TE Bvwg Beschluss 2018/5/4 W229 2188789-3

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Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

W229 2188789-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, VSNR XXXX, vom 09.03.2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen an der Ybbs vom 21.02.2018 beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Waidhofen an der Ybbs (im Folgenden: AMS) vom 21.02.2018 wurde gegenüber dem nunmehrigen Antragsteller gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG der Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum von 15.02.2018 bis 11.04.2018 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller habe die Annahme einer ihm vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der FirmaXXXX ab 15.02.2018 als Küchengehilfe verweigert bzw. vereitelt. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Mit Schreiben vom 09.03.2018 brachte der Antragsteller eine zwar als Säumnisbeschwerde betitelte Beschwerde ein, in der er unter anderem Ausführungen gegen den Bescheid des AMS vom 21.02.2018 tätigt. Gleichzeitig stellte er den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

3. Der Verfahrenshilfeantrag wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 18.04.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe erteilt.

5. Der Antragsteller ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig mit der Einbringung seiner Beschwerde am 09.03.2018 einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 18.04.2017 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn aufgefordert, ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen insbesondere Angaben zu tätigen zur Höhe der monatlichen Notstandshilfe, zu Sparbüchern sowie zur Bank und Girokonten. Hierzu erging die Aufforderung Belege wie Sparbuchkopien bzw. aktuelle Kontoauszüge vorzulegen. Weiters wurde der Antragsteller aufgefordert einen Mietvertrag vorzulegen. Diesem Mängelbehebungsauftrag ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gem. § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Insofern obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe der Vorsitzenden Richterin.

3.2. Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:

3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dieser enthielt einen Hinweis darauf, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht entsprochen.

Der Verfahrenshilfeantrag war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Verfahrenshilfe,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2188789.3.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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