stellungnahme ab.

4. Mit im Spruch angeführtem Bescheid wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 22.09.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass sie durch ihr Verhalten am 01.09.2016 den Erfolg einer Einstellung zunichtegemacht habe. Die Beschäftigung sei zumutbar gewesen. Im angeführten Zeitraum bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

5. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.

6. Mit Schreiben der bP vom 03.11.2016 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Schreiben des AMS vom 29.11.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. Es wurde bekannt gegeben, dass aufgrund Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die bP das AMS mit 28.11.2016 den Verlust des Anspruches zur Gänze nachgesehen und den Anspruch zur Anweisung gebracht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Seitens des AMS wurde aufgrund Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die bP der verfahrensgegenständliche Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld zur Gänze nachgesehen und der Anspruch zur Anweisung gebracht. Der festgestellte Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den angeführten Zeitraum ist somit nicht mehr aufrecht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Zu A)

Seitens des AMS wurde aufgrund Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die bP der verfahrensgegenständliche Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld zur Gänze nachgesehen und der Anspruch zur Anweisung gebracht. Der festgestellte Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den angeführten Zeitraum ist somit nicht mehr aufrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, ersatzlose Behebung,
Nachsichterteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2140803.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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