Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
W215 2189017-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zahl 751554909-171314396, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012
(BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2017, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und seine Eltern stellten am 23.09.2005 einen Asylantrag für den Beschwerdeführer.
Mit Bescheid vom 21.10.2005, Zahl 05 15.549-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.09.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß
Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2005, Zahl 05 15.549-EAST Ost, wurde der Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2005, Zahl 265.623/0-IV/12/05, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 26.01.2007, Zahl 05 15.549/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 23.09.2005 unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2007, Zahl 05 15.549/1-BAE, wurde der bekämpfte Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.03.2007, Zahl 265.623-2/2E-II/04/07, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 22.06.2007, Zahl 05 15.549/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 23.09.2005 unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in Spruchpunkt II. für zulässig. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid vom 22.06.2007, Zahl 05 15.549/2-BAE, wurde der bekämpfte Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.01.2008, Zahl 265.623-3/3E-II/04/07, behoben und die Angelegenheit gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2008, Zahl 05 15.549/3-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.09.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 in Spruchpunkt I. abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in Spruchpunkt II. des Bescheides für zulässig erklärt. Der Asylwerber wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, Zahl D9 265623-4/2008/9E, wurde einer fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2008, Zahl
05 15.549/3-BAE, eingebrachten Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 AsylG 1997 und § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß
§ 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2009, Zahl
D9 265623-4/2008/14Z, wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, Zahl D9 265623-4/2008/9E, berichtigt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zahl 751554909-171314396, wurde der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, Zahl D9 265623-4/2008/9E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (AsylG) aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und in Spruchpunkt VII., dass gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wird.
Zum Zeitpunkt der Zustellung befand sich der Beschwerdeführer in XXXX und der Bescheid vom 25.01.2018, Zahl 751554909-171314396, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.02.2018 persönlich durch XXXX ausgefolgt. Diese persönliche Übernahme am 02.02.2018 wurde vom Beschwerdeführer durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen ließ sich die Zustellung des Bescheides XXXX am 02.02.2018 zudem auch noch von der XXXX bestätigen; ein diesbezüglicher Aktenvermerk liegt im erstinstanzlichen Akt ein.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 02.02.2018, wurde verspätet am 05.03.2018 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
3. Die Beschwerdevorlage vom 08.03.2018 langte am 12.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar (§ 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2017).
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Aus dem Zustellnachweis geht hervor, dass gegenständlicher Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.02.2018 persönlich zugestellt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen ließ sich die persönliche Übernahme zusätzlich auch noch von der XXXX bestätigen; ein diesbezüglicher Aktenvermerk liegt im erstinstanzlichen Akt ein. Das bedeutet, dass der letzte Tag bzw. das Ende der vierwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 02.03.2018 war und die Beschwerde am 05.03.2018 nicht fristgerecht eingebrachte wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen das Zustellgesetz, § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG und § 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2017, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, persönliche Übernahme, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W215.2189017.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018