Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
AVG §35Spruch
W221 2143261-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 15-1071894510/150603387, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, zugestellt am 22.06.2017, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 70,00 verhängt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dadurch offenbar und mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen habe, indem er in der Zeit vom 23.02.2017 bis zum 14.06.2017 insgesamt 16 schriftliche Eingaben in Form von E-Mails an die Behörde gerichtet habe, ohne jeglichen sachlichen Bezug zu seinem damals anhängigen Asylverfahren. Aus seinem Gesamtverhalten lasse sich ableiten, dass er im Wissen um die Nutz- und Zwecklosigkeit fortgesetzt Eingaben gemacht habe, mit dem Bewusstsein, dass diese ungeeignet seien, um für ihn eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen. Aus den Eingaben lasse sich in keiner Weise ein zu rechtfertigender sachlicher Wert für sein Asylverfahren erkennen. Zudem sei dem Beschwerdeführer bereits mehrfach mündlich vom zuständigen Referenten mitgeteilt worden, dass das Ermittlungsverfahren in seinem Fall bereits abgeschlossen worden sei und es keiner Ergänzungen bedürfe. Trotz dieses Umstandes habe der Beschwerdeführer die Behörde immer wieder mit weiteren Eingaben in Anspruch genommen. Wenn man weiters den sehr umfangreich ausgewählten und kontaktierten Empfängerkreis der E-Mails berücksichtige, so ergebe sich aus dem dargelegten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Behörden gleichermaßen mit den gleichen Anbringen in Anspruch genommen habe. Es sei somit evident, dass er durch diese zusätzlichen Eingaben keine weiteren Erkenntnisse erlangen habe können, sodass die Behörde annehmen habe können, dass die weitere Inanspruchnahme lediglich aus Freude an der Behelligung der Behörde erfolgt sei. Soweit das Gesetz weiters vorsehe, dass der Mutwille offenbar sein müsse, sei dies dann anzunehmen, wenn die erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehe, dass die Aussichtslosigkeit den angestrebten Erfolg zu erreichen für jedermann erkennbar sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei eindeutig erkennbar, dass diese nicht dazu geeignet seien, einen entsprechenden Erfolg herbeizuführen. Der offenbare Mutwille sei somit klar gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin begründend aus, dass bezweifelt werde, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall überhaupt den objektiven Tatbestand des § 35 AVG erfülle. Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer wiederholt E-Mails an die Behörde übermittelt habe, doch hätten diese weder den Zweck gehabt, das Verfahren absichtlich zu verschleppen, noch hätten die Anbringen ein entsprechendes, fristgebundenes verwaltungsbehördliches Tätigwerden verlangt. Der Beschwerdeführer habe weder einen Antrag im Zuge der E-Mails gestellt, noch mutwillig ein Rechtsmittel erhoben. Auch hätten sich Teile des Vorbringens sehr wohl auf den Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes bezogen. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass die entsprechenden E-Mails per se gänzlich ungeeignet gewesen seien, eine Entscheidung durch die damals zuständige Behörde voranzutreiben. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer krankheitswerten psychischen Störung, nämlich paranoider Schizophrenie, welche mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen, sowie dem Hören von Stimmen einherginge. Dem Beschwerdeführer sei nicht voll bewusst gewesen, dass diese E-Mails nicht dazu geeignet gewesen seien, eine positive Entscheidung zu erwirken. Es könne bei der Beurteilung des Verhaltens jedenfalls nicht der Maßstab, welcher an die Bewertung und Würdigung des Handelns eines Durchschnittsmenschen gestellt werde, herangezogen werden, sondern sei vielmehr die Erkrankung und die damit einhergehende Symptomatik bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass nach Bekanntgabe des Verhaltens gegenüber dem einschreitenden Rechtsanwalt ein klärendes Gespräch mit dem Beschwerdeführer und seinen Betreuern stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe darin zugesichert, dass die weitere Kommunikation im Asylverfahren ausschließlich über den einschreitenden Rechtsanwalt erfolge. Schließlich sei der Beschwerdeführer weder im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör zu den Vorwürfen gehört worden, noch sei ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 28.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung (Asylabweisung) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.01.2017, W221 2143261-1, behoben und gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 20.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer leidet unter einer krankheitswerten psychischen Störung, nämlich paranoider Schizophrenie, wobei aktuell eine Teilremission besteht und der Beschwerdeführer gut in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu organisieren. Amtswege und finanzielle Angelegenheiten konnten von ihm bisher immer selbständig geregelt werden und es besteht kein Grund für eine Besachwalterung.
