TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/4 W269 2176572-1

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Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1

Spruch

W269 2176572-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Estermann & Partner OG Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom XXXX , Zl. OB: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistung in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und führte aus, dass am 09.07.2017 jemand während ihrer Abwesenheit in ihre Wohnung eingedrungen sei und einen fremden USB-Stick mit einem "Snifferprogramm" an ihrem Tablet angebracht habe, weswegen sie nun in psychotherapeutischer Behandlung stehe.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Schilderung der Tathandlung nicht nachvollziehbar sei, dass der Täter in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingedrungen sei, um ihr vorsätzlich eine Gesundheitsschädigung beizufügen. Es ergebe sich ein Tatbild, das keinen Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG zu begründen vermöge.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass § 1 Abs. 1 VOG das Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung fordere. Diese Voraussetzung sei erfüllt, zumal der Täter durch das Anbringen der "Sniffersoftware" einen vorsätzlichen Datendiebstahl durch Einbruch in ihre Wohnung begangen habe. Selbstredend sei diese Tat gegen ihre Person gerichtet gewesen. Sie leide seit damals an Albträumen und der ständigen Angst, dass wieder jemand in ihre Wohnung eindringen könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Am 09.07.2017 ist jemand während ihrer Abwesenheit in ihre Wohnung eingedrungen und hat einen fremden USB-Stick mit einem "Snifferprogramm" an ihrem Tablet angebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur österreichischen Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen über den Tathergang ergeben sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 09.07.2017. Das Protokoll über die Zeugenvernehmung liegt im Akt auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Täter einen vorsätzlichen Datendiebstahl durch Einbruch in ihre Wohnung begangen habe, weshalb die in § 1 Abs. 1 VOG normierte mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliege. Obwohl § 1 Abs. 1 VOG keine direkte Handlung gegen ihre Person fordere, sei die Tat selbstredend gegen ihre Person gerichtet gewesen.

§ 1 Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972 idF BGBl. I Nr. 59/2013, lautet auszugsweise:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) - (8) [...]"

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2011, 2008/11/0168, nahm der Verwaltungsgerichtshof eine Auslegung der Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vor. Diesem Erkenntnis lag zwar noch eine andere Rechtslage, nämlich § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972 idF BGBl. I Nr. 48/2005, zugrunde. Im Hinblick darauf, dass aber die Textierung des damaligen § 1 Abs. 1 Z 1 VOG gleichlautend mit dem für den gegenständlichen Fall anzuwendenden § 1 Abs. 1 Z 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972 idF BGBl. I Nr. 59/2013, ist, kann die Rechtsprechung zum früher geltenden § 1 Abs. 1 Z 1 VOG auf den hier zu behandelnden Fall übertragen werden. Der Verwaltungsgerichthof führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus (vgl. auch VwGH 23.11.2011, 2009/11/0055):

"[...] Nach der zitierten Vorschrift besteht ein Anspruch auf Hilfe für Personen, von denen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Maßgeblich ist nach diesem Gesetzesbegriff unter anderem, dass sich die Gesundheitsstörung als eine vom Tätervorsatz umfasste Folge des Verstoßes gegen eine bestimmte Verbotsnorm darstellt. Gegenstand des Vorsatzes ist das Tatobjekt (hier: das Kind) in seinen tatbildrelevanten Eigenschaften (Reindl in WK2 § 5 Rz. 9). Den Behauptungen der Beschwerdeführerin zufolge ist bei ihr eine psychische Störung mit Krankheitswert durch die Wahrnehmung eines Teiles eines Geschehens eingetreten, das sich zwar in Ansehung des Tatobjektes - des getöteten Kindes - als Vorsatzdelikt darstellt; in Ansehung der Beschwerdeführerin, bei der weder eine persönliche Verbundenheit mit den am Tatgeschehen beteiligten Personen noch eine unmittelbare Involvierung in dasselbe vorlag, ist jedoch die Anspruchsvoraussetzung einer ‚durch' eine Vorsatztat erlittenen Gesundheitsschädigung nicht verwirklicht, weil nicht mit Grund angenommen werden kann, der Vorsatz des Täters einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben sei auf den Eintritt einer psychischen Störung mit Krankheitswert infolge Wahrnehmung von Teilen des Tatgeschehens bzw. seiner Folgen durch einen unbeteiligten Dritten gerichtet. Davon ausgehend ist die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG."

Entgegen den Ausführungen der Beschwerde kommt es vor dem Hintergrund dieser Judikatur für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG auf die Verwirklichung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung durch die in der Bestimmung näher beschriebene Vorsatztat an. Bei Übertragung dieser Auslegung auf den vorliegenden Fall ergibt sich daher, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht erfüllt sind: Auch wenn mit dem Eindringen in die Wohnung der Beschwerdeführerin und dem Übertragen des auf dem USB-Stick befindlichen "Snifferprogramms" auf ihr Tablet eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen sollte, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, dass sich der Vorsatz des Täters bei Begehung dieser Tat auf den Eintritt einer psychischen Störung mit Krankheitswert durch die Wahrnehmung der Folgen der Tat bei der Beschwerdeführerin gerichtet hat.

Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass auch Z 2 und Z 3 des § 1 Abs. 1 VOG keine Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall finden: Nach der Z 2 hätte die Beschwerdeführerin durch eine an einer anderen Person begangene Handlung iSd Z 1 einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erleiden müssen, was nach dem festgestellten Sachverhalt keinesfalls zutrifft, weil nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Handlung nicht an einer anderen Person begangen wurde. Schließlich ist auch Z 3 nicht erfüllt, denn danach hätte die Beschwerdeführerin als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung iSd Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erleiden müssen, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu festgehalten, dass in der im letzten Halbsatz angeordneten Subsidiarität gegenüber Amtshaftungsansprüchen zum Ausdruck kommt, dass vom Begriff "Unbeteiligte" lediglich solche Personen erfasst sind, deren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung sich nicht als Folge der Tathandlung darstellt, sondern auf ein weiteres mit der Tathandlung im Zusammenhang stehendes Geschehen zurückzuführen ist, wie etwa auf den in den Materialien genannten Waffengebrauch durch Sicherheitsorgane (VwGH 29.03.2011, 2008/11/0168; 23.11.2011, 2009/11/0055). Die in Rede stehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nach ihrem Vorbringen jedoch nicht auf ein solches Geschehen zurückzuführen, weshalb auch § 1 Abs. 1 Z 3 VOG nicht gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret der Tathergang, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Die Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.

Schlagworte

Gesundheitsschädigung, Körperverletzung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W269.2176572.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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