Entscheidungsdatum
03.05.2018Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W229 2189428-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 17.10.2017, Zl. XXXX, betreffend Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2017, Zl. XXXX, der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) wurde dem Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzettel und Beitragsgrundlangennachweisen gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,- auferlegt. Begründend wurde ausgeführt, die Lohnzettel für im Bescheid näher bezeichnete Dienstnehmerinnen seien der Kasse nicht fristgerecht vorgelegt worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 07.11.2017 Beschwerde und brachte vor, dass alle An- und Abmeldungen und auch alle Abrechnungen fristgerecht gemeldet worden seien.
3. In der Beschwerdevorlage vom 12.03.2017 führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Lohnzettel nicht rechtzeitig vorgelegt, sondern es auch unterlassen habe, die Beitragsgrundlagennachweise fristgerecht zu übermitteln. Der Grund für die Nichtübermittlung liege in der Sphäre des Beschwerdeführers, so dass der Beitragszuschlag aus Sich der BGKK zu Recht vorgeschrieben worden sei.
4. In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage teilt der Beschwerdeführer mit, im festen Glauben und reinen Gewissens meist nach telefonischer Rücksprache sei ihm von verschiedensten Mitarbeitern der BGKK immer wieder versichert worden, dass es so, wie es von ihnen verschickt werde absolut in Ordnung sei. Er und seine Frau seien keine Computer Spezialisten und werden diese formellen Dinge von ihnen so gehandhabt. Er bitte von etwaigen Maßnahmen Abstand zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Dienstverhältnis der Dienstnehmerin XXXX, VSNR XXXX, endete am 16.07.2017, jenes der Dienstnehmerin XXXX, VSNR XXXX, am 22.07.2017, das Dienstverhältnis der XXXX, VSNR XXXX, am 23.07.2017 und jenes der XXXX, VSNR XXXX, ebenfalls am 23.07.2017.
Die Beitragsgrundlagennachweise bzw. Lohnzettel zu den genannten Dienstnehmerinnen langten per Post am 09.11.2017 bei der BGKK ein.
Bereits mit Bescheid vom 17.08.2017, Zl XXXX, wurde gegenüber den Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag wegen der verspäteten Übermittlung eines Lohnzettels verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Beendigungszeitpunkte der verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisse sind insbesondere der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 30.08.2018 nachgereichten Abmeldungsformularen zu entnehmen. Dass die Übermittlung der Lohnzettel bzw. der Beitragsgrundlagennachweise erst mit 09.11.2018 bei der BGKK eingelangt ist, ergibt sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Kontoansicht des Beschwerdeführers. Dem ist der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 30.03.2018 substantiiert entgegengetreten.
Dass bereits ein Beitragszuschlag wegen eines Meldeverstoßes gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt worden ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Bescheid vom 17.08.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Punkt II.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten wie folgt:
"Meldung von Änderungen
§ 34. (2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [ ]
(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. [ ]
Höchstbeitragsgrundlage
§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
Beitragszuschläge
§ 113. [ ]
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.5.1 Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und sind sie damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261). Zur Beurteilung der Ermessensausübung können die zu § 113 Abs. 1 bis 3 entwickelten Ermessenskriterien sinngemäß herangezogen werden (näher dazu BVwG 29.10.2015, I402 2010179-2/2E). Dabei kommen als Ermessenkriterien für die Höhe des Beitragszuschlages in Betracht die Art des Verstoßes wie zB das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1-3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (zB VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für § 113 Abs. 4 ASVG wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, so dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).
3.5.2. Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
3.5.3. Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet, die Lohnzettel der ausgeschiedenen Dienstnehmerinnen bzw. die Beitragsgrundlagennachweise bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.
Die Frist für die Vorlage der Lohnzettel endete im Fall der in den Feststellungen genannten Dienstnehmerinnen, deren Beschäftigungsende wie ebenfalls festgestellt jeweils im Juli 2017 war, am 31.08.2017. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurden die Beitragsgrundlagennachweise bzw. die Lohnzettel am 09.11.2017 übermittelt. Somit wurde die Vorlagefrist nicht eingehalten und erfolgte die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 4 ASVG dem Grunde nach zu Recht.
Für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, kommt es nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die Verantwortung für das Meldewesen hat nämlich der Beschwerdeführer als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen.
3.5.4. Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlags kann angeführt werden, dass es sich wie festgestellt bereits um eine wiederholte Verletzung der Meldepflicht gem. § 34 Abs. 2 ASVG handelt. Auch brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor, inwiefern der Beitragszuschlag außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Zudem liegt der Beitragszuschlag, der grundsätzlich bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden kann, mit einem Betrag von EUR 80,00 deutlich unterhalb dieses Betrages.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die unter Pkt. 3.5. und 3.6. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2189428.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018