Der Beschwerdeführer richtete während seines Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, in der Zeit vom 27.02.2017 bis zum 14.06.2017 insgesamt 11 E-Mails ohne jeglichen Bezug zu seinem Asylverfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Akt.
Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers basieren auf der im Akt befindlichen Kopie des Gutachtens einer gerichtlich beeideten Sachverständigen und Fachärztin für Psychiatrie vom 27.03.2017.
Die Feststellungen zu den Emails ergeben sich ebenfalls aus dem Akt. Im Akt befinden sich insgesamt 13 Mails im angegebenen Zeitraum und nicht 16, wie von der Behörde ausgeführt. Dem Beschwerdeführer ist auch insofern zuzustimmen, als zwei im Akt befindliche Mails einen Bezug zum Asylverfahren haben: Im Mail vom 20.04.2017 informiert der Beschwerdeführer darüber, dass sein Handy nicht funktioniert und er darum ersucht, dass ihm die Kopie eines Gutachtens per Mail zugesandt wird. Im Mail vom 23.05.2017 informiert der Beschwerdeführer darüber, dass er einen therapeutischen Termin absagt und nur per Mail erreichbar ist, weil er seine SIM-Karte weggeworfen hat.
Dass die anderen 11 Emails keinen Bezug zu seinem Asylverfahren haben, ergibt sich aus folgendem Inhalt der Emails:
Email vom 27.02.2017: "Sie müssen mit meinem Fall sehr aufpassen."
Dazu ein in das Mail kopierter englischer Artikel mit dem Namen "What is Mind Control/Psychotronic Torture?"
Email vom 20.03.2017: "Mein Handy wurde verloren/gestohlen. Ich war in der Polizeistation zur Meldung, wobei Ihre Kollegen verweigerten eine Anzeige zu machen. Da viele mit der ISIS Mentalität in Österreich herum laufen, habe ich die Anzeige bei dem höheren Chef eingereicht (CIA)." Dazu wurde in das Mail eine "CIA Bestätigung" hinein kopiert.
Email vom 05.04.2017: "Vielleicht braucht auch Australiens Regierungschefin ein psychisches Gutachten." Dazu drei Links zu Youtube Videos und abermals der Artikel "What is Mind Control/Psychotronic Torture?"
Email vom 03.05.2017: "Ich habe Ihnen von der Wirklichkeit meiner Träume erzählt." Dazu zwei Links von Youtube Videos (Eines ist nicht mehr abrufbar und eines trägt den Titel "Australian Prime Minister Gives End Of The World Speech").
Email vom 26.05.2017: Link zu einem Kurier-Artikel über die niedrige Arbeitslosigkeit in Großbritannien. Link zu einem englischen Wikipedia-Artikel über Parapsychologie. Das Email ist außerdem an eine Bekannte namens Sandra gerichtet, das nur CC an die belangte Behörde geht. Als Anhang befinden sich beim Mail bereits vorgelegte Dokumente und der Asylbescheid vom 16.11.2016.
Email vom 02.06.2017: Link zu www.parapsychologie.ac.at; Werdegang von Radovan Karadzic, Link zur englischen Wikipedia-Seite zum Thema Bikini.
Email vom 06.06.2017: "Es wäre viel klüger gewesen, wenn Sie einfach für Asyl entschieden hätten, statt die Akte an ihre Kollegin weiterzuleiten, die, wie es aussieht, das Ganze noch schlimmer als Sie macht." Wieder der Link zu www.parapsychologie.ac.at; Werdegang von Radovan Karadzic, Link zur englischen Wikipedia-Seite zum Thema Bikini.
Email vom 07.06.2017: "Verlassen Sie sich nicht auf die Dauer des Krieges in Syrien, um mir Asyl zu verweigern! (wie Sie mir kurz nach dem Spruch in Ihrem Raum gesagt haben) Obwohl der Planet mit Syrien komplett überfordert ist, gibt es sehr viele Optionen, dass das Ganze schnell unkontrolliert schief geht. [...] Oder ganz einfach, eine einzige Person (zB der sich in Tunesien verbrannt hat) oder der Zufall, wie der erste Weltkrieg begonnen hatte. Oder ganz einfach, wenn eine Dame sexuell belästigt oder vergewaltigt wird (auch theoretisch), wie es im unteren dunkelblauen Teil dieser Mail zu sehen ist. Auch wenn ich Asyl sofort und bedingungslos bekomme, verspreche ich Ihnen gar nichts. Sie könnten es durch mein Asyl nur versuchen, dass es vielleicht Gnade geben würde."
Email vom 12.06.2017, das an eine Bedienstete der Stadt Klagenfurt gerichtet ist, in welchem der Beschwerdeführer hinterfragt, warum er zum Lungenröntgen muss, das nur CC an die belangte Behörde geht.
Email vom 14.06.2017: Email an eine Mitarbeiterin der Caritas, das nur CC an die belangte Behörde geht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt:
"Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
[...]
Vertreter
§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.
[...]
Mutwillensstrafen
§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede prozessfähige Person, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (vgl. VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat (vgl auch Grabenwarter/Geppert, JBl 1996, 233). [zitiert nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 Rz 5 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]
Da der Beschwerdeführer an einer krankheitswerten psychischen Störung leidet ist im vorliegenden Fall zunächst auf die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einzugehen:
Ausnahmsweise kann es auch volljährigen Menschen an der vollen Geschäfts- und damit an der Prozessfähigkeit mangeln. Gemäß § 865 ABGB sind nämlich nicht nur Kinder unter sieben Jahren, sondern auch andere natürliche Personen, die vorübergehend oder dauerhaft (auf Grund von Geistesschwäche oder -krankheit) "den Gebrauch der Vernunft nicht haben" - abgesehen von den Fällen des § 170 Abs. 3 ABGB - insoweit unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen (= geschäftsunfähig [VwGH 30.01.1996, 95/11/0151]; Koziol/Welser I 59). Ist für einen Beteiligten noch kein Sachwalter bestellt, so hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Beteiligte im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrenshandlung in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl. VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012; 20.02.2002, 2001/08/0192; 16.11.2012, 2012/02/0198). [zitiert nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 15 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch kein wie zuvor dargestellter Sachverhalt verwirklicht. Wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung nämlich ersichtlich ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Gutachten vom 27.03.2017, dass der Beschwerdeführer zwar an paranoider Schizophrenie leidet, jedoch wurde darin sowohl festgestellt, dass er gut in der Lage ist seinen Alltag selbständig zu organisieren, als auch dass kein Grund für eine Besachwalterung besteht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt somit kein Grund vor, an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Wendet der Beschwerdeführer in weiterer Folge ein, es werde bezweifelt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 35 AVG erfülle, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Jedenfalls kann eine solche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde durch alle Arten von Anbringen iSd § 13 Abs. 1 AVG erfolgen. Im Hinblick auf den Aufgabenkreis der Behörde genügt es, dass das behördliche Organ die schriftliche Eingabe liest oder das mündliche oder telefonische Anbringen entgegennimmt, ohne dass es darauf ankäme, dass eine darüber hinausgehende Tätigkeit bewirkt wird (VwGH 04.03.1964, 1829/63).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).
Trotz des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer mündlich vom zuständigen Referenten mitgeteilt wurde, dass das Ermittlungsverfahren in seinem Fall bereits abgeschlossen worden sei und es keiner Ergänzungen bedürfe und er über die Voraussetzungen, welche zur Abweisung seines ursprünglichen Antrages führten, im Bilde war, richtete er insgesamt 11 schriftliche Eingaben in Form von E-Mails ohne jeglichen sachlichen Bezug zu seinem Asylverfahren an die belangte Behörde. Dem Beschwerdeführer war insofern auch die Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Nutz- und Zwecklosigkeit bewusst.
Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe, gegen die sich die Beschwerde übrigens nicht wendet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,00 derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des VwGH vom 15.12.1999, 98/12/0406). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des § 35 AVG in der Höhe von bis zu € 726,00 durch die Verhängung einer Mutwillensstrafe iHv € 70,- nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft.
Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Lasten des Beschwerdeführers auch die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde zu berücksichtigen. Trotz der notorisch bekannten Tatsache, dass die logistischen Mittel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegenwärtig voll ausgeschöpft werden müssen, um eingehende Anträge gemäß dem Asyl- und Fremdenrecht und deren Beschwerden in einer einigermaßen vertretbaren Zeit bearbeiten zu können und eine zeitliche Verzögerung der Erledigung von begründeten Anträgen durch die Bindung von Ressourcen im gegenständlichen Verfahren zur Verletzung wesentlicher Interessen der Antragsteller führt, behelligte der Beschwerdeführer die belangte Behörde mit Eingaben ohne jeglichen sachlichen Zusammenhang mit seinem Asylverfahren.
Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten.
Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht ausdrücklich gegen die Strafhöhe richtet.
Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG, § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. VwGH 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).
Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe kann im Lichte der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine verhängte Strafe in der Höhe von € 70,00 im gegenständlichen Einzelfall als unverhältnismäßig hoch anzusehen wäre.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit, E - Mail, Mutwillen, Mutwillensstrafe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2143261.3.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